Was ist zu beachten bei Verlusten ab dem Geschäftsjahr 2023?
Bis anhin bestanden keine gesetzlichen Regeln, wie Jahresverluste im Eigenkapital einer juristischen Person dargestellt respektive verrechnet werden müssen. Mit der Aktienrechtsreform, die per 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde die Lücke im Gesetz durch den neu geschaffenen Artikel 674 OR geschlossen. Dieser Artikel erläutert, was bei einem Jahresverlust neu beachtet werden muss.
Dabei ist es wichtig, die verschiedenen Positionen des Eigenkapitals zu unterscheiden. Nachfolgende Positionen, inkl. Unterpositionen, sind im Gesetz festgehalten:
Gesetzliche Kapitalreserve
- (Steuerlich anerkannte) Reserven aus Kapitaleinlagen
- Übrige Kapitalreserven
Gesetzliche Gewinnreserve
- Gesetzliche Gewinnreserve (im engeren Sinn, i.e.S.)
- Aufwertungsreserve (Art. 725c OR)
- Reserve für eigene Kapitalanteile im Konzern
Freiwillige Gewinnreserven
- Statutarische und beschlussmässige Gewinnreserven
Eigene Kapitalanteile (als Minusposten)
Bilanzgewinn/-verlust
- Gewinnvortrag oder Verlustvortrag (als Minusposten)
- Jahresgewinn oder Jahresverlust (als Minusposten)
Folgende Verrechnungsreihenfolge ist gemäss Gesetz einzuhalten:
1. Verrechnung mit dem Gewinnvortrag
2. Verrechnung mit den freiwilligen Gewinnreserven
3. Verrechnung mit den gesetzlichen Gewinnreserven
4. Verrechnung mit den gesetzlichen Kapitalreserven
Anstelle der Verrechnung mit den gesetzlichen Reserven (Priorität 3 und 4 gemäss obiger Verrechnungsreihenfolge) dürfen verbleibende Verluste auch auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
Weiter gilt zu beachten, dass es aufgrund der gesetzlichen Ausführungen keinen Gewinnverwendungsvorschlag benötigt, sofern der Verlust vollständig durch Verrechnung mit dem Gewinnvortrag respektive den freiwilligen Gewinnreserven ausgeglichen werden kann. (Priorität 1 respektive 2)
Falls jedoch nach der Verrechnung des Verlustes mit dem Gewinnvortrag und den freiwilligen Gewinnreserven nach wie vor ein Restverlust besteht, ist ein entsprechender Beschluss (Gewinnverwendungsvorschlag) durch den/die Eigentümer/Aktionären zu fassen und diesen allenfalls durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen. Dies ist notwendig, damit entsprechend protokolliert ist, welches Wahlrecht (Verrechnung mit gesetzlichen Reserven oder Berücksichtigung als Verlustvortrag) die Eigentümer angewendet haben.
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Autor:
Marc Aeberhard, marc.aeberhard@reoplan.ch
Am 1. Januar 2025 kommt die 1. Umsetzungsstufe zur E-Invoice im Deutschland zum tragen.
Um dem Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen, die Steuerfairness zu erhöhen und die Abrechnung zu Vereinfachen hat die EU mit der ViDA (VAT in the Digital Age) eine Vorgabe erschaffen, die für innergemeinschaftliche (grenzüberschreitende) Business to Business (B2B) Lieferungen ab 1. Januar 2028 mittels E-Invoicing elektronisch zu melden vorsieht. Um eine Doppelbelastung der Unternehmen zu verhindern, hat die deutsche Regierung entschieden ab dem Jahr 2025 schrittweise die E-Invoice im Geschäftskundenbereich (B2B) auch auf innerdeutschen Transaktionen einzuführen. Dieser Artikel zeigt die geplanten Schritte auf und erläutert mögliche Folgen auf die Schweizer KMUs, die waren in Deutschland verkaufen.
Ab 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen, das Ausstellen von elektronischen Rechnungen ist freiwillig.
Ab 1. Januar 2027 sind Grossunternehmen (> 800 MEUR Umsatz) verpflichtet elektronische Rechnungen ausstellen.
Ab 1. Januar 2028 müssen alle Rechnungen im B2B Bereich elektronisch erfolgen. Somit müssen ab dann die KMUs der Schweiz, die in Deutschland B2B Handel betreiben, eine entsprechende Lösung eingeführt haben. Aktuell ist davon auszugehen, dass auf Basis der europäischen Norm EN 16931 nachfolgende internationale Formate erforderlich sind: XRechnung und ZugFeRD.
Obwohl die definitive Verpflichtung erst in ein paar Jahren umgesetzt wird, ist es wichtig, dass zum Beispiel bei einer entsprechenden Evaluation von ERP Systemen etc. diesem Aspekt schon heute ausreichend Beachtung zu schenken. Mit der Einführung von E-Invoicing sind auch Vorteile verbunden. So ist ein einmal implementierter Prozess infolge der hohen Automation kostengünstiger und weniger fehleranfällig. Weiter sind durch die verschiedenen Detailparameter, die infolge des E-Invoicings weitergebeben werden müssen, durch eine entsprechende Software umfangreiche Auswertungen möglich und dies meist in Echtzeit, da mit dem Warenversand automatisch auch die Rechnungsstellung erfolgt.
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Autor:
Marc Aeberhard, marc.aeberhard@reoplan.ch
Die Geldflussrechnung, auch Mittelfluss- oder Cashflow-Rechnung genannt, ist ein wichtiges Instrument zur Analyse und Beurteilung der Zahlungsströme während einer bestimmten Periode. Erfahren Sie hier mehr dazu.
Ergänzend zu einer Gewinn- und Verlustrechnung gibt eine Gelflussrechnung Aufschluss über die finanzielle Lage eines Unternehmens. Die Erstellung einer Geldflussrechnung ist für Unternehmen, welche nach OR 962. Abs 2. einer ordentlichen Revision unterstehen, Pflicht. Auch wer die Rechnungslegung Swiss GAAP FER oder internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS; US-GAAP) anwendet, wird damit konfrontiert. Aber auch ohne gesetzliche oder regulatorische Vorgabe kann die Erstellung einer Geldflussrechnung für die Analyse der finanziellen Lage und auch der finanziellen Führung des Unternehmens generell sinnvoll und hilfreich sein.
Im Gegenzug zur Gewinn- und Verlustrechnung werden bei der Geldflussrechnung nur die liquiditätswirksamen Transaktionen betrachtet und gibt somit Auskunft darüber wie die Unternehmung die flüssigen Mittel erwirtschaftet. Diese werden in drei Bereiche gegliedert:
Operativer Bereich
In diesem Bereich wird das Jahresergebnis abzüglich aller nicht liquiditätswirksamen Vorgänge dargestellt. Daher alle Zahlungseingänge und -ausgänge, welche aus der operativen Tätigkeit entstanden sind.
= Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit
Diese Kennzahl gibt Auskunft über die Innenfinanzierungskraft des Unternehmens, daher wie viel Investition aus eigener Kraft getätigt werden kann. Ist diese Kennzahl negativ, so spricht man von einem Cash drain (Geldabfluss). Das Unternehmen hat aus der operativen Tätigkeit einen Geldabfluss und ist daher nicht in der Lage, in der betrachteten Periode Investitionen in das Unternehmen (welche aber vielleicht notwendig sind) zu tätigen.
Investitionsbereich
In diesem Bereich werden Investitionen und Desinvestitionen im Bereich Sach- und Finanzanlagen dargestellt.
= Geldfluss aus Investitionstätigkeit
Damit eine Unternehmung längerfristig erfolgreich ist, muss sie laufend in Anlagen wie z.B. Maschinen etc. investieren. Daher ist diese Kennzahl in der Regel negativ. Dies bedeutet, dass das Unternehmen in die Zukunft investiert und ist daher positiv zu werten.
= Geldfluss aus Betriebstätigkeit, auch Free Cashflow genannt ergibt sich, wenn man die beiden Bereiche addiert. Diese Kennzahl gibt Auskunft darüber, welche liquide Mittel dem Unternehmen noch zur Verfügung stehen, um Fremdkapital zu amortisieren oder Dividenden auszuschütten. Ist diese Kennzahl negativ, so sprechen wir von einer Finanzierungslücke.
Diese Kennzahl wird auch als Grundlage für der Unternehmensbewertung nach der DCF-Methode (Discounted Cash Flow) verwendet.
Finanzierungsbereich
In diesem Bereich werden Vorgänge dargestellt, welche mit der Finanzierung des Unternehmens zusammenhängen. Beispielsweise Aufnahme oder Rückzahlungen von Krediten, Veränderungen im Eigenkapital oder auch Geldabflüsse für Dividenden oder Zinsen.
= Geldfluss aus Finanzierungstätigkeiten
Dieser Bereich gibt Aufschluss darüber, welche Finanzierungsvorgänge vorgefallen sind und welche Dividende ausgezahlt wurde. Er gibt also auch Aufschluss darüber, ob Mittelabflüsse aus der operativen Tätigkeit oder Investitionstätigkeiten nicht aus eigener Kraft gedeckt werden konnten und durch Fremd- oder Eigenkapital kompensiert werden mussten (Finanzierungslücke).
= Veränderung Flüssige Mittel
Zählt man alle Bereiche zusammen, so stellt dies die Veränderung der flüssigen Mittel während dieser Periode dar.
Fazit
Durch die Geldflussrechnung lassen sich Widersprüche zwischen dem Jahresergebnis und der Veränderung der flüssigen Mittel aufdecken und aufzeigen. Diese sind für die zukunftsorientierte Unternehmensführung wichtig. Aber auch für externe Betrachter wie Geldgeber oder Nachfolgeinteressenten zeigt eine Gelflussrechnung oder auch nur einzelne Kennzahlen daraus, wichtige Informationen über die finanzielle Situation eines Unternehmens auf.
Gerne stehen wir Ihnen für eine Erstellung einer Geldflussrechnung auch ohne gesetzliche oder regulatorische Pflicht, oder für eine Analyse einer vorliegenden Geldflussrechnung zur Verfügung.
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Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Marc Aeberhard - neuer Co-Geschäftsstellenleiter reoplan Treuhand AG in Bern
Verstärkung im Wirtschaftsrecht
Wir freuen uns, dass wir Marc Aeberhard als neuen Co-Geschäftsstellenleiter gewinnen konnten. Neu führen Marc Aeberhard und Natalie Bühler gemeinsam die reoplan Treuhand AG in Bern. Er verstärkt das TEAM im Wirtschaftsrecht, vorallem in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Leitung Revisionen.
Ausbildung:
Dipl. Wirtschaftsprüfer
IFRS Accountant
Betriebsökonom FH
Erfahrung:
Leiter Liegenschaftsbuchhaltung
Revisionsleiter auf nationalen und internationalen Mandaten
MwSt-Revisor ESTV
Beratungsfelder:
MwSt
Umstrukturierung
Neugründungen
Finanzbuchhaltung Swiss GAAP FER/IFRS
Das reoplan TEAM wünscht Marc Aeberhard einen guten Start und eine erfolgreiche Zusammenarbeit.
Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.
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Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.
Marc Aeberhard erreichen Sie unter:
T +41 31 370 13 13 | Email: marc.aeberhard@reoplan.ch
Ab wann muss eine Gesellschaft revidiert werden? Und wieso kann auch eine Revisionspflicht entstehen, wenn die gängigen Schwellenwerte nicht überschritten wurden. Erfahren Sie hier mehr dazu.
Im Grundsatz ist jede Gesellschaft (AG, GmbH oder Genossenschaft) zu einer ordentlichen oder eingeschränkten Revision verpflichtet. Sofern die Zustimmung sämtlicher Aktionäre vorliegt und die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat, so kann auf eine Revision verzichtet werden (Opting-Out).
Folgende Gesellschaften müssen Ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
1) Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
a) Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
b) Anleihensobligationen ausstehend haben,
c) mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
2) Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
a) Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b) Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
c) 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
3) Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
Ferner kann auch eine ordentliche Revision vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen oder dies die Statuten vorgeben.
Für alle übrigen Gesellschaften gilt es die eingeschränkte Revision durchzuführen oder – sofern möglich und gewünscht - das Opting-Out zu beschliessen.
Ob eine Revisionspflicht besteht oder Schwellenwerte überschritten wurden, sollte jährlich überwacht werden. Die Pflicht dazu obliegt dem obersten Organ. Wird bei der Gründung einer Gesellschaft auf Grund der Verhältnisse auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so ist es wichtig, dass man registriert, wenn man die 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt überschreitet und hin zu einer eingeschränkten Revision wechseln muss. Das gleicht gilt auch bei den Schwellenwerte zur ordentlichen Revision. Erkennt man die Situation rechtzeitig, so lässt sich unter Umständen die Pflicht zur ordentliche Revision durch geeignete Massnahmen abwenden oder hinauszögern. Wird trotz Überschreitung der Schwellenwerte keine entsprechende Revision durchgeführt, so begeht das oberste Organ der Gesellschaft eine Pflichtverletzung.
Mit der letzten Aktienrechtsrevision und dem OR Art. 725a ist ein weiterer Schwellenwert dazu gekommen, welcher eine Gesellschaft unter gewissen Umständen zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet. Zeigt die Jahresrechnung einen Kapitalverlust, so muss auch bei einem Opting-Out eine eingeschränkte Revision eines zugelassenen Revisors durchgeführt werden. Ohne Revisionsbericht kann in diesem Fall die Jahresrechnung nicht genehmigt werden. Dabei gilt, dass der Verwaltungsrat wie auch die Revisionsstelle mit gebotener Eile handeln.
Haben Sie Fragen zur Revisionspflicht oder zum OR Art. 725a? Wir sind gerne für Sie da.
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Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue MWST-Sätze. Nachfolgend geben wir einen Überblick zu den wichtigsten Aspekten, welche Unternehmen beachten sollten.
Folgende neuen MWST-Sätze gelten ab dem 1. Januar 2024:
Massgebender Steuersatz für die geschuldete MWST
Für die Abrechnung der Mehrwertsteuer gibt es zwei Methoden: die Deklaration mit vereinnahmter (nach Geldfluss) oder vereinbarter Methode (Datum der Rechnungsstellung). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist jedoch nicht die Methode, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Leistungen die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen den bisherigen Steuersätzen, für Leistungen ab dem 1. Januar 2024 gelten hingegen die neuen Steuersätze. Somit ist weder das Datum der Rechnung noch das Zahlungsdatum für die Festlegung des Steuersatzes massgebend.
Bei periodischen Leistungen wie z.B. Wartungsverträgen, Abonnemente etc., vorausgesetzt diese erstrecken sich über den Jahreswechsel hinaus, ist folgendes zu beachten:
Grundsätzlich ist das Entgelt auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufzuteilen und pro rata temporis mit dem aktuellen und dem neuen Steuersatz abzurechnen. Es ist empfehlenswert, Aufträge welche am 31. Dezember 2023 noch nicht abgeschlossen sind in Teilrechnungen und Arbeitsbeschrieben korrekt abzugrenzen. Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung die Ausführungsarbeiten am Bauwerk. Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraums ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf der gleichen Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der darauf entfallende Betragsanteil separat auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, müssen die gesamten Leistungen zum neuen höheren Steuersatz abgerechnet werden.
Für den Fall, dass beim Verkauf der Zeitpunkt der Leistung noch nicht bekannt ist (bspw. Mehrfahrtenkarten für den ÖV), ist ausnahmsweise der Zeitpunkt des Verkaufs für die Bestimmung des MWST-Satzes massgebend.
Bei Entgeltsminderungen, Umsatzboni, Retouren und Rückgängigmachung der ursprünglichen Leistung richtet sich der anwendbare Steuersatz nach dem Zeitpunkt der jeweiligen zu Grunde liegenden Leistung.
Saldo- und Pauschalsteuersätze
Abrechnung mit der eidg. Steuerverwaltung
In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 (bei effektiver Methode) oder des 2. Semesters 2023 (bei Saldosteuersatz) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden. Entgelte, die vorher zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Die Berichtigung kann in einem 2. Schritt frühestens mit der MWST-Abrechnung des 3. Quartal 2023 resp. des 2. Semesters 2023 vorgenommen werden, spätestens jedoch mit der Jahresabstimmung der Steuerperiode 2023.
Empfehlungen
Unternehmen, welche periodenübergreifende Leistungen erbringen und im Jahr 2023 in Rechnung stellen, sollten ihren Fakturierungsprozess anpassen, d.h. die entsprechenden Implementierungen der neuen Steuersätze in den Buchhaltungs- und Abrechnungssystemen vornehmen. Weiter sollten auch Verträge und weitere MWST-relevante Dokumente (z.B. Preislisten, AGBs etc.) überprüft und rechtzeitig angepasst werden.
Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.
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Autorin:
Natalie Bühler, natalie.bühler@reoplan.ch
Das Volk und die Kantone haben den Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2022 zur besonderen Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen) angenommen.
Was bedeutet das "Ja"
Folglich kann der Bundesrat in einer Verordnung die Bestimmungen erlassen, die die Anwendung einer Mindestbesteuerung von 15% auf grosse Unternehmensgruppen bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen ermöglichen. Das voraussichtliche Inkrafttretungsdatum ist der 1. Januar 2024, vorbehaltlich der Entwicklungen in anderen Ländern.
Betroffen sind die Geschäftseinheiten multinationaler Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von 750 Millionen Euro. Laut Bundesverwaltung trifft dies etwa 100 Schweizer Konzerne und einige Tausend ausländische Unternehmensgruppen mit Präsenz in der Schweiz. Die überwiegende Mehrheit dieser Unternehmen wird von der Reform nicht betroffen sein und weiterhin zum geltenden Steuersatz besteuert.
Anwendung
Recht komplex ist die Anwendung der GloBE-Regeln (Global Anti-Base Erosion Rules). Eine multinationale Unternehmensgruppe muss zunächst feststellen, ob sie in den Anwendungsbereich dieser neuen GloBE-Regeln fällt und die Einheiten innerhalb der Gruppe sowie ihren Standort identifizieren. Anschliessend muss die tatsächliche Steuer jeder einzelnen Einheit ermittelt werden. Wenn ein multinationales Unternehmen in einem Land einem effektiven Steuersatz von weniger als 15% unterliegt, wird im nächsten Schritt der Mechanismus zur Berechnung der zusätzlichen Steuer für dieses Niedrigsteuergebiet festgelegt. Die zusätzliche Steuer wird dann gemäss den geltenden GloBE-Regeln von einem Unternehmen der Gruppe erhoben.
Gibt es Erleichterungen bei der Anwendung dieser GloBE-Regeln?
Ja, multinationale Unternehmen, die den Verrechnungspreisdokumentationsregeln und dem Country-by-Country-Reporting (CbCR) unterliegen, das ab 2018 anwendbar ist, können während einer Übergangszeit von 3 bis 4 Jahren ab dem Inkrafttreten bestimmte Erleichterungen (Safe Harbours) bei der Anwendung dieser neuen GloBE-Regeln nutzen. Solche Erleichterungen könnten langfristig Bestand haben.
Voraussichtlich Ende Sommer wird die Verordnung des Bundesrates veröffentlicht. Informieren Sie sich über den Status der Publikation und setzen Sie sich, sobald veröffentlicht, mit den darin enthaltenen Bestimmungen im Detail auseinander.
Haben Sie Fragen dazu? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.
Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand wie auch HR.
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Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch
Ab dem 1. September 2023 tritt das neue Datenschutzgesetz in Kraft. Da es keine Übergangsfrist gibt, bleibt den Unternehmen nicht mehr viel Zeit, sich darauf einzustellen.
Erfahren Sie, was sich mit dem neuen Datenschutzgesetz ändert, welche Vorkehrungen Sie treffen sollten und inwiefern die Zusammenarbeit mit externen Dienstleister wie die reoplan betroffen ist.
Weshalb tritt ein neues Datenschutzgesetz in Kraft?
In der Europäischen Union (EU) ist bereits seit 2018 ein strengeres Datenschutzgesetz in Kraft, mit dem Ziel, personenbezogene Daten besser zu schützen. In Anlehnung an das europäische Datenschutzgesetzes zieht nun auch die Schweiz mit einem neuen, strengeren Datenschutzgesetz nach.
Das neue Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden. Es passt sich damit der technologischen Entwicklung an und bringt mehr Kontrolle über die eigenen Daten.
Was ändert sich mit den neuen Datenschutzgesetz (nicht abschliessend)?
Geltungsbereich: Neu bezieht sich das DSG nur noch auf Daten mit Bezug auf natürlichen Personen. Daten von juristischen Personen werden nicht mehr durch das DSG geschützt.
Zweckbindung/Transparenz: Daten dürfen nur noch für einen bestimmten und erkennbaren Zweck beschafft werden und müssen anonymisiert oder vernichtet werden, sobald sie nicht mehr für den Zweck erforderlich sind. Zudem sind Betroffene über die Datensammlung zu informieren. Entsprechende technische und organisatorische Massnahmen müssen getroffen werden.
Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter: Verantwortliche müssen sicherstellen, dass der Auftragnehmer die Datensicherheit ebenfalls gewährleistet.
Auskunftsrecht/Informationspflicht: Verantwortliche müssen bei Anfragen von Betroffenen i.d.R. innert einer Frist von 30 Tagen Auskunft über bestehenden Daten Auskunft erteilen. Diese Informationen müssen grundsätzlich, vollständig, transparent und leicht verständlich sein.
Meldepflicht: Verantwortliche müssen neu jede Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeitsrechte von betroffenen führen könnte, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) melden. Unternehmen ab 250 Mitarbeiter müssen obligatorisch ein Verzeichnis über die Datenbearbeitungstätigkeiten führen. In Bezug auf die Informationspflicht empfiehlt sich ein entsprechendes Verzeichnis aber auch für kleinere Unternehmen.
Unternehmen sind neu verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn die Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
Sanktionen: Bei Verstössen können Geldbussen bis max. CHF 250'000 pro Einzelfall gesprochen werden. Besonders betroffen von den Änderungen sind Unternehmen in Branchen wie Kommunikation/Informatik, Tourismus, Gastronomie oder Versicherungen, aber auch Treuhand und Immobilien.
Welche Vorkehrungen sollte eine Unternehmung jetzt treffen?
- Überprüfen und überarbeiten Sie Ihre Datenschutzerklärung. Diese kann z.B. zentral auf der Webseite publiziert sein.
- Erstellen Sie eine Übersicht mit ihren Datensammlungen. Bis 250 Mitarbeitende ist dies eine Empfehlung, ab 250 Mitarbeitende obligatorisch.
- Klassieren Sie die Daten ein und identifizieren Sie personenbezogene Daten sowie besonders schützenswerte Personendaten (z.B. Daten über religiöse, weltanschauliche, politische Ansichten oder Tätigkeiten,
Gesundheit, Intimsphäre, Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, genetische oder biometrische Daten).
- Definieren Sie den Umgang mit den Daten bezüglich Zugriffen, Löschfristen sowie technischen und organisatorischen Massnahmen.
- Überprüfen Sie externe Datenbearbeitungsmandate und schliessen Sie wo nötig mit den Dienstleistern einen Auftragsdatenbearbeitungsvertrag ab. Werden Daten im Ausland bearbeitet, wo der Standard des
neuen Datenschutzgesetzes nicht eingehalten wird, gilt es zusätzliche Vorkehrungen zu treffen.
- Stellen Sie mit technischen und organisatorischen Massnahmen die Einhaltung des Datenschutzgesetzes sicher.
Welchen Einfluss hat das neue Datenschutzgesetz auf die Zusammenarbeit im Bereich Treuhand mit einem externen Dienstleister wie z.B. die reoplan?
Üblicherweise fällt das Outsourcing von Arbeiten wie beispielweise Führen der Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung unter die Auftragsbearbeitung. In diesem Fall gilt es für den Verantwortlichen sicher zu stellen, dass der Auftragsbearbeiter die Datensicherheit gewährleistet und somit das neue Datenschutzgesetz ebenfalls einhält.
Dienstleistungen wie beispielsweise das Ausfüllen der Steuererklärung, Revision, Beratung, Erstellen von Gutachten oder ähnliches gelten hingegen in der Regel nicht als Auftragsbearbeitung.
Die reoplan richtet sich beim Vorgehen grundsätzlich nach den Empfehlungen des Branchenverbands Treuhand-Suisse. Wo eine Auftragsdatenbearbeitung vorliegt, werden wir mit unseren Kunden Kontakt aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.
Für allfällige weiterführenden Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.
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Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Am 17. März 2023 wurde die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21) vom Parlament verabschiedet. Der nachfolgende Artikel zeigt die wichtigsten Massnahmen auf, welche diese Reform beinhaltet.
Die BVG-Reform umfasst folgende Massnahmen:
a) Senkung des Umwandlungssatzes
Der Umwandlungssatz soll von aktuell 6.8 auf 6.0 % gesenkt werden. Infolge Überalterung der Gesellschaft findet momentan eine Umverteilung zwischen den Erwerbstätigen und den Rentnern und Rentnerinnen
statt. Durch die Senkung des Umwandlungssatzes soll diese Umverteilung reduziert werden.
b) Verstärkung des Sparprozesses
Damit die obenerwähnte Senkung des Umwandlungssatzes kompensiert werden kann, soll das Endjahresguthaben erhöht werden. Dazu sind folgende drei Massnahmen vorgesehen:
- Die Eintrittsschwelle wird von aktuell 22'050 CHF auf 19'845 CHF gesenkt.
- Der Koordinationsabzug entspricht neu 20 % des AHV-Lohns, was Teilzeitarbeitenden zu Gute kommen soll. Heute beträgt der Koordinationsabzug 25'725 CHF, unabhängig des Beschäftigungsgrads.
- Die Altersgutschriften werden vereinfacht. Das heisst, es gibt nur noch zwei anstatt vier Stufen und der Zuschlag für Personen ab 55 Jahren entfällt.
c) Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration
Damit die Renten nicht sinken, soll ein Teil der Übergangsgeneration (rund die Hälfte dieser Generation) einen Rentenzuschlag erhalten.
Gegen die geplante Reform wurde das Referendum ergriffen.
Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.
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Autorin:
Martina Kissling, martina.kissling@reoplan.ch
Wie stets, ist der Steuergesetzgeber unablässig tätig. Auch mit Wirkung zum 01.01.2023 und im 2023 treten wiederum Änderungen im schweizerischen Steuerrecht in Kraft.
Im Bereich des Mehrwertsteuergesetzes (Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer = MWSTG, SR 641.20), stellen wir nachfolgend die wichtigste Änderung vor:
Neue Umsatzgrenze
Nachdem die Frist für das fakultative Referendum ungenutzt verstrichen ist, beträgt die Umsatzgrenze, bis zu der nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen von der Mehrwertsteuer befreit sind, mit Wirkung zum 01.01.2023 statt bisher 150´000 CHF nunmehr 250´000 CHF (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG).
Der Hintergrund für diese Regelung liegt auf der Hand
Einerseits soll gemeinnütziges Engagement gefördert werden. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass die bisherige Umsatzgrenze von 150´000 CHF für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für derartige Vereine und gemeinnützige Institutionen relativ schnell überschritten wird. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn ein Sportverein eine Buvette hat, in der gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. Dies führt dazu, dass zahlreiche Sport- und Kulturvereine steuerpflichtig werden, auch wenn der erzielte Umsatz der Alimentierung dieser Organisationen dient und für deren Existenz teilweise unerlässlich ist.[1] Diesem Missstand wurde nunmehr abgeholfen.
Abmeldung
Steuerpflichtige Personen können sich jeweils auf Ende einer Steuerperiode abmelden. Die Abmeldung muss innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode bei der ESTV eintreffen.[2]
Gemäss einer groben Schätzung können sich ca. 180 Vereine und gemeinnützige Institutionen aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen, weil sie die neue Umsatzgrenze nicht erreichen. Erforderlich ist dafür eine schriftliche Abmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV. Erfolgt die Anmeldung nicht, gilt die Steuerpflicht im bisherigen Umfang weiter.[3]
Mehr unter:
[1] Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV: Bundesgesetze und Verordnungen mit Inkrafttreten 2023 https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/steuerpolitik/inkrafttreten-neuerungen/2023.html.
[2] Parlamentarische Initiative. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates v. 12.04.2021, BBl 2021 1100, S. 7. https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2021/1100/de.
[3] Der Bundesrat: Bundesrat setzt Lockerung der Mehrwertsteuerpflicht für Vereine in Kraft. Medienmittelung v. 18.03.2022. https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/medien-news/nsb-news_list.msg-id-87665.html.
[4] Ebd.
Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.
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Autor:
Matthias Krautter, matthias.krautter@reoplan.ch
Es hat unter anderem Anpassungen in Bezug auf die verschiedenen Verantwortlichkeiten der Akteure rund um die Kapitalgesellschaften gegeben:
Art. 757 OR Abs. 4
Das Aktienrecht hat unter Art. 757 OR einen neuen Abs. 4 erhalten, wonach im Konkursfall in die Berechnung des Schadens der Gesellschaft Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen sind.
Décharge und Klagerecht
Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung gilt nur für bekanntgegebene Sachverhalte und nur gegenüber der Gesellschaft sowie deren Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt haben oder die Aktien seither im Wissen um den Beschluss erworben haben.
Das Klagerecht von Aktionären erlischt neu erst nach 12 Monaten, d.h. die dem Entlastungsbeschluss nicht zugestimmt haben. Bisher waren es sechs Monate nach dem Beschluss (Art. 758 Abs. 2 OR).
Verjährungsfrist für Schadenersatz
Gegenüber verantwortlichen Personen (Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Liquidatoren und Revisionsstellen) verjährt der Anspruch auf Schadenersatz neu bereits in drei Jahren (bisher fünf) von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, spätestens jedoch mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem das schädigende Verhalten erfolgte bzw. aufhörte.
Diese Frist steht während des Verfahrens einer Sonderuntersuchung still.
Eine Übersicht der Änderungen im Aktienrecht finden Sie in unserem Beitrag vom 31. Oktober 2022.
Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand.
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Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die neuen Rundschreiben für «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2023 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» und «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2023 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen» publiziert.
Bei Vorschüssen/Darlehen von Gesellschaften an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (Aktivdarlehen) und bei Vorschüssen/Darlehen von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten an die Gesellschaft (Passivdarlehen) ist aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten. Bei Aktivdarlehen ist auf eine ausreichend hohe Verzinsung zu achten, während Passivdarlehen nicht zu hoch verzinst werden dürfen. Zu tief bzw. zu hoch verzinsten Darlehen stellen eine geldwerte Leistung dar und lösen Gewinn- und Verrechnungssteuerfolgen aus. Bei Verwendung der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publizierten Zinssätze drohen keine Steuerfolgen.
Aufgrund der aktuellen Lage erfahren die Zinssätze ab 2023 erstmalig seit 2015 fast durchgehend beträchtliche Erhöhungen:
Bei Vorschüssen/Darlehen, die eine Gesellschaft an Beteiligte oder nahe stehenden Personen gewährt (Aktivdarlehen), wird neu bei mittels Eigenkapital finanzierten Mitteln eine Mindestverzinsung von 1.5% (bisher 0.25%) verlangt.
Bei fremdfinanzierten Mitteln verbleibt der Zuschlag auf den Selbstkosten bei 0.25% bis 0.5% (über CHF 10 Mio. bzw. bis und mit CHF 10 Mio.), wobei der Zinssatz ebenfalls mindestens 1.5% betragen muss.
Bei Vorschüssen/Darlehen, die der Gesellschaft von Beteiligten oder nahe stehenden Personen gewährt werden (Passivdarlehen), steigt die Maximalverzinsung ebenso entsprechend. Bei Handels- und Fabrikationsunternehmen bis CHF 1 Mio. ist ein Zinssatz von maximal 3.75% (bisher 3%) zulässig, ab einer Darlehenshöhe von CHF 1 Mio. dürfen solche Darlehen noch zu 2.25% (bisher 1%) verzinst werden.
Weitergehende Informationen insbesondere bspw. zu Liegenschaftskrediten finden Sie im Rundschreiben der ESTV «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2023 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken». Für Zinssätze in Fremdwährungen gibt das separate Rundschreiben «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2023 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen» Auskunft.
Die reoplan ist ein erfahrener Partner für Unternehmensberatung, Steuerberatung und weiterführenden Arbeiten im Bereich Treuhand wie auch HR.
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Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch
Viele KMUs haben mit der Lohnadministration und -auszahlung eine interne Stelle beauftragt. Diese ist z.B. zuständig für das Führen der Mitarbeiterdossiers, des Krankheits- und Unfallmanagements, Überwachen der internen Prozesse z.B. bei der Zeiterfassung und das korrekte Erstellen der Lohnabrechnung für die Mitarbeitenden sowie das jährliche Ausfüllen der korrekten Lohndeklarationen und Lohnausweise zum Jahresende.
Das Lohn- und Sozialversicherungswesen wird immer komplexer und es braucht immer mehr fundiertes Fachwissen, um die Sachverhalte im Alltag korrekt abbilden zu können. Auch durch das Wachsen der Unternehmung nehmen die verschiedenen Sachverhalte zu und die Anforderung an diese Stelle wächst laufend.
Das Beauftragen einer Stelle mit der Lohnbuchhaltung setzt ein hohes Mass an Vertrauen voraus. Oft ist genau diese Stelle die einzige, welche das nötige Fachwissen aufweist, um die Alltagsfälle korrekt zu erfassen und zu verarbeiten. Passieren z.B. auf Grund mangelndem Fachwissen Fehler bei der Lohnabrechnung, bleiben diese leider oft unbemerkt und tauchen erst später, beispielweise bei einer Revision wieder auf. Dies kann dann nicht selten mit wesentlichen finanziellen Nachforderungen verbunden sein, welche oft vollständig durch das Unternehmen zu tragen sind.
In Zeiten vom Fachkräftemangel und steigenden Lohnkosten für qualifizierte Mitarbeitende ist es zudem immer schwieriger, die richtigen Personen für diese Stelle finden zu können.
Ein Outsourcing der Lohnbuchhaltung bietet Abhilfe und zugleich viele Vorteile:
Decken von aktuellem Personalmangel
Sicherstellung von qualifizierten Mitarbeitenden / Fachwissen
Sicherstellung von Stellvertretung
Steigerung der Vertraulichkeit
Risikominimierung von Unstimmigkeiten und der Gefahr von finanziellen Nachforderungen
Einhalten von Gesetzen, Normen und Richtlinien gegen aussen, aber auch intern
Effiziente und strukturierte Prozesse
Reduktion des internen Aufwands z.B. für Kontrollen
Reduktion von Drittkosten für die Lohnsoftware
Ein allgemeiner Vorteil von der Auslagerung von Aufgaben ist es, dass Abläufe klar definiert werden und nur die Leistungen bezahlt werden, welche auch tatsächlich anfallen. Auf Grund der hohen Fachkompetenz unserer Mitarbeitenden werden zudem Arbeitsschritte effizient und zielorientiert abgewickelt. Gerade beim Outsourcing der Lohnbuchhaltung kommt dieser Vorteil besonders gross zum Tragen. Nicht selten kann ein Unternehmen durch ein Outsourcing sogar Kosten sparen und zugleich die Qualität steigern.
Es sprechen also viele Gründe dafür, seine Lohnbuchhaltung auszulagern. Doch wie könnte ein Outsourcing mit der reoplan aussehen?
Jedes Outsourcing ist individuell. Grösse der Unternehmung, vorhandene Prozesse und Strukturen sowie die Anforderungen der Unternehmung an das HR selbst, spielen eine grosse Rolle.
In einem ersten Schritt werden die vorhandenen Prozesse und Strukturen aufgenommen und analysiert. Anschliessend wird definiert, welche Arbeiten genau ausgelagert werden sollen. So kann es beispielweise sinnvoll sein, dass Stammdatenmutationen oder das Unfall- und Krankheitsmanagement im Betrieb verbleiben, oder zwecks Entlastung genau diese Arbeiten ausgelagert werden sollen.
Arbeiten, welche oft ausgelagert werden:
Monatliche Erstellung der Lohnabrechnungen inkl. Auszahlung
Korrespondenzen mit Behörden und Ämter
Ausfüllen der jährlichen Deklarationen der Sozialversicherungen
Erstellen der Lohnausweise
Ausfüllen von Statistiken
Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung
Bei der Prozessaufnahme wird oft Optimierungspotenzial festgestellt, welches in der späteren Umsetzung einfliesst.
Sind die Arbeiten und Schnittstellen in den Prozessen definiert, gilt es, das vorhandene Knowhow zu transferieren und einen reibungslosen und sicheren Übergang zu gewährleisten.
Die reoplan ist ein erfahrener Partner für ein Outsourcing der Lohnbuchhaltung und kann auch weiterführende Arbeiten im Bereich HR wie z.B. Arbeitszeugnisse, Einstellprozesse und anderes mehr abdecken. Erfahren Sie mehr zu den HR-Dienstleistungen der reoplan.
Sind Sie an unseren HR-Dienstleistungen und an einem Outsourcing ihrer Lohnbuchhaltung interessiert?
Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.
Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Die Arbeitnehmer wünschen sich immer flexiblere Arbeitszeiten und ein hoher Lohn reicht oftmals nicht mehr aus, um als attraktiver und moderner Arbeitgeber wahrgenommen zu werden.
Flexible Arbeitszeitmodelle bieten den Arbeitnehmern die Möglichkeit ein harmonisches Verhältnis zwischen den beruflichen Anforderungen und ihren privaten Bedürfnissen zu vereinbaren.
Nachfolgend finden Sie einige der wichtigsten Arbeitszeitmodelle der Schweiz. Bitte beachten Sie, dass die Auflistung nicht abschliessend ist:
1. Vollzeitarbeit
Vollzeitarbeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer 100% für einen Arbeitgeber arbeitet. I.d.R. beträgt die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 40 und 42.5 Stunden, verteilt auf 5 Tage.
Vorteile | Nachteile |
---|---|
- Mehr Gehalt | - Weniger Flexibilität |
- Bessere Karrierechancen | - Weniger Freizeit |
- Bessere Altersvorsorge | - Höhere Sozialversicherungsabzüge |
- Zuverlässige Terminplanung | - Höhere Steuern |
2. Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer weniger als 90% arbeitet.
Vorteile | Nachteile |
---|---|
- Bessere Work-Life-Balance | - Weniger Gehalt |
- Mehr Flexibilität | - Schlechtere Karrierechancen |
- Mehr Freizeit | - Schlechtere Altersvorsorge |
- Mehr Zeit für Aus- und Weiterbildungen | - Höhere Arbeitsbelastung, durch mehr Überstunden |
- Tiefere Sozialversicherungsabzüge | |
- Tiefere Steuern |
3. Schichtarbeit
Schichtarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeiten in Schichten (Früh-, Mittel-, Spät- oder Nachtschicht) eingeteilt werden.
Vorteile | Nachteile |
---|---|
- Mehr Gehalt, durch Schichtzulagen | - Schlechtere Work-Life-Balance |
- Freizeit u.a. auch tagsüber | - Schlafstörungen und gesundheitliche Beschwerden |
4. Gleitzeitarbeit
Gleitzeitarbeit, bedeutet, dass ein Arbeitnehmer an einer fixen Blockarbeitszeit gebunden ist, in der alle Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sein müssen. Ausserhalb dieser Blockzeit ist der Arbeitnehmer flexibel.
Vorteile | Nachteile |
---|---|
- Höhere Flexibilität | - Kleiner Zeitraum für Absprachen und Termine |
- Hoher Absprachebedarf zwischen den Arbeitnehmer bzw. Vorgesetzten |
5. Jahresarbeitszeit
Jahresarbeitszeit bedeutet, dass die Arbeitszeit pro Jahr festgelegt wird.
Vorteile | Nachteile |
---|---|
- Höhere Flexibilität | - Mehr Koordinations-, Planungs- und Kommunikationsaufwand |
6. Homeoffice
Homeoffice bedeutet, dass ein Arbeitnehmer von zu Hause arbeitet.
Vorteile | Nachteile |
---|---|
- Höhere Flexibilität | - Weniger persönlicher Austausch mit den Arbeitskollegen |
- Höhere Work-Life-Balance | - Isolation |
- Zeitersparnis beim Arbeitsweg und Wegfallen von Fahrkosten | |
- Höherer Produktivität, ohne Ablenkung |
7. Vertrauensarbeitszeit
Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass das Zeitmanagement dem Arbeitnehmer überlassen wird. Die Zeiterfassung und die Kontrolle der Arbeitszeiten fallen weg. Die Zielerreichung steht im Vordergrund.
Vorteile | Nachteile |
---|---|
- Höhere Flexibilität | - Längere Arbeitszeiten und keine Möglichkeit die Überstunden zu beziehen |
- Verstärkung der Eigenverantwortung | - Höhere Stresssituationen |
- Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie Gesundheit | |
- Keine Kontrolle über die Arbeitszeiten | |
- Hoher Leistungsdruck |
Achtung: Um einen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73a ArG müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:
Haben Sie weitere Fragen zu den unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen? Gerne sind wir für Sie da.
Autorin:
Cindy Schöchlin, cindy.schoechlin@reoplan.ch
Auf den 1. Januar 2023 hat der Bundesrat die Aktienrechtsreform in Kraft gesetzt. Damit sind bspw. die aktuellen Statuten wohl nicht mehr in jedem Fall auf dem aktuellen Stand. Die Möglichkeiten der neuen Gesetzgebung sind nicht optimal ausgenutzt. Eine Modernisierung lohnt sich auf jeden Fall. Alle Artikel in den Statuten die mit dem neuen Aktienrecht 2023 nicht vereinbar sind treten nach 2 Jahren automatisch ausser Kraft (1. Januar 2025).
Überblick zu den wesentlichen Änderungen
Mit der Neueinführung des Kapitalbandes werden Kapitalveränderungen vereinfacht. Das Aktienkapital darf neu auch in Fremdwährung (USD, GBP, EURO und JPY) gezeichnet werden. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, dann haben Buchführung und Rechnungslegung ebenfalls in Fremdwährung zu erfolgen. Ein Mix von Währungen ist nicht vorgesehen. Der Wechsel der Währung hat i.d.R. auf den 1. Januar zu erfolgen. Der Nennwert je Aktie darf weniger als einen Rappen betragen muss aber grösser als Null sein. Nach Ablauf der COVID Vorschriften dürfen Generalversammlungen auch virtuell und im Ausland durchgeführt werden. Es braucht allerdings dazu eine statutarische Grundlage. Die Auslandwährung und das Kapitalband kann schon jetzt beschlossen werden und gilt ab 1.1.2023.
Der Verwaltungsrat ist neu gesetzlich verpflichtet die Zahlungsfähigkeit zu überwachen und (zusätzlich zu Überschuldung und Kapitalverlust) bei begründeter Besorgnis sofort entsprechende Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.
Statutenänderungen können schon im 2022 beim Handelsregister eingereicht werden sind aber klar zu bezeichnen mit der Eröffnungsklausel «Diese Bestimmung gilt ab 1.1.2023: [text]. Eine Pflicht zur sofortigen Anpassung der Statuten besteht nicht. Es gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren (Art. 2 Übergangsbestimmungen).
Änderungen zur Generalversammlung (GV)
Bis vor der Pandemie (COVID) war gemäss Schweizerischen Rechtsvorschriften nur die Präsenzversammlung rechtens. Mit der COVID-19-Verordnung 2 wurde es den Gesellschaften erlaubt Versammlungen auf dem schriftlichen Weg, in elektronischer Form oder mit einem unabhängigen Stimmrechtsvertreter durchzuführen. Die COVID-19-Verordnung-3 mit den gleichen Möglichkeiten gilt bis am 31. Dezember 2022.
Ab dem 1. Januar 2023 dient das revidierte Aktienrecht als rechtliche Grundlage für die Durchführung von Nicht-Präsenz Versammlungen. Dabei sind die folgenden Arten von Versammlungen zu unterscheiden (nachfolgend Zif. 1 – 6):
Virtuelle GV ohne Tagungsort mit elektronischen Mitteln (Art. 701d Abs. 1 OR).
Hybride GV mit einem physischen Tagungsort ev. mit elektronischer Stimmabgabe (Art. 701c OR) am Tagungsort oder einem anderen Ort.
Physische GV an mehreren Tagungsorten gleichzeitig (Art. 701a Abs. 3 OR).
Durchführung der GV im Ausland. (Art. 701b OR) Statutenanpassung zwingend und dies könnte ggfs. steuerrechtlich zu Problemen führen, da der Ort der GV ein Indiz liefert für das Domizil der Gesellschaft.
Universalversammlung ist jederzeit genau dann möglich, wenn alle Aktionäre mit dem Vorgehen einverstanden sind. Dann ist die GV physisch, hybrid oder virtuell möglich.
GV auf dem Zirkularweg: GV auf dem Zirkularweg kann schriftlich oder elektronisch erfolgen sofern kein Aktionär eine mündliche Beratung wünscht.
Beim Einsatz von elektronischen Mitteln (Art. 701e OR) ist es wichtig, dass die teilnehmenden Aktionäre eindeutig identifiziert sind, Anträge stellen können und die Voten unmittelbar und verständlich übertragen und aufgezeichnet werden. Bei technischen Problemen wird zwischen Problemen bei einem einzelnen Aktionär und flächendeckenden Problemen unterschieden. Zuständig ist der Verwaltungsrat. Kann die GV nicht ordnungsmässig durchgeführt werden, dann muss sie wiederholt werden. Gefasste Beschlüsse vor den technischen Problemen bleiben gültig.
Der Aktionär hat kein Recht auf die Durchführung der GV in einer bestimmten Form. Gesellschaften die eine virtuelle GV oder eine GV im Ausland durchführen möchten müssen die Statuten auf den 1.1.2023 angepasst haben.
Das Kapitalband
Das Kapitalband (Art. 653s-653v OR) ist ein neues Instrument im revidierten Aktienrecht. Der Verwaltungsrat (VR) wird ermächtigt das im Handelsregister eingetragene ordentliche Aktienkapital (100%) während der Dauer von fünf Jahren um bis zu 50% zu erhöhen (auf 150%) oder um bis zu 50% herabzusetzen (auf 50%). Nach jeder Veränderung trifft der VR die erforderlichen Feststellungen, lässt diese öffentlich beurkunden, im Handelsregister eintragen und passt die Statuten an.
Das Mindestaktienkapital beträgt 100'000 CHF (Art. 621 Abs. 1 OR). Bei der Einführung eines Kapitalbandes mit der Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung ist ein Opting-Out bezüglich Revision nicht mehr möglich.
Wird während den fünf Jahren eine ordentliche Kapitalerhöhung oder eine ordentliche Kapitalherabsetzung beschlossen, dann wird das Kapitalband aufgehoben und die Statuten sind anzupassen (Art. 653v Abs. 1 OR).
Änderungen im Aktienkapital sind im Anhang zu erläutern.
Kapitalverlust, Überschuldung und neu Kontrolle der Zahlungsfähigkeit
Der Verwaltungsrat hat neu explizit die Pflicht zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit d.h. Liquidität (Art. 725 Abs. 1 OR). Bei drohender Zahlungsunfähigkeit handelt der Verwaltungsrat mit der gebotenen Eile. Er trifft Massnahmen zur Sanierung, orientiert die Generalversammlung und/oder beantragt beim Gericht Nachlassstundung. Wie die Liquidität zu überwachen ist wird im Gesetz nicht explizit vorgegeben. In der Botschaft wurde ein Zeitraum von 12 Monaten präsentiert.
Zeigt die letzte Jahresrechnung einen Kapitalverlust so hat der Verwaltungsrat der Generalversammlung entsprechende Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen. Sollte es zufolge einem Opting-out keine Revisionsstelle geben, so muss gemäss neuem Recht der Pflicht zu einer eingeschränkten Revision nachgekommen werden. Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung muss unverzüglich ein Zwischenabschluss erstellt und geprüft werden.
Bei der Überschuldung kann nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse auf die Benachrichtigung des Gerichts längstens 90 Tage verzichtet werden, wenn begründete Aussicht auf Behebung der Überschuldung besteht (Art. 725b Abs. 4 Zif. 2 OR).
Die (beabsichtigte) Sachübernahme
Was ist eine beabsichtigte Sachübernahme? Vorab wird in bar liberiert. Es steht allerdings schon bei der Bargründung fest mit diesen Barmitteln Vermögenswerte einzukaufen. Im Aktienrecht 2023 werden die Bestimmungen zur beabsichtigten Sachübernahme ersatzlos gestrichen. Somit entfallen bei der Bargründung mit anschliessender Sachübernahme die Erstellung von Gründungs- bzw. Kapitalerhöhungsbericht und einer Prüfungsbestätigung. Es liegt grundsätzlich immer in der Verantwortung des Verwaltungsrates und der geschäftsführenden Personen sorgfältig Geschäfte einzugehen ohne sich einem Haftungsrisiko auszusetzen.
Die Verrechnungsliberierung
Die Liberierung von Aktienkapital kann auch durch Verrechnung mit einer Forderung erfolgen (Art. 634a OR). Die Statuten müssen den Betrag zur Verrechnung, den Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien angeben. Nach zehn Jahre kann die Generalversammlung die Statutenbestimmung wieder aufheben.
Dividendenausschüttungen
Die Generalversammlung kann gestützt auf einen Zwischenabschluss neu eine Zwischendividende beschliessen. Nach altem Recht war die Praxis nicht einheitlich. Zum Teil wurde dies durch die Revisionsstellen akzeptiert, zum Teil gab es die Lösung via Darlehensgewährung und Verrechnung mit zu beschliessender Dividende und in einigen Fällen wurden Zwischendividenden nicht toleriert.
Dividendenarten | ||
---|---|---|
Ordentliche Dividende | Jahresrechnung | Ausschüttung aus dem Vorjahr |
a.o. Dividende | Jahresrechnung | Ausschüttung aus dem Vorjahr |
Akonto Dividende | unter dem Jahr | Darlehen und Verrechnung mit zu beschliessender Dividende |
Offenlegungen im Anhang (Art. 959c Abs. 2 Zif. 4, 14 und 15)
Anzahl eigener Anteile die das Unternehmen selbst hält oder die von kontrollierten Unternehmungen gehalten werden.
Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abberufung der Revisionsstelle die Gründe die dazu geführt haben.
Alle Kapitalerhöhungen und – Kapitalherabsetzungen innerhalb des Kapitalbands.
Das sind viele Anpassungen auf einen einzigen Tag. Es beginnt eine neue Zeitperiode mit neuen Regeln. Fremdwährungen, virtuelle Generalversammlungen und nicht zuletzt die Zwischendividende. Das Schweizerische Aktienrecht wurde flexibilisiert und erlaubt jetzt kurzfristige Änderungen von Aktienkapital und den Statuten mit ad hoc Beschlüssen. Gerne stehen wir Ihnen als reoplan bei Fragen zur Verfügung.
Haben Sie Fragen zur Aktienrechtsrevision? Zögern Sie nicht und melden Sie sich bei uns! Wir sind gerne für Sie da.
Autor:
Markus Renfer, markus.renfer@reoplan.ch
Am 25. September hat das Stimmvolk die Vorlage «AHV 21» angenommen und damit auch einer Erhöhung der Mehrwertsteuersätze zugestimmt. Damit das erwartete Defizit der AHV gedeckt werden kann, werden die Steuersätze wie folgt angehoben:
Bisher | Anpassung | Neuer Steuersatz | |
---|---|---|---|
Normalsatz | 7.7% | +0.4% | 8.1% |
Reduzierter Satz | 2.5% | +0.1% | 2.6% |
Sondersatz Beherbergung | 3.7% | +0.1% | 3.8% |
Die Erhöhung tritt per 1. Januar 2024 in Kraft. Vor Inkrafttreten wird die Eidgenössische Steuerverwaltung voraussichtlich eine Publikation veröffentlichen, wie die Steuersätze bei periodenübergreifendender Leistungserbringung und Rechnungsstellung anzuwenden sind.
Es empfiehlt sich frühzeitig die entsprechenden Anpassungen zu planen und vorzunehmen, da sich die Umstellungen der Systeme auf die neuen Mehrwertsteuersätze und die korrekte Rechnungsstellung oft komplexer und zeitintensiver gestalten als erwartet.
Haben Sie Fragen dazu? Melden Sie sich bei uns – wir sind gerne für Sie da.
Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch
Um die Vollständigkeit und Werthaltigkeit der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sicherzustellen braucht es einen sorgfältigen standardisierten Prozess bei der Kundenannahme und bei der Auslieferung von Produkten bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen.
Start und Ende aller Prozesse muss verbindlich vereinbart werden und in der Buchhaltung tagesaktuell dokumentiert sein. So wird bspw. ein neuer Kunde nach der Abwicklung des Kundenannahmeprozesses in den Stammdaten erfasst mit Kundennummer, Kundenadresse und genehmigter Kreditlinie und Zahlungsbedingungen. Weiter werden alle Lieferungen und Dienstleistungen tagesaktuell verbucht.
Kundenannahmeprozess (Identifikation ggfs. mit amtlichen Ausweis, Handelsregisterauszug, Organe Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, geschäftsführende Personen, Faktencheck in den Medien; Aufsetzen der Stammdaten, Adresse, Erreichbarkeit Kontaktperson mit Telefonnummer und Emailadresse, Inkassobedingungen, Kredit-Linie, Lieferbedingungen, AGBs)
Bestellabwicklung und Lieferungsprozess Produkt bzw. Erbringung der Dienstleistung
Fakturierung mit Übergabe/Auslieferung Fertigprodukt bzw. Abschluss der Dienstleistung
Debitorenüberwachung, Mahnwesen, Inkasso und Forderungseintreibung
Bewirtschaftung der Kundenbasis, Leistungserbringung und Debitorenkennzahlen
Bestellung von Produkten
Die Bestellung von Produkten erfolgt i.d.R. über die Webseite oder per Telefon. Bei persönlichem Kontakt oder in einem Ladenlokal wird üblicherweise bei der Mitnahme der Produkte das Inkasso abgewickelt. Stammkunden können auch auf Monatsrechnung Waren beziehen und erhalten somit monatlich eine Rechnung. Die Lieferung per Kurierdienst oder mit der Post erfolgt aus dem Fertigwarenlager. Mit der Lieferung erfolgt die Fakturierung d.h. die Debitorenrechnung wird per Post oder elektronisch zugestellt. Ist die Lieferung erfolgt, dann darf auch der Umsatz verbucht werden. Bestehen Rückgabeoptionen, dann braucht es ggfs. eine angepasste Verbuchung. In einfacheren Verhältnissen ist auch eine spätere Buchung mit Zahlungseingang möglich (i.e. Offen-Posten Buchhaltung). Grundsätzlich ist die Variante Buchung mit Rechnungsstellung oder Buchung mit Zahlung längerfristig zu bestimmen und beizubehalten (Grundsatz der Stetigkeit).
Erbringung von Dienstleistungen
Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen möglich. Auf jeden Fall ist es zu empfehlen einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen über die Dauer des Projektes in Stunden, den geplanten Fertigstellungszeitpunkt und die Preise und Zahlungsbedingungen. Die Projektleistungen sollten immer detailliert im Vertrag erwähnt werden. Die Abrechnung erfolgt somit nach Material und Stunden zu einem definierten Stundenansatz. Es ist möglich einen Fixpreis für das ganze Projekt zu vereinbaren. Alternativ wären Kosten nach Aufwand im Sinne von bspw. SIA-Norm 118 Regiearbeiten abzurechnen. Es gibt auch Mischformen. Nach SIA-Norm 118 sollen Arbeiterzahl, Maschinenstunden, Arbeitsstunden und Materialverbrauch täglich abgerechnet und gegengezeichnet werden.
Bewirtschaftung der Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Jahresrechnung
Die Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gilt es aus finanzieller und operativer Sicht sorgfältig zu überwachen. In erster Linie geht es um die Kontrolle der Einhaltung der Kreditlinien und in zweiter Linie um die Sicherstellung der fristgerechten Zahlung der offenen Rechnungen.
Überfällige Posten sollten wertberichtigt werden. Ein Raster wäre bspw. eine Wertberichtigung von 25% nach drei Monaten, 50% nach sechs Monaten und 100% nach neun Monaten. Es gibt allerdings dazu keine allgemeingültigen Vorgaben. Es handelt sich um Einzelwertberichtigungen aufgrund der Überfälligkeit. Je nach Situation drängt sich auch eine zusätzliche Wertberichtigung auf.
Wenn das Ergebnis günstig ist, dann sind handelsrechtlich und steuerrechtlich begrenzte pauschale Wertberichtigungen im Sinne von stillen Reserven erlaubt.
Bei überfälligen Posten sind Inkassomassnahmen sofort zu ergreifen und Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Liefersperren und Betreibungsmassnahmen umzusetzen. In solchen Situationen ist auch sicherzustellen das aktuelle Bestellungen tatsächlich blockiert werden. So können noch grössere Zahlungsausfälle verhindert werden. Dagegen spricht natürlich die Kulanz gegenüber dem Kunden und vertragliche Verpflichtungen. Eine Erhöhung der Kreditlinie in einer kritischen Situation muss sorgfältig erörtert werden.
Rechtliche Massnahmen bei definitiven Ausfällen von Forderungen sind zeitintensiv, verursachen nicht gedeckte Kosten und sind somit nicht erwünscht. Deshalb ist es wichtig bei der Kundenannahme und bei der späteren Annahme von Bestellungen bzw. bei der Vereinbarung von Projekten und fortschreitend während eines Projektes die notwendigen Kriterien gemäss standardisierten Vorgaben und Prozessdefinition der Firma vorsichtig und sorgfältig zu beurteilen und deren Einhaltung in jedem Fall sicherzustellen.
Haben Sie Fragen zur Debitorenbewirtschaftung? Zögern Sie nicht und melden Sie sich bei uns! Wir sind gerne für Sie da.
Autor:
Markus Renfer, markus.renfer@reoplan.ch
Das Wort Bilanz ist ein in vielen Fachgebieten vorkommender Begriff, worunter allgemein eine nach bestimmten Kriterien gegliederte, summarische und sich ausgleichende Gegenüberstellung von Wertkategorien verstanden wird (lateinisch «bilancia» ‚(Balken-)Waage‘; aus lateinisch «bi» ‚doppelt‘ und «lanx» ‚Schale‘). «Bilanz ziehen» am Jahresende dient zur echten Beurteilung der Finanzlage und des Jahresergebnisses. Dies setzt eine systematische Aufzeichnung aller Geschäftsfälle nach dem Prinzip der Doppik voraus.
Jahresabschlusserstellungsprozess (FSCP)
Unterzeichnung und Genehmigung der Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten
Gemäss Art. 958 Abs. 3 OR muss der Geschäftsbericht («i.e. Jahresrechnung», die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten gem. Art. 958 Abs. 2 OR) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Jahresrechnung ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
Damit die Jahresrechnung wahrheitsgetreu und vollständig ist und innert den sechs Monaten genehmigt werden kann, gilt es einige Abschlussarbeiten zu erledigen.
Checkliste Jahresabschlusserstellungsprozess (FSCP)
Vorbereitung
Jahresrechnung Vorjahr abstimmen mit Eröffnungssalden der Buchhaltung im Berichtsjahr
Durchsicht Buchungsjournal und Nebenbücher; Kontrolle auf Richtigkeit/Vollständigkeit
Physische Kasse mit Kassenbuch, Kassenbelegen und Bestand am Jahresende mit Kassensturz formell und materiell kontrolliert und dokumentiert
Flüssige Mittel Post Bank WIR und Wertschriften finanzielle Schulden Darlehen, Kredite, Hypotheken mit externen Belegen und Nachweisen abgestimmt
Periodenabrechnungen für Zinsen, Verrechnungssteuer und Spesen vollständig erhalten und formell genehmigt
OP Listen für Debitoren und Kreditoren verbucht, Einzelwertberichtigungen (EWB) und Pauschalwertberichtigungen (PWB) gebildet und Offene Rechnungen und Schadenrisiken beurteilt und abgrenzt bzw. zurückgestellt («best case und worst case» sorgfältig bewertet und nachvollziehbar dokumentiert)
Inventar zu den Vorräten und Dokumentation Angefangene Arbeiten
Anlagebuchhaltung aktualisiert
Aufstellung der Stillen Reserven aktualisiert
Haben Saldi bei den Debitoren und Soll Saldi bei den Kreditoren bereinigt
Soll Saldi bei den Ertragskonten und Haben Saldi bei den Aufwandskonten bereinigt
MWST Abrechnung erstellt und kontrolliert
Lohnbuchhaltung dokumentiert und kontrolliert
Sozialversicherungen abgerechnet und offene Posten abgegrenzt
Alle Lohnmeldungen abgesendet
Aktienbuch und Schuldenverzeichnis aktualisiert
Aufbewahrung der Belege und der Buchhaltung nach Geschäftsbücherverordnung (GebüV) und Art. 958ff. OR.
Weitere Schritte nach Bedarf und Erfahrung (Individuell ergänzen)
Abschlussbuchungen
Wertberichtigungen
Abschreibungen
Temporale Abgrenzungen
Rückstellungen
Steueroptimierung
Ausgleich Kontroll- und Scharnierkonten
Zahlungskonto MWST
Weitere Buchungen nach Bedarf und Ermessen
Erstellung und Unterzeichnung der Jahresrechnung
Mindestgliederung Art. 959a Abs. 1 OR
Bestätigung GoB (Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung)
Bestätigung GoR (Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung)
Prüfung durch Revisionsstelle
Ggfs. Nachtragsbuchungen
Unterzeichnete Vollständigkeitserklärung
Unterzeichnete Jahresrechnung
Revisionsbericht
Genehmigung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat
Generalversammlungs-Beschluss und ggfs. Publikation
Gewinnverteilung
Mehrjährige rollende Liquiditäts- und Finanzplanung (Kennzahlen)
Wollen Sie sich zukünftig nicht mehr um all diese Fragen und Arbeiten rund um Ihren Abschluss kümmern und stattdessen Ihre Zeit in Ihr Geschäft investieren? Kein Problem – wir sind für Sie da.
Gerne übernehmen wir für Sie sämtliche Arbeiten rund um die laufende Buchführung und das Abschlusserstellen. Unsere Geschäftsstellen stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Melden Sie sich bei uns!
Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Ende November letzten Jahres hat der Regierungsrat des Kantons Bern das neue Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLV) ab 01.01.2022 verabschiedet. Unter anderem wurde eine Änderung bei der Rechnungslegung für Heime und Spitex-Organisationen eingeführt.
Art. 68 resp. Art. 69 gibt neu vor, dass die Rechnungslegung für Heime und Spitex-Organisationen im Kanton Bern nach den Standards von Swiss GAAP FER erfolgen muss, sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dadurch wird für viele Heime und Spitex-Organisationen die Umstellung auf Swiss GAAP FER ab dem 1. Januar 2022 zur Pflicht. Was bedeutet eine Umstellung für Ihre Organisation?
Im Wesentlichen unterschiedet sich Swiss GAAP FER zu OR in der Bewertung in den einzelnen Bilanzpositionen. So sind nach Swiss GAAP FER die tatsächlichen Werte darzustellen (True and Fair View) und stille Reserven sind folglich nicht erlaubt. Weiter sind im Anhang zur Jahresrechnung zusätzliche Informationen offenzulegen.
Mit der Umstellung auf Swiss GAAP FER müssen die einzelnen Bilanzpositionen neu bewertet und die sogenannte Bewertungsdifferenzen eliminiert werden. Im 1. Jahr der Umstellung gilt es diese Bewertungsdifferenz als Neubewertungsreserve im Eigenkapital zu verbuchen.
Die Auswirkung einer Umstellung auf die Organisation ist je nach Grösse und Gegebenheiten sehr unterschiedlich.
Wenn nicht bereits erfolgt, empfehlen wir ihnen, Ihre Situation jetzt zu überprüfen. So kann es sinnvoll sein, bereits im Jahresabschluss 2021 bestehende stille Reserven aufzulösen und die betriebswirtschaftlichen Werte darzustellen. Je nach steuerlichen Auswirkungen kann es aber auch sinnvoll sein, ein Dualer Abschluss (daher einer nach OR und einer nach Swiss GAAP FER) zu erstellen.
Gerne unterstützen und beraten wir Sie bei der Beurteilung Ihrer Situation und bei der Umstellung Ihrer Jahresrechnung.
Weiterführende Informationen:
Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Gründe für den Wechsel der Revisionsstelle gibt es viele. Hat der Ansprechpartner gewechselt oder sind Sie in einer strategischen Neuausrichtung? Möchten Sie zeitnah beraten werden von einer lokal ansässigen Treuhandgesellschaft? Suchen Sie breite Beratung auf Abruf oder möchten Sie Unterstützung während dem ganzen Jahr?
Wie gehen Sie vor? Für die Berechnung der Kosten der Revisionsdienstleistung benutzen Sie am einfachsten den Gratis-Offertrechner auf reoplan.ch
Nach der Eingabe von Umsatz, Bilanzsumme in Schweizer Franken und der Anzahl Mitarbeitenden können Sie noch spezielle Prüfgebiete wie Vorräte, Beteiligungen, Sachanlagen, Rückstellungen und Leasing bestimmen. Anschliessend erhalten Sie eine Richtofferte. Nach Eingabe von Name, Vorname, Email Adresse und Telefonnummer wird Ihnen automatisch eine unverbindliche Offerte als PDF zugestellt.
Beispiel
Umsatz: 600'000.- CHF
Bilanzsumme: 400'000.- CHF
Mitarbeitende: 5 FTE
Spezialgebiet: Rückstellungen
Richtofferte: 2'800.- CHF
Für eine rechtsverbindliche Offerte senden Sie uns bitte die letzte Jahresrechnung mit Revisionsbericht und die Statuten. Wir werden Ihnen dann in wenigen Tagen eine schriftliche verbindliche Offerte zustellen. Wir freuen uns von Ihnen Informationen zu bekommen und stehen sehr gerne zur Verfügung.
Autor:
Markus Renfer, markus.renfer@reoplan.ch
Der Alltag in einer Kita ist turbulent und den Mitarbeitenden wird es ganz bestimmt nie langweilig, denn die Kinder wollen beschäftigt und beaufsichtigt sein. In vielen Fällen ist auch die Betriebsleitung mit Freuden in der Betreuung tätig und die zusätzlich anfallenden administrativen Arbeiten sind eher lästig und kosten viel Zeit, welche viel besser in die Kinder investiert werden kann.
Hier kommt die reoplan Gruppe als ausgewiesene Expertin und Treuhänder von verschiedensten Kindertagesstätten ins Spiel. In Zusammenarbeit mit den Inhabern und/oder Betriebsleitungen der Kitas unterstützen wir seit vielen Jahren die Betriebe in den Bereichen Buchführung und Lohnwesen.
Dienstleistungen
Bei kurzfristigen internen Engpässen/Ausfällen können wir den Kitas befristete Übergangslösungen anbieten und die Betriebe so lange wie nötig in einzelnen Bereichen unterstützen oder für eine gewisse Zeit die komplette Buchführung für sie übernehmen. Unsere Dienstleistungen sind vielseitig und können individuell auf die Bedürfnisse der jeweiligen Kita abgestimmt werden.
Nachfolgend findet sich eine kurze Übersicht über die einzelnen Dienstleistungspakete, welche entweder als Gesamtheit oder einzeln in Anspruch genommen werden können.
Debitorenmanagement
Erstellen & Versenden der Elternrechnungen (mit oder ohne Mutationen / Neuerfassungen der Familien)
Nachführen der Zahlungseingänge
Mahnwesen inkl. Korrespondenzen mit den Eltern
Übernahme der Daten in die Finanzbuchhaltung
Das Debitorenpaket gibt der Kitaleitung insbesondere die Chance, ihre Beziehung mit den Eltern auf den Betreuungsbereich beschränken zu können, weil sie sich aus dem unliebsamen Bereich des Mahnwesens heraushalten dürfen.
«Mit reoplan im Rücken erhalten wir Raum und Zeit, um bedenkenlos, vertrauensvoll und ressourcenschonend auf die Bedürfnisse unserer Kundschaft einzugehen und uns der täglichen Arbeit zu widmen.»
Pia Aeschimann | Geschäftsführerin Kitas Murifeld
Kreditorenmanagement
Falls gewünscht und sinnvoll: elektronischer Rechnung Freigabeprozess
Verbuchen der Rechnungen
Elektronische Belegablage (jederzeit und von überall Zugriff auf die Belege)
Zahlungslauf mit Zahlungsdatei zum Hochladen im e-Banking
Durch die Abgabe des Kreditorenmanagements sparen die Betriebsleitungen viel Zeit, weil die manuelle Eingabe im e-Banking entfällt. Die Rechnungen müssen nur noch kontrolliert werden. Mit Hilfe des Freigabeprozesses der reoplan Gruppe kann dies, falls es im Einzelfall sinnvoll erscheint, automatisiert und mit elektronischen Visum (auch von unterwegs) erfolgen.
Die Rechnungen werden dabei schon vor der Bezahlung mit Kontonummer und Betrag in der Buchhaltung erfasst und die nachträgliche Verbuchung entfällt. So kann auch auf Seiten der Buchführung Zeit eingespart werden, weil die Belege nur genau einmal in die Hand genommen werden müssen.
Zwischen- und Jahresabschlüsse
Nachführen der Finanzbuchhaltung (Banken, Kassen, Zahlungen mit Bankkarte, Bewegungen Kreditkarten etc.)
Abschlusserstellung inkl. Abgrenzungen und individuellen Auswertungen je nach Bedarf (zum Beispiel Auswertung pro Standort, pro Gruppe uam.).
Je nach Bedarf können regelmässige Auswertungen zu Händen der Inhaber, der Leitung oder des Vorstandes erstellt werden. Es können Budgets hinterlegt werden und die Buchführung kann mit Hilfe von Kostenstellen geführt werden. Die genauen Bedürfnisse der jeweiligen Kita klären wir dabei vorgängig mit den Entscheidungsträgern ab, damit sie genau das Endresultat erhalten, das Ihnen für die operative Tätigkeit auch tatsächlich weiterhilft.
«Ich bin f roh und dankbar, dass unsere Buchhaltung und vieles mehr von professionellen Händen erledigt werden.»
Pia Aeschimann | Geschäftsführerin Kitas Murifeld
Lohnwesen
Monatliche Mutationen und Lohnverarbeitung
Versand Lohnabrechnungen (auf Wunsch per Mail mit Passwortschutz)
An- und Abmeldungen Sozialversicherungen
Jährliche Abrechnung mit den Sozialversicherungen und Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung
Jährliche Erstellung Lohnausweise
Bei Bedarf punktuelle Unterstützung oder Übernahme des ganzen HR
Alle Mitarbeitenden der reoplan Gruppe bilden sich stetig weiter und informieren sich regelmässig über Änderungen und Neuerungen in den Bereichen Sozialversicherungen und Steuern. So wird sichergestellt, dass die Lohnverarbeitung stets nach den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben erledigt wird. Die Betriebsleitung muss sich mit diesen Themen also nicht mehr aktiv auseinandersetzen. Zudem können die Mitarbeitenden der reoplan Gruppe Erkenntnisse aus Erfahrungen mit anderen Kunden einbringen und so mithelfen, Prozesse zu vereinfachen und Kosten zu sparen.
«Wir erhalten betreffend Qualität und Reaktionszeiten einen TOP–Service! Herzlichen Dank.»
Pia Aeschimann | Geschäftsführerin Kitas Murifeld
Haben Sie Fragen zu unseren Dienstleistungen für Kitas? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.
Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch
Was ist FRAUD? Was sind dolose Handlungen?
Definition Dolose Handlung (Schweizer Prüfungsstandards PS 240.11 li.a): Eine absichtliche Handlung einer oder mehrerer Personen aus dem Kreis des Managements der für die Überwachung Verantwortlichen, der Mitarbeiter oder Dritter, wobei durch Täuschung ein ungerechtfertigter oder rechtswidriger Vorteil erlangt werden soll.
Beispiele von dolosen Handlungen
Aus der Kasse werden 100 CHF entfernt und mit einem fiktiven Beleg dokumentiert. Der Buchungstext erwähnt den Kauf von einem Blumenstrauss für den Kunden Herr Edelmann. Schaden 100 CHF. Aus dem Lager werden 10 kg Kupferdraht mitgenommen und nicht verbucht. Bei der Inventur wird die Differenz festgestellt und als Aufwand (oder Ertragsminderung) korrigiert. Schaden zwischen 46 CHF und 95 CHF.
«Freche Dachse, falsche Nattern und diebische Elstern gab es schon immer».
Zitat: Sonja Zimmermann aus "Der Mensch als Risikofaktor bei Wirtschaftskriminalität"
Der Geschäftsführer erfindet ein neues Projekt im Südtessin und rechnet die Hotelübernachtungen als Spesen ab. Zusätzlich bucht er Einnahmen und Erlöse aus diesem Projekt. Die Belege der «Banco San Vesuvio» hat er selbst mit der Applikation Photoshop gefälscht. Ebenso sind die Debitorenrechnungen an den neuen Kunden gefälscht. Schaden grösser 100'000 CHF.
Was gibt es für Fraud Arten? Spielt es eine Rolle ob der «Fraudster» direkt oder indirekt und ev. über mehrere Ecken angreift? Es gibt auch «White Hats»
Man unterscheidet zwischen internem und externem Fraud. Das ist aus der Perspektive des Täters. Ist es ein Mitglied der Geschäftsleitung, jemand aus der Buchhaltung oder ein Dritter der von ausserhalb der Unternehmung angreift. Weiter wird zwischen Diebstahl von Geld- und Sachgütern und der Manipulation der Jahresrechnung und Geschäftsdokumenten unterschieden. Der gewählte Weg ist oft sehr perfid über «Social Engineering» und/oder mit automatischen Skripts auf Servern. Die Wirkung am Ziel ist entscheidend. Es gibt auch freundliche Angriffe zum Testen und Vorwarnen der verantwortlichen Stellen. Bei freundlichen Angriffen geht es nicht um Schädigung per se sondern um die Sammlung und Markierung mit Trophäen.
Haben Sie Fragen zu FRAUD-Themen? Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir sind gerne für Sie da.
Autor:
Markus Renfer, markus.renfer@reoplan.ch
Am 30. Juni 2020 wurde in der Schweiz die QR-Rechnung eingeführt. Damit wurde der Zahlungsverkehr harmonisiert und digitalisiert. Viele Unternehmen haben die Umstellung rasch umgesetzt, andere haben noch zugewartet. Es war auch keine Eile geboten, da es eine Übergangsfrist bis 2022 gegen hat resp. noch gibt. Nun ist klar, dass diese Frist nicht verlängert wird und bald abläuft.
Denn per 30. September 2022 wird der rote und orange Einzahlungsschein nun definitiv eingestellt und durch die QR-Rechnung abgelöst. Rote und orange Einzahlungsscheine werden ab dem Einstellungstermin von allen Zahlungskanälen (E-Banking, Bank-/Postschalter etc.) strikt abgewiesen.
Haben Sie ihre Buchhaltung noch nicht umgestellt? Dann ist es nun an der Zeit, das Thema prioritär anzugehen und empfohlen, die nötigen Schritte einzuleiten.
Wer zum Einstellungstermin seine Buchhaltung nicht umgestellt hat, wird Kreditorenzahlungen nicht mehr effizient über die Buchhaltungssoftware abwickeln können, sondern manuell und einzeln erfassen oder dem Kunden nicht mehr die nötigen Einzahlungsscheine erstellen können, welcher er für die Begleichung der Rechnung braucht.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Umstellung auf die QR-Rechnung zur Verfügung und unterstützen Sie gerne.
Lesen Sie dazu auch den Infoletter Beitrag vom 7. November 2019: «Die QR-Rechnung kommt - die reoplan ist bereit. Sind Sie es auch?»
Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Die Bewertung zum Stichtag verlangt eine aktuelle Bewertung von jeder Position in der Jahresrechnung (Stichtagsprinzip). Allerdings hat der Gesetzgeber das Vorsichtsprinzip bei den Vorräten stärker gewichtet und verbietet eine Bewertung zu Marktwerten. Es gilt das Kostenprinzip. Ist eine Bewertung zu Marktwerten, also zum erwarteten Verkaufspreis, überhaupt nicht zulässig?
Buchführung und Rechnungslegung für Vorräte wird im Obligationenrecht geregelt. Neben den Grundsätzen der Buchführung (OR Art. 957a) und den Grundsätzen der Rechnungslegung (OR Art. 958c) gibt es noch weitere Vorschriften. So sollen Aktiven bei der Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet werden und bei der Folgebewertung muss ggfs. der tiefere Veräusserungswert inklusive alle noch anfallenden Kosten angesetzt werden. Für gehandelte Aktiven in einem aktiven Markt (bspw. einem Börsenmarkt) gelten andere Vorschriften.
Grundsätzliche Bewertungsregel: Anschaffungs- oder Herstellkosten oder tieferer Netto-Veräusserungswert (angelsächsisch «lower of cost or market»)
Die Bewertung der Vorräte hat nach dem schweizerischen Obligationenrecht zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bzw. zum tieferen Nettoveräusserungswert zu erfolgen (OR Art. 960c).
Sicherstellen der verlustfreien Bewertung
Dabei ist zu beachten, dass für die Ermittlung des tieferen Nettomarktwertes eine ‚Rückrechnung’ vom Marktpreis zum „Netto-Veräusserungswert“ zu erfolgen hat (siehe Beispiel unten). Das bedeutet, dass vom unter normalen Umständen zu erzielenden Marktpreis die Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie allfällige Kosten zur Fertigstel-lung abzuziehen sind, um die theoretischen Herstellungskosten zu ermitteln. Dieses Vorgehen ermöglicht die Sicherstellung der verlustfreien Bewertung der Vorräte. Die Position Vorräte ist zum Bilanzstichtag einer eingehenden Prüfung zu unterziehen um festzustellen, ob die einzelnen Artikel zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten bi-lanziert werden können, oder ob eine Korrektur auf den „Nettoveräusserungswert“ zu erfolgen hat. Gewinne dürfen erst verbucht werden, wenn sie realisiert und rechtlich durchsetzbar sind.
Prinzip der Einzelbewertung
Nach OR Art. 960a gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelbewertung. Ausnahmsweise können gleichartige Positionen zusammengefasst werden.
Was sind Anschaffungs- oder Herstellkosten?
Die Anschaffungs- oder Herstellkosten beinhalten alle Kosten um die Waren an den gegenwärtigen Ort und in den gegenwärtigen Zustand zu bringen. Dazu gehört auch der Gemeinkostenzuschlag bei durchschnittlicher Auslastung.
Trend zu Marktwerten versus Optimierung mit Stillen Reserven
Entgegen dem gegenwärtigen Trend zu Marktwerten sind die Vorräte zu An-schaffungs- oder Herstellkosten (Anschaffungskostenprinzip) zu bewerten. Nur wenn der Verkaufserlös abzüglich Fertigstellungs- und Verkaufskosten tiefer ist, muss auf diesen Wert abgewertet werden. Was geht vor? FIFO, LIFO, HIFO, etc. Bei der logistischen Auswahl der zu verkaufenden Artikel soll immer entschieden werden ob die älteren (FIFO) oder die jüngeren (LIFO) Artikel zuerst ausgeliefert werden sollen. Zusätzlich muss auch die Artikelreichweite beachtet werden. Das führt ggfs. zu Bewertungsdifferenzen und -anpassungen die es zu beachten gilt. In der Schweiz ist es üblich auf den Vorräten nach einer Anpassung für demodierte oder unkurante Ware eine allgemeine Bewertungsreserve von 33% (handels- und steuerrechtlich erlaubte Reserve) zu bilden.
Nachweis der Vorräte mit Inventarliste
Der Bestand der Vorräte ist mittels Inventur oder einer ordnungsgemäss geführten Lagerbuchhaltung nachzuweisen (OR Art. 958c Abs. 2). Genaue Inventurinstruktionen können Mängeln vorbeugen und viel zur Qualität und Richtigkeit der Ergebnisse beitragen.
Haben Sie Fragen zum Thema Vorräte in der Jahresrechnung? Kontaktieren Sie uns – wir sind gerne für Sie da.
Autor:
Markus Renfer, markus.renfer@reoplan.ch
Wie Nicolaj Gogol zutreffend beschreibt in seinem Roman «Der Revisor» gibt es schon bei der Ankündigung Herzklopfen und Fragen. Habe ich alles vorbereitet? Wird es gut gehen? Wie beim Zahnarzt entsteht Stress und niemand weiss so Recht was die Revisoren in ihrem zugeteilten Kämmerchen aushecken werden.
Wann wird eine eingeschränkte Revision notwendig?
Die eingeschränkte Revision wird gemäss Schweizerischem Obligationenrecht dann angewendet, wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben sind. Umfang und Tiefe der Prüfungshandlungen, und damit verbunden die zu erlangende Prüfungssicherheit, sind bei der eingeschränkten Revision geringer als bei der ordentlichen Revision.
Was sind die Vorschriften zur eingeschränkten Revision?
Zu beachten ist, dass sich die Vorschriften zur eingeschränkten Revision ausschliesslich auf die Revision der Jahresrechnung (i.e. Prüfungsgegenstand) oder einen freiwilligen Zwischenabschluss beziehen. Grundlage ist der Standard zur Eingeschränkten Revision (SER) gemeinsam herausgegeben von den zwei Berufsverbänden EXPERTsuisse und TREUHANDsuisse. Gesetzliche Grundlage ist Art. 727a OR.
Was ist eine Revision?
Die Revision hat den Zweck, objektive und unabhängige Prüfungshandlungen durchzuführen, welche die Geschäftsprozesse eines Unternehmens verbessern helfen und die Vollständigkeit und die Wahrheit der Jahresrechnung sicherstellen. Die Revision unterstützt die Geschäftsführung und das Erreichen der Unternehmensziele.
Was ist eine Jahresrechnung?
Die Jahresrechnung stellt als Einzelabschluss eines Unternehmens oder als Konzernabschluss einer Unternehmensgruppe das finanzielle Jahresergebnis der Periode und die finanzielle Lage am Stichtag nach Massgabe der gültigen Vorschriften dar. Eine Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 958 Abs. 2 OR).
Die reoplan ist eine bewilligte und im Register der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde eingetragene Revisionsunternehmung . Rufen Sie uns an, wenn Sie eine risikoorientierte Revisionsstelle suchen. Wir sind gerne für Sie da.
Unsere Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung auf einen Blick.
Autor:
Markus Renfer, markus.renfer@reoplan.ch
Neu auf reoplan.ch – unsere Offertrechner
Was kostet eine Revision Ihrer Unternehmung durch die reoplan? Wie teuer ist die Buchführung, wenn nebst der Finanzbuchhaltung auch die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie die Lohnbuchhaltung darin enthalten sind? Oder ist allenfalls eine Online-Buchhaltung die passende Lösung für Sie? Rechnen Sie dies selbst aus – mit wenigen Klicks und Angaben. Schnell, einfach und unverbindlich.
Treuhand Dienstleistungen: Drei Offertrechner stehen bereit
Wir haben einige Zeit getüftelt, kalkuliert und komplexe Excel-Sheets gezeichnet. Und nun sind wir am Ziel: Per sofort stehen Ihnen unsere drei neuen Offertrechner zur Verfügung. Sie können nun selbst Richtofferten für die folgenden Dienstleistungen berechnen: Buchhaltung, Online-Buchhaltung und Revision.
Die Rechner sind intuitiv zu bedienen und führen Sie in kürzester Zeit zu einer unverbindlichen Richtofferte. Dabei ist der Aufbau der Rechner immer ähnlich. Sie beantworten nur eine Handvoll Fragen, erfassen Ihre Kontaktangaben und im Anschluss wird der entsprechende Richtpreis angezeigt. Nicht vergessen: Sie können sich die unverbindliche Richtofferte abschliessend per Mail senden lassen. Das angehängte PDF-Dokument ist eine solide Besprechungsgrundlage, wenn Sie Ihr Anliegen mit uns vertiefen wollen. Kontaktieren Sie uns – wir sind gerne für Sie da.
Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Klar, einen günstigen Zeitpunkt gibt es nicht. Wenn Mitarbeitende ausfallen, dann fordert dies die Arbeitgeberin in vielerlei Hinsicht heraus. Aufgaben liegen brach, und oft kann deren Bearbeitung nicht aufgeschoben werden. Stellen Sie sich beispielsweise vor, dass die Fachperson für die Lohnadministration unerwartet ausfällt. In sechs Tagen warten 250 Angestellte auf ihren Monatslohn und in der Unternehmung ist in dieser kurzen Frist kein geeigneter Ersatz zu finden. Was nun? In dieser unangenehmen Situation kann ein Interim Management sinnvoll sein. Es übernimmt sehr schnell und unbürokratisch die verwaisten Aufgaben und hält so den laufenden Betrieb aufrecht.
Die reoplan ist eine erfahrene Interim Managerin
Das oben entworfene Szenario ist nur halb fiktiv. Denn dieses und auch andere Szenarien treffen wir in der Praxis an und helfen im Rahmen eines Interim Managements, den reibungslosen Betrieb der Auftraggeberin sicher zu stellen. So übernimmt die reoplan beispielsweise die Lohnverarbeitung überbrückend, so dass allen Angestellten das Monatssalär wie gewohnt ausbezahlt wird. Zeigt sich, dass bei der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung ein Engpass bestand oder anstehende Reportings nicht fristgerecht erstellt werden können? Auch hier stellt die reoplan den fortlaufenden Betrieb sowie das Liquiditätsmanagement der Kundin sicher. In diesen und weitere Szenarien konnte die reoplan ihren Kunden bereits mehrfach unterstützen und hat damit bis zur Rückkehr der Fachperson den reibungslosen Betrieb in vielerlei Hinsicht garantiert.
Wann drängt sich ein Interim Management auf
Ein Interim Management ist eine zielführende Lösung, wenn in der Unternehmung Aufgaben brachliegen, deren Bearbeitung nicht warten können. Dabei werden isolierte Arbeiten oder ganze Unternehmensbereiche zeitweilig ausgelagert. Oft werden Interim Manager gerufen, wenn die Arbeiten krankheits- oder unfallhalber nicht mehr intern zu erledigen sind. Ab und an übernimmt das Interim Management aber auch Stellvertretungen oder überbrückt eine längere Ferienabwesenheit. Typischerweise dauert die externe Unterstützung zwischen einem und zwölf Monaten. In dieser Zeitspanne kommt meist die Arbeitskraft zurück in den Betrieb oder eine Anschlusslösung wird gefunden. Wird keine Anschlusslösung gefunden? Dann kann das Interim Management auch einfach und schnell in ein ordentliches Mandat überführt werden.
Vorteile eines Interim Managements
Die Vorteile eines Interim Managements liegen auf der Hand. Einerseits läuft der Betrieb der Auftraggeberin reibungslos weiter und bindet intern keine Ressourcen. Anderseits zeichnen sich Interim Manager durch hohe Fachexpertise und Effizienz aus. Schliesslich ermöglicht es die Aussensicht auch die bestehenden Prozesse kritisch zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. So wird aus einer akuten Krisensituation eine Chance für nachhaltige Veränderungen.
Die reoplan Gruppe ist eine erfahrene Interim Managerin. Rufen Sie uns an, wenn Sie in Ihrer Unternehmung externe Unterstützung brauchen. Wir sind gerne für Sie da.
Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Die reoplan setzt auf die Digitalisierung und investiert laufend in diesen Bereich. Prozesse und Dokumente werden digitalisiert und wo möglich automatisiert.
So werden beispielweise im Bereich der Kundenbuchhaltungen die Belege nur noch digital bearbeitet. Entweder reicht der Kunde die Belege bereits digital ein, oder wir digitalisieren die Belege nach Erhalt. Die Szenarien, wo und wie die Belege digitalisiert und weiterbearbeitet werden, sind sehr vielfältig und immer auf den Kunden zugeschnitten.
Hier ein paar Einblicke in die digitale und dennoch persönliche Zusammenarbeit der reoplan Gruppe mit ihren Kunden:
Der Kunde übermittelt seine Ausgangsrechnungen digital via reoplan Docs
Der Kunde erstellt seine Rechnungen in seiner Fakturierungssoftware. Ist die Rechnung final, wird mit dem Druck oder E-Mail Versand der Rechnung automatisch eine Kopie für die Buchhaltung an unser System übermittelt und abgelegt. Die reoplan übernimmt die Rechnungen in die Debitorenbuchhaltung mittels Verbuchung oder Einlesen (abhängig von Kundensystem).
Der Kunde übermittelt seine Eingangsrechnungen digital an die reoplan zur Verbuchung und Bezahlung via reoplan Docs
Der Kunde öffnet seine Post/E-Mail und sortiert dabei die Rechnungen aus. Sind die Rechnungen geprüft/freigegeben, werden diese mit einem QR-Code versehen in einem Stapel eingescannt und landen automatisch gesplittet im Ablagesystem der reoplan. Unser System liest dabei automatisch die relevanten Informationen aus der Rechnung aus, welche anschliessend nur noch überprüft und bestätigt werden. Die reoplan verbucht anschliessend den Beleg und bereitet den Zahllauf vor.
Optional nutzt der Kunde für die Prüfung der Rechnung den digitalen Freigabeprozess der reoplan. Nähere Informationen dazu: reoplan Digital - Treuhand Lösungen.
Der Kunde digitalisiert und verarbeitet seine Belege selbständig via reoplan DesktopApp
Der Kunde digitalisiert seine Belege beispielsweise nach Szenario 2 und verbucht und bezahlt anschliessend die Belege in unserer Finanzapplikation via reoplan DesktopApp selbständig.
Der Kunde übermittelt seine offene Posten Buchhaltung via reoplan Cloud
Der Kunde scannt seine Belege mit einem QR-Code versehen chronologisch nach Bankauszug an einem Stapel und übermittelt diesen via der reoplan Cloud. Die reoplan verbucht anschliessend den Bankverkehr mittels Einlesen des Kontoauszugs und Verknüpfung der Belege. Auf das Auslesen der Beleginformationen wird bei einer offenen Posten Buchhaltung verzichtet.
Egal, wie die Belege eingereicht und bearbeitet werden, eines haben sie alle gemeinsam: Sie sind digital, maschinell lesbar und jederzeit abrufbar. Ganz nach dem Motto «Finden statt Suchen». So sind die Buchungsbelege mit der Buchung verknüpft. Ein Klick auf die Buchung und der Beleg wird aus dem Archiv geöffnet. Dies bringt deutlich mehr Effizienz in unseren Alltag und unterstützt bei Revisionen. Zudem können die Belege auch ohne Zugang zur Buchhaltung via Web und App bequem eingesehen und abgerufen werden – zu jeder Zeit, an jedem Ort und Geräte unabhängig. Sie suchen die Rechnung der Muster AG vom 05.02.2019? Alle AHV-Rechnungen 2020? Oder alle Rechnungen > CHF 10'000? Dank reoplan Docs finden Sie die gewünschten Dokumente mit nur einem Klick.
Fazit: Durch die Digitalisierung können wir bestmöglich auf die Gegebenheiten und Anforderungen des Kunden eingehen. Die Prozesse der reoplan docken dort an, wo die Prozesse des Kunden aufhören oder verschmelzen im besten Falle. Zudem sind Belege jederzeit abrufbar und können sogar in eigene Systeme übernommen werden.
Wünschen Sie mehr Informationen zu unseren digitalen Lösungen? Kontaktieren Sie uns – wir sind für Sie da.
Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Am 25.11.2020 hat der Bundesrat die Verordnung zur Regelung des Härtefallprogramms von Bund und Kantonen verabschiedet. Diese Verordnung wurde laufend angepasst und die Bedingungen betreffend Umsatzschwelle gelockert; seit 13.01.2021 gelten Betriebe, welche auf behördliche Anordnung hin geschlossen werden mussten sogar ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall.
Die Anträge müssen im jeweiligen Sitzkanton (hier als Beispiel Kanton BE) des Betriebs gestellt werden. Unter folgendem Link finden Sie die nötigen Infos, welche nachstehend kurz zusammengefasst sind: https://www.vol.be.ch/vol/de/index/wirtschaft/Covid-Support.html
Die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen für die Beantragung eines Härtefalls sind:
Hauptsitz im Kanton Bern
Unternehmensgründung vor dem 1. März 2020
Handelsregistereintrag
Massgebender Umsatz mind. CHF 100‘000.00
Lohnkosten fallen vorwiegend in der Schweiz an
Der Betrieb befindet sich in keinem Konkursverfahren und ist nicht in Liquidation
Per 15.03.2020 liegen keine offenen Betreibungen für Sozialversicherungsbeiträge vor
Erforderliche Belege und Nachweise liegen vor -> nebst dem Antragsformular und der Selbstdeklaration sind das
Bilanz/ER von 2018 und 2019 ein Auszug aus dem HR (www.zefix.ch)
ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister (www.easygov.swiss)
für Gastrobetriebe die Betriebsbewilligung
für Betriebe mit Sparten die Spartenrechnung
Es gibt drei Fälle der Sofortunterstützung:
Zu jedem der drei Fälle finden Sie den direkten Link auf der vorgängig erwähnten Seite (www.vol.be.ch)
Hinweis zu den im März 2021 geplanten Schliessungstagen für Restaurants: Es wird angestrebt, dass die zusätzlichen Schliessungstage in den bereits eingereichten Gesuchen bearbeitet und entschädigt werden können. Bitte beachten Sie, dass nur vollständig eingereichte Gesuche, welche mit allen erforderlichen Beilagen an covid.support@be.ch gesendet werden, bearbeitet werden. Die Eingabe der Gesuche ist bis zum 31. Juli 2021 möglich.
Haben Sie weitergehende Fragen? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.
Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch
Liegenschaften in einer Betriebsgesellschaft weisen oft einen hohen Verkehrswert auf, was die Gesellschaft «schwer» macht. Im Zusammenhang mit einer geplanten Nachfolgeregelung und der Übergabe der Aktien an die Nachkommen ist dann der Unternehmenswert oft so hoch, dass sich die Nachfolge und die Finanzierung sehr schwierig gestalten kann.
Um eine Nachfolge dennoch zu ermöglichen, kann die Trennung des Betriebs von den Liegenschaften eine Lösung sein. Das bedeutet, dass der Betrieb in eine separate, neu zu gründende Gesellschaft abgespaltet wird, oder umgekehrt. Mittels Spaltung, welche im Fusionsgesetz geregelt ist, werden in einem ersten Schritt Vermögensteile einer Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft übertragen. Der Aktionär der Ausgangsgesellschaft bleibt zunächst alleiniger Eigentümer beider Gesellschaften, bevor dann in einem zweiten Schritt die Anteile der um die Immobilien «erleichterte» Betriebsgesellschaft an die Nachkommen übergeben werden kann.
Eine Reduktion des Kaufpreises der Betriebsgesellschaft kann nicht durch den alleinigen Verkauf von betriebsfremder Aktiven erreicht werden. Das Verkaufsgeschäft hätte lediglich einen Aktiventausch zur Folge, wobei die Gesellschaft dadurch nicht schlanker würde. Durch eine Spaltung entsteht hingegen eine neue Gesellschaft und kann gesondert behandelt werden.
Bei einer Nachfolgeregelung stellen sich verschiedenste Fragen und Problemstellungen. Daher gilt es eine Nachfolge früh genug zu planen und anzugehen. Denn die nötigen Abklärungen und Abläufe nehmen viel Zeit in Anspruch. Rechtliche und steuerliche Aspekte sind vorgängig abzuklären und das Einholen eines Steuerrulings bei der Steuerverwaltung unumgänglich. Erst dann kann davon ausgegangen werden, dass während des Spaltungsprozesses nicht mit unerwünschten Überraschungen im Bereich Steuern gerechnet werden muss.
Für die steuerlichen Aspekte einer Spaltung im Zusammenhang mit Liegenschaften lesen Sie gleich weiter unten den Beitrag im Bereich Steuern weiter.
Gerne beraten wir Sie kompetent und umsichtig im Bereich einer Nachfolgeregelung.
Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch
Kurzarbeit
Ab dem 1. September 2020 entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen) und es erfolgt weitgehend die Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeitsentschädigung. Ab dem 1. September 2020 gilt wieder die maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren alle Kurzarbeitsbewilligungen, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind, per 31. August 2020 ihre Gültigkeit. Die betroffenen Unternehmen, die ab dem 1. September 2020 noch auf Kurzarbeit angewiesen sind, müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen. Dabei ist die 10-tätige Voranmeldefrist zu beachten. Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten noch bis Ende Dezember 2020. Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Zudem gilt eine Karenzfrist von einem Tag. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2021 (Quelle: Amt für Arbeitslosenversicherung/admin.ch).
Rechtsstillstand in der Reisebranche
Der Bundesrat hat sich am 26. August 2020 erneut mit der Situation der Reisebürobranche befasst. Er beschloss, den für die Reisebürobranche geltenden Rechtsstillstand bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern (Quelle: admin.ch).
COVID-19 Überbrückungshilfe
Unternehmen: Die Frist für Kreditgesuche ist am 31. Juli 2020 abgelaufen. Bei Fragen zu Ihrem bestehenden Kreditgesuch wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Bank.
Start-ups: Die Frist für Bürgschaftsgesuche ist am 31. August 2020 abgelaufen. Bei Fragen zu Ihrem bestehenden Bürgschaftsgesuch wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Bürgschaftsorganisation.
Somit sind aktuell grundsätzlich keine COVID-19 Kreditgesuche mehr möglich (Quelle: admin.ch).
Haben Sie Fragen rund um die COVID-19 Massnahmen? Wir beraten Sie gerne.
Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Bei der Liquidation von Personenunternehmungen, Einzelunternehmungen sowie Personengesellschaften unterliegt der Liquidationsgewinn grundsätzlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vollumfänglich der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.
Seit 1. Januar 2011 wird eine mildere Besteuerung von Liquidationsgewinne gewährt, sofern die selbständige Erwerbstätigkeit nach Erreichen des 55. Altersjahres oder infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Gerechtfertigt ist diese Milderung vor allem aus zwei Gründen:
Erstens sind die Liquidationsgewinne durch angehäufte stille Reserven sowie allenfalls Goodwill über etliche Jahre hinweg entstanden und würden im Zeitpunkt der Liquidation zu einer unverhältnismässig hohen steuerlichen Belastung führen. Zweitens bildet der Liquidationsgewinn häufig einen Teil der Altersvorsorge des Unternehmers, ähnlich einem Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, wobei vor allem bei kleineren Unternehmen oft die finanziellen Mittel fehlen, um sich eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Hinzu kommt, dass oft ein grosser Teil des Vermögens des Unternehmers in das Unternehmen investiert worden ist.
Nebst den eingangs erwähnten Voraussetzungen «Alter» oder «Invalidität» für die mildere Besteuerung muss die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben werden. Erlaubt sind aber weiterhin eine geringfügige Selbständigkeit, wobei mit dem Einkommen die BVG-Eintrittsschwelle von Stand 2020 CHF 21'330, nicht überschritten werden darf, sowie die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Der milderen Besteuerung unterliegen alle im Liquidationsjahr und im vorangegangenen Geschäftsjahr realisierten stillen Reserven, nicht jedoch die erzielten ordentlichen Einkünfte aus diesen beiden Jahren.
Personenunternehmer die einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, haben die Möglichkeit, einen allfälligen Einkauf in die BVG-Einrichtung im Liquidationsjahr und im Vorjahr vom übrigen Einkommen in Abzug zu bringen. Ein so entstehender Einkaufsbeitrags-Überhang reduziert den Liquidationsgewinn. Der selbständig Erwerbende kann aber auch unabhängig davon, ob er einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist oder nicht, einen Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Einkaufs stellen; bei Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung wird der fiktive Einkauf dem tatsächlichen Einkauf angerechnet.
Der fiktive Einkaufsbeitrag wird wie eine Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge zu 1/5 des ordentlichen Tarifs besteuert. Der über den tatsächlichen bzw. fiktiven Einkaufsbetrag hinausgehende Liquidationsgewinn unterliegt auf Bundesebene einem Steuersatz, der einem Fünftel dieses steuerbaren Restbetrags entspricht, mindestens aber zu einem Satz von 2%. Kantonal ist diese Besteuerung weitgehend übernommen worden, einziger Freiraum haben die Kantone in der Festlegung des Satzes für Liquidationsgewinne, die über den Einkauf hinausgehen.
Haben Sie Fragen zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit? Wir beraten Sie gerne.
Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch
Am 25. März 2020 hat der Bundesrat die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus verabschiedet.
Diese regelt die Vergabe der Kredite, welche ab dem 26. März 2020 beantragt werden können. Es werden Gelder zugesprochen in Höhe von maximal 10% des Jahresumsatzes bzw. maximal CHF 20 Millionen. Kredite bis CHF 500'000, zu aktuell 0.00% verzinst, werden zu 100% durch den Bund verbürgt. Diese Kredite werden innert wenigen Stunden nach Einreichen des Antrages ausbezahlt und sind innert 60 Monaten zu amortisieren.
Kredite über CHF 500'000 werden einer Kreditprüfung unterzogen.
Der Bund hat unter covid19.easygov.swiss die aktuell gültigen Informationen und Formulare zusammengestellt.
Direkt zum Formular Kreditvereinbarung COVID-19-Kredit bis CHF 500'000
Direkt zum Formular Kreditvereinbarung COVID-19-Kredit Plus über CHF 500'000
Achtung: JavaScript muss aktiviert sein!
Sie finden unten eine Liste ausgewählter Banken, die COVID-19-Kredite gewähren.
Direktlink zur Credit Suisse
Direktlink zur UBS
Direktlink zur BEKB
Direktlink zur PostFinance
Direktlink zur Raiffeisen
Direktlink zur Valiant
Direktlink zur ZKB
Brauchen Sie Unterstützung beim Ausfüllen der erforderlichen Formulare?
Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.
Arbeitgeber dürfen vorübergehend die geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge verwenden:
Für alle natürlichen und juristischen Personen wird bei Steuerforderungen auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet, wenn die Steuerforderung im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 fällig geworden ist. Der Verzicht auf den Verzugszins ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Provisorische Rechnungen können gestundet werden.
Gesuche sind an die kantonalen Steuerverwaltungen zu senden.
Zahlungsfristen definitiver Steuerrechnungen können mittels Gesuch erstreckt werden oder es werden Ratenzahlungen gewährt. Betroffene Unternehmen oder Privatpersonen sind gebeten sich an das zuständige Steueramt zu wenden.
Die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 wurde für die gesamte Bevölkerung auf den 31. Mai 2020 erstreckt. Manche Kantone gewähren sogar längere Fristen. Wir empfehlen Ihnen, sich direkt auf die Homepage der kantonalen Steuerverwaltung Ihres Wohnkantons zu informieren.
Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.
Zwischen dem 21. März 2020 und 31. Dezember 2020 werden auf offenen MWST-Schulden keine Verzugszinsen erhoben.
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Bleiben Sie informiert und lesen Sie die Medienmitteilungen des Bundesrates.
Diese können hier nachgelesen werden.
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Sie wollen einen Unterstützungskredit beantragen und brauchen dabei Unterstützung?
Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Auch Nichtkunden der reoplan Gruppe sind willkommen.
Wir sind gerne für Sie da.
Standort Bern: +41 31 370 13 13
Standort Thun: +41 33 223 70 00
Standort Zürich: +41 43 255 15 45
Autoren:
Hans Rudolf Haefeli, hansrudolf.haefeli@reoplan.ch
Marc Zahnd, marc.zahnd@reoplan.ch
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Sie wollen eine neue Gesellschaft gründen, wissen aber nicht, welches die passende Rechtsform für Sie ist (Kapitalgesellschaften)? Lernen sie die wesentlichen Unterschiede zwischen der Aktiengesellschaft (AG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kennen und finden Sie so die passende Rechtsform.
Geringes Stammkapital; CHF 20'000, 100% einbezahlt
Genehmigung von Entscheiden der Geschäftsführung durch den Gesellschafter können in den Statuten vorgesehen werden
Statuten können Nebenleistungen oder Nachschlusspflichten vorgesehen
Unbeschränkte Vinkulierungsmöglichkeit, Übertragung kann sogar untersagt werden
Nachteile einer GmbH:
Name, Wohn- und Heimatort sowie Anzahl und Betrag der Stammanteile der Gesellschafter sind öffentlich bekannt
Treuepflicht und Konkurrenzverbot für Gesellschafter
Vorteile einer AG:
Name, Wohn- und Heimatort sowie Anzahl und Betrag der Aktien von den Aktionären müssen grundsätzlich nicht öffentlich bekannt gegeben werden
Aktionäre unterstehen keinen weiteren Pflichten
Mehr Sicherheit durch grösseres Eigenkapital (z.B. vor schneller Überschuldung)
Bessere Kreditwürdigkeit
Einfache Veräusserung
Nachteile einer AG:
Höheres Aktienkapital; CHF 100'000, davon 20% resp. mind. 50'000 einbezahlt
Restriktivere Vinkulierungsmöglichkeit
Keine Genehmigung der Entscheide des Verwaltungsrats durch die Generalversammlung möglich
Oft wird die GmbH als Rechtsform gewählt, da ein geringeres Gründungskapital notwendig ist. Gerne vergisst man jedoch, dass einige Monate vergehen, bis die ersten Kundenzahlungen eingehen. Zudem muss neben ersten Investitionen und bereits laufenden Kosten auch an den persönlichen Lohn gedacht werden. Unter Umständen ist der Liquiditätsbedarf in den ersten Monaten also bereits grösser als das einbezahlte Stammkapital.
Die Wahl der Rechtsform sollte daher nicht nur vom geringeren Gründungskapital abhängig sein. Beurteilen Sie alle Vor- und Nachteile und gewichten Sie diese nach ihrer Relevanz.
In jedem Fall empfiehlt es sich einen Businessplan und eine Liquiditätsplanung für die ersten 12 Monate zu erstellen. Lesen Sie dazu auch unseren früheren Beitrag zur Liquiditätsplanung.
Wir beraten Sie zu diesem Thema und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Seit dem 1. Juli 1996 gilt das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG). Es soll die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV) erleichtern. Bis heute besteht aber ein unerklärter Lohnunterschied zwischen den Geschlechtern. Weil freiwillige Massnahmen nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, beschloss der Bundesrat, die verfassungsrechtliche Lohngleichheit mit zusätzlichen staatlichen Massnahmen durchzusetzen. Das GlG wurde nun insofern angepasst, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 100 oder mehr Mitarbeitenden, in ihrem Unternehmen eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und diese von einer externen Stelle überprüfen zu lassen haben. Das Ergebnis dieser Analyse muss den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden.
Sanktionen bei Nichteinhaltung der Lohngleichheit sind im Gesetz nicht vorgesehen. Ist ein unerklärbarer systematischer Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern feststellbar, muss das Unternehmen lediglich mindestens im Vierjahresrhythmus eine weitere Analyse durchführen, bis kein unerklärbarer systematischer Lohnunterschied mehr vorhanden ist. Ein systematischer Lohnunterschied kann aber eine negative Wirkung bei Ausschreibungen entfalten.
Schon heute muss bei öffentlichen Ausschreibungen nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ein Bericht über tatsächliche Feststellungen zur Orts- und Branchenüblichkeit der Arbeitsbedingungen sowie zur Lohngleichheit von Mann und Frau erstellt und beigelegt werden. Dieser Bericht ist aber lediglich für eine spezifische Ausschreibung ausgefertigt und muss bei einer anderen Ausschreibung erneut erstellt werden. Auch muss dieser Bericht nicht den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden.
Die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse muss bis spätestens Ende Juni 2022 erstmals durchgeführt und die Arbeitnehmenden sowie die Aktionärinnen und Aktionäre bis spätestens Ende Juni 2023 über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden.
Als externe Stelle für die Prüfung der Lohngleichheitsanalyse kommen gemäss Art. 13d GlG nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassene Revisionsunternehmen und Organisationen/Gewerkschaften gemäss Art. 7 GlG sowie Arbeitnehmervertretungen gemäss Mitwirkungsgesetz in Frage. Die reoplan gruppe verfügt über mehrere nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassene Revisionsunternehmen.
Das Parlament hat die Geltungsdauer der Gesetzesbestimmungen allerdings auf zwölf Jahre beschränkt. Im Juli 2032 treten diese deshalb automatisch wieder ausser Kraft.
Haben Sie Fragen zu der Lohngleichheitsanalyse oder haben Sie Fragen zum einem diskriminierungsfreien Lohnsystem?
Rufen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.
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reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch
Die Aktiengesellschaft ist die am weiteste verbreitete Gesellschaftsform der Schweiz. Einer der Gründe für diese Beliebtheit ist, dass die Übertragung der Eigentumsrechte gegenüber anderen Gesellschaftsformen wie z.B. die GmbH einfacher ist und keine Mitwirkung bei der Geschäftsführung erwartet wird. Entsprechend dem französischen Namen der Aktiengesellschaft (la société anonym) ist es nicht notwendig den Aktionär zu kennen, wenn die Gesellschaft Inhaberaktien ausgegeben hat. Für kleinere Aktiengesellschaften, bei welchen diese Anonymität nicht gewünscht ist, schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit der Namenaktien und der Vinkulierung (Übertragungsbeschränkung).
Die Inhaberaktien haben schon länger einen schweren Stand. Denn diese sind wegen genau dieser Anonymität und der leichten Übertragbarkeit international verpönt. Bereits 2005 machte der Bundesrat einen Versuch die Inhaberaktien abzuschaffen. Im Jahre 2015 verschärfte die Schweiz die Regeln zwar und führte im Obligationenrecht mit Artikel 697j ff eine Meldepflicht der Aktionäre ein. Die Gesellschaften haben fortan die Pflicht der Führung eines Verzeichnisses der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Person.
Jetzt werden die Inhaberaktien bei privat gehaltenen Aktiengesellschaften ganz abgeschafft. Die Inhaberaktien sind nur noch für börsenkotierte Gesellschaften erlaubt, da der Gesetzgeber mit dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz Artikel 120 strengere Meldepflichten erlassen hat. Aufgrund Vorgabe des Gesetzgebers werden die Handelsregister ab dem 1. Mai 2021 alle Inhaberaktien im Handelsregister, welche bis zu diesem Datum noch nicht in Namenaktien umgeändert wurden, automatisch in Namenaktien ändern. Ab diesem Datum werden keine Eintragungen mehr vorgenommen, wenn nicht mit geänderten Statuten nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft die Namenaktien eingeführt und die Inhaberaktien gelöscht hat.
Was müssen Sie als Besitzer einer Inhaberaktie tun:
Seit 1. Juli 2015 besteht die Pflicht zur Identifikation gegenüber der Gesellschaft. Wenn Sie sich schon bei der Gesellschaft gemeldet haben, müssen Sie nichts mehr unternehmen. Sobald die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien stattfindet, werden Sie automatisch als Namenaktionär im Aktienbuch eingetragen.
Falls Sie sich noch nicht gemeldet haben, müssen Sie sich bei der Gesellschaft melden und sich ins Aktienbuch/Aktienregister eintragen lassen. Falls Sie die Meldepflicht bis jetzt noch nicht erfüllt haben, ruhen seit dem 1. Juli 2015 ihre Mitgliedschaftsrechte (insb. das Teilnahme- und Stimmrecht an der Generalversammlung) und die Vermögensrechte sind verwirkt. Nicht gemeldete Aktionäre haben somit keinen Anspruch auf Dividenden, bis sie der Meldepflicht nachgekommen sind. Wenn Sie die Meldung bis zum 1. Mai 2021 nicht gemacht haben, können Sie (aber nur mit vorgängiger Zustimmung der Aktiengesellschaft) vor Gericht die Eintragung beantragen. Sie haben für die Beantragung bis zum 1. November 2024 Zeit. Danach ist Ihr Anspruch auf die Aktie nichtig und Sie können nur noch auf Nachweis ihres Nichtverschulden während 10 Jahren eine Entschädigung verlangen.
Wenn Sie nicht wirtschaftlich berechtigte Person der Inhaberaktie sind, müssen Sie dies auch der Aktiengesellschaft melden. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht wird mit Busse bestraft.
Was müssen Sie als Mitglied der Geschäftsführung oder des Verwaltungsrates einer nicht an der Börse kotierten Aktiengesellschaft, welche Inhaberaktien ausgegeben hat, tun:
Sie müssen seit dem 1. Juli 2015 ein Aktienbuch/Aktienregister führen, bei welchem die Besitzer der Inhaberaktien aufgeführt sind. Inhaberaktionäre, welche sich nicht gemeldet haben und somit nicht im Aktienregister aufgeführt sind, dürfen nicht an der Generalversammlung teilnehmen und haben keinen Anspruch auf Dividende.
Die Statuten müssen insofern angepasst werden, dass die Inhaberaktien gestrichen und mit Namenaktien ersetzt werden. Dies benötigt eine Generalversammlung inklusive einer öffentlichen Beurkundung.
Gehen Sie proaktiv auf die noch nicht registrierten Inhaberaktionäre zu und fordern Sie diese zur Registrierung auf.
Falls Sie bei der Umstellung Hilfe benötigen oder noch weitergehende Informationen wünschen, können wir Ihnen gerne helfen.
Melden Sie sich bei uns für ein unverbindliches Gespräch. Wir beraten Sie gerne.
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reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch
Geschäftsprozesse fordern Unternehmungen immer wieder heraus. Wie organisiert man die vielen – mehr oder weniger komplexen – Aufgaben, so dass am Ende die Dienstleistung oder das Produkt für den Kunden bereitsteht? Und wo lassen sich durch Prozessoptimierungen knappe Ressourcen schonen? Diese und weitere Fragen beschäftigen uns bei reoplan täglich. Und fast ebenso häufig finden wir auch passende Antworten. Ein Beispiel gefällig?
Viele Geschäftsprozesse sind einfacher zu organisieren, wenn digitale Anwendungen zum Einsatz kommen. Einmal erfolgreich installiert und getestet, schonen digitalisierten Prozesse die knappen Ressourcen in der Unternehmung. Sie fragen sich nun, wo digitale Anwendungen eine Vereinfachung bringen können? Beispielsweise bei der Lagerbewirtschaftung. Mit einem digitalen Abgleich von Waren- und Rechnungseingang werden gleich mehrere Prüfungen durchgeführt – schnell, fehlerfrei und auf Knopfdruck: Wurde die Bestellung geliefert? Entspricht die eingegangene Lieferung der Bestellung und ist sie vollständig? Falls ja, dann wird die entsprechende Rechnung freigegeben; automatisch.
Auch der Freigabeprozess von Rechnungen wird mit digitalen Anwendungen optimiert. Die reoplan hat diesen Prozess für ihre Kunden entwickelt und freut sich über das grosse Interesse.
Rechnungen werden direkt durch den Kunden digitalisiert und intern in den Freigabeprozess geschickt. Die Rücklaufzeit für die freigegebene Rechnung wird erheblich verkürzt. Der Weg ins Treuhandbüro wird quasi eliminiert. So ist es möglich, dass eine Rechnung am Morgen beim Kunde eingegangen und am Abend bereits durch die reoplan verarbeitet ist – schnell und effizient. Verloren gegangene Rechnungen? Die gehören der Vergangenheit an. Insbesondere für Betriebe mit mehreren Abteilungen oder Standorten sind die Vorteile bestechend.
Szenario 1:
Kunde sendet alle Rechnungen an reoplan oder reoplan ist direkt Rechnungsanschrift für Kunden
Rechnung wird digitalisiert und gelangt digital in den Freigabeprozess beim Kunden
Zahlung und Verbuchung nach erfolgter Freigabe durch reoplan
Szenario 2:
Kunde selbst digitalisiert die Rechnungen und lässt diese digital gemäss Freigabeprozess zirkulieren
Zahlung und Verbuchung nach erfolgter Freigabe durch reoplan
Szenario 3:
Kunde selbst digitalisiert die Rechnungen, lässt diese gemäss Freigabeprozess digital zirkulieren und übernimmt die Verbuchung und Zahlung selbst.
Die skizzierten Fälle zeigen, dass altbewährte Geschäftsprozesse optimiert werden, wenn digitale Anwendungen zum Einsatz kommen. Ihr Gewinn dabei? Weniger Fehler, schnellere Verarbeitung und jederzeit digital abrufbare Informationen.
Weitere Einsatzmöglichkeiten solcher digitalen Prozesse können sein: Vertragsverwaltung, Fallbearbeitung, Genehmigungsprozesse, allgemeine HR-Prozesse wie Bewerbungsprozess oder Onboarding.
Sie interessieren sich für weiterführende Informationen und haben konkrete Fragen? Zögern Sie nicht und rufen Sie mich an.
Gerne zeige ich Ihnen auf, wie auch Ihre Unternehmung von digitalen Anwendungen profitiert.
Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Am 30. Juni 2020 ist es soweit: In der Schweiz wird die neue QR-Rechnung eingeführt. Unternehmen können ab diesem Datum QR-Rechnung als Mittel zur Rechnungsstellung/Rechnungsversand nutzen – vorausgesetzt, dass die nötige Infrastruktur zu diesem Zeitpunkt für die Erstellung und den Versand von QR-Rechnungen bereitsteht.
Was bedeutet das für Sie und Ihr Unternehmen?
Ab dem 1. Juli 2020 dürfen Sie QR-Rechnungen erstellen – Sie müssen aber (noch) nicht. Planen Sie die Umstellung zu einem für Sie passenden Zeitpunkt, denn sie erfordert einiges an Vorarbeit.
Damit Sie eine QR-Rechnung erstellen können, muss in erster Linie ihre Buchhaltungssoftware diese Funktion unterstützen. Prüfen Sie daher mit Ihrem Softwarelieferanten, ob und ab wann Sie in der Lage sind, QR-Rechnungen zu erstellen. Wollen Sie den einfachen Abgleich von Rechnungen mit Zahlungen mittels eindeutiger Referenz nutzen (heutiges ESR), benötigen Sie von Ihrer Hausbank eine neue QR-IBAN. Diese können Sie beantragen oder sie wird Ihnen zu gegeben Zeit von Ihrer Hausbank mitgeteilt. Anschliessend sind die neuen Angaben im ERP zu erfassen und auszutesten. Damit die QR Rechnung schlussendlich auch ausgedruckt werden kann, benötigen Sie neue Rechnungsformulare mit Perforation für den QR-Zahlteil (Entfällt bei elektronischem Rechnungsversand).
Während einer Übergangszeit kann neben der QR-Rechnung auch eine herkömmliche Rechnung mit altem Einzahlungsschein erstellt und verwendet werden. Damit haben die Rechnungssteller die Möglichkeit, die Umstellung zu einem für sie passenden Zeitpunkt vorzunehmen. Ein Enddatum ist noch nicht bekannt und der alte Einzahlungsschein kann noch mindestens bis Ende 2022 verwendet werden.
Die Umstellung auf die QR-Rechnung muss nicht am 1. Juli 2020 vollzogen werden. Wir empfehlen, das Thema intern zu thematisieren und den für sie passenden Zeitpunkt zu definieren. Solange für den alten ESR Einzahlungsschein kein Enddatum bekannt ist, hat eine Nicht-Umstellung keine Folgen für Sie.
Die Buchhaltungssoftware der reoplan ist bereits heute in der Lage QR-Rechnungen zu stellen. In den kommenden Monaten werden wir zusammen mit unseren Kunden den passenden Zeitpunkt der Umstellung besprechen und definieren. Diese Umstellung ist zudem ein guter Zeitpunkt, um den elektronischen Rechnungsversand per E-Mail zu prüfen.
Die Umstellung der Ausgangsrechnung muss nicht bis zum 1. Juli 2020 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt ist es jedoch möglich, dass Sie QR-Eingangsrechnungen erhalten – und Ihr Unternehmen muss diese bereits ab dem 1. Tag verarbeiten können. Unabhängig davon, ob Sie die QR-Code-Informationen automatisiert auslesen wollen oder nicht, muss Ihr ERP in der Lage sein, diese Informationen korrekt zu verarbeiten und die korrekten Zahlungsinformationen an die Bank übermitteln zu können.
Ab dem 1. Juli 2020 werden Sie folglich gezwungen sein, QR-Rechnungen zu verarbeiten. Ist ihr ERP technisch nicht bereit, werden Sie nicht darum herumkommen, diese zeitaufwendig und manuell z.B. über e-banking zu erfassen und zu begleichen.
Verwenden Sie sinnvollerweise eine Software für die Bearbeitung und Begleichung ihrer Eingangsrechnungen, empfehlen wir Ihnen die Verarbeitung der QR-Rechnungen mit Ihrem Softwarelieferant zu besprechen und die nötigen Updates frühzeitig und bis zum 30. Juni 2020 vorzunehmen.
Falls Sie Ihre Zahlungen generell manuell im e-banking erfassen, besteht kein Handlungsbedarf.
Die reoplan erhält Anfang 2020 das nötige Update vom Softwarelieferant und wird pünktlich in der Lage sein, QR-Rechnungen zu verarbeiten. Sie müssen keine Vorkehrungen treffen und wir werden Ihre QR-Rechnungen wie gewohnt verarbeiten und ihre Zahlungen ausführen.
Das Thema QR-Rechnungen brennt Ihnen unter den Nägeln? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.
Gemeinsam mit Ihnen planen wir die nächsten Schritte.
Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Am 13. Februar 2019 hat der Regierungsrat des Kantons Bern die notwendigen Beschlüsse zur Einführung des Betreuungsgutscheinsystems gefällt. Die Verordnungen sind per 1. April 2019 in Kraft getreten und müssen spätestens im Verlauf des Jahres 2021 umgesetzt sein. Betreuungsgutscheine sind eine finanzielle Unterstützung für die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Ziel ist es, Familie und Beruf besser zu vereinen.
Viele Gemeinden stellen bereits per 1. August 2019 auf das neue System mit Betreuungsgutscheinen um. Das heisst für die betroffenen Kindertagesstätten, dass sie ihre Rechnungsstellung an die Eltern anpassen müssen. In vielen Fällen ist dies mit der Implementierung einer neuen Software und zusätzlichen administrativen Arbeiten verbunden.
Die reoplan Gruppe ist dabei Ihr kompetenter Partner mit ausgewiesener Erfahrung bei der Einführung der Betreuungsgutscheine. Als langjähriger Treuhänder von Kindertagesstätten kennen wir uns damit aus. Wir entlasten Sie effizient bei der Umstellung auf das neue System, übernehmen für Sie die monatliche Rechnungsstellung der Elternbeiträge sowie das Inkasso und stehen Ihnen jederzeit auch für weitere Arbeiten zur Verfügung – bei Bedarf auch zeitlich befristet.
In Zusammenarbeit mit unseren Kindertagesstätten vertrauen wir dabei auf eine spezialisierte Software. Mit kitAdmin steht uns ein bedienerfreundliches Programm zur Verfügung, welches rasch und unkompliziert eingesetzt werden kann. kitAdmin macht Ihre Administration kinderleicht – von der Warteliste über die Belegung bis zur Abrechnung.
Vielleicht können wir Sie auch in weiteren Teilen des Rechnungswesens wie z.B. bei der Lohnbuchhaltung und der Erstellung von (Zwischen-)Abschlüssen entlasten, damit Sie Ihre Energie und Zeit ganz auf Ihre Kernkompetenzen zum Wohle der Kinder einsetzen können.
Interessiert? Dann zeigen wir Ihnen gerne, wie Sie den administrativen Aufwand durch standardisierte Prozesse minimieren können.
Übrigens: Erwerbstätige Eltern von Kindern mit Betreuungsbedarf können sich bei ihrer Wohngemeinde über den dortigen Stand informieren und allenfalls auch gleich den Antrag für Betreuungsgutscheine stellen. Familien sind dann zu einer subventionierten Betreuung berechtigt, wenn Familie und Beruf nicht vereinbart werden können, wenn die Betreuung zur sozialen oder sprachlichen Integration des Kindes notwendig ist und das Einkommen bzw. Vermögen den Richtlinien entspricht.
Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über weitere Details und Vorteile unseres Angebotes. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin an einem unserer Standorte.
Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch
Die eingeschränkte Revision ist vom Gesetz her vorgeschrieben, wenn eine Gesellschaft mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresschnitt und alle Aktionäre dem Verzicht zugestimmt haben (Art. 727a Absatz 2 OR). Zusätzlich sind noch die Bestimmungen von Art. 727 sowie die spezialgesetzlichen Bestimmungen zu beachten, welche zu einer Pflicht einer ordentlichen Revision führen. Für alle Gesellschaften, welche nicht einer eingeschränkten oder ordentlichen Revision unterliegen und ihren Abschluss trotzdem prüfen lassen wollen, gibt es die Möglichkeit einer prüferischen Durchsicht. Das gute an der prüferischen Durchsicht ist, dass sie mannigfaltig eingesetzt werden kann und nicht nur den Jahresabschluss betrifft.
Gleich wie die eingeschränkte Revision ist die prüferische Durchsicht primär auf Befragung und analytische Prüfungshandlungen fokussiert. Die eingeschränkte Revision geht bei wesentlichen Bilanzpositionen weiter und fordert angemessene Detailprüfung (Stichprobenweise Durchsicht von Rechnungen). Bei beiden wird eine sogenannte negative Prüfaussage gemacht «Es wurden keine Hinweise erhalten, dass Sachverhalt xy nicht korrekt wäre». Eine positive Prüfaussage kann nur bei einer ordentlichen Revision oder einer Prüfung nach dem Schweizer Prüfungsstandard gemacht werden, da hier umfangreiche Detailprüfungen und Bestätigungen, sowie eine allfällige Inventurteilnahme vorgegeben ist. Diese erhöhen den Grad der Sicherheit. Anders als eine eingeschränkte Revision sind Aufträge für die prüferische Durchsicht im Normalfall ausserhalb des gesetzlichen Prüfungsbereichs. Klassische Beispiele für eine prüferische Durchsicht sind in aller Regel:
Zwischenabschlüsse (wie beispielsweise Quartals oder Halbjahresabschluss)
ad-hoc-Abschlüsse
Konsolidierungspackages nicht wesentlicher Tochtergesellschaften
Abschlüsse von Stockwerkeigentümerschaften.
Jahresrechnungen von Vereinen die nicht im Handelsregister eingetragen sind
Jahresrechnung Einzelgesellschaften
Gleich wie bei der eingeschränkten Revision gelten die Standes- und Berufsregeln sowie die Grundsätze für die verantwortungsvolle Berufsausübung bei einer prüferischen Durchsicht genauso wie bei einer Abschlussprüfung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die prüferische Durchsicht und die eingeschränkte Revision viele Gemeinsamkeiten haben und sich im gleichen Grad der Prüfungssicherheit bewegen. Die prüferische Durchsicht lässt sich aber für vielfältigere Zwecke einsetzen.
Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch, wenn eine prüferische Durchsicht eine Möglichkeit für sie darstellt, um Prüfsicherheit für ein Thema zu erlangen.
Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch
Am 19. Mai 2019 haben die Schweizer Stimmberechtigten das Bundesgesetz über die Steuerreform und die Finanzierung der AHV (STAF) angenommen. Damit kann die dringend notwendige Steuerreform umgesetzt werden. Die JA-Abstimmung ist ein entscheidender Schritt zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Sicherung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz.
Seit Jahren steht die Schweiz unter internationalem Druck, die Steuerprivilegien für juristische Personen abzuschaffen. Sie kann nun ihrem Versprechen, dies in kürzester Zeit zu tun, nachkommen und verhindert, dass sie zu einem prominenten Namen auf der schwarzen Liste der EU/OECD wird. Die Steuerreform beseitigt erhebliche Rechtsunsicherheiten für (ausländische) Kapitalgesellschaften in der Schweiz und wird den gefürchteten Exodus von (vor allem) mobilen Unternehmen mit hoher Steuerbasis eindämmen oder zumindest minimieren.
STAF ermöglicht die Implementierung der folgenden obligatorischen (in Kraft ab 1. Januar 2020) oder optionalen (je nach Fahrplan Kanton) Elemente:
Abschaffung der Steuerprivilegien
Der privilegierte kantonale Steuerstatus von Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften wird abgeschafft, ebenso die auf Bundesebene gewährte privilegierte Besteuerung von Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches (schweizerische Finanzbetriebsstätten ausländischer Unternehmen).
Unternehmen, die ihren privilegierten Status verlieren, haben die Möglichkeit, solange es die kantonale Praxis zulässt, ihre bestehenden stillen Reserven steuerlich neutral aufzudecken (Step-up) oder für eine begrenzte Übergangszeit einen speziellen Steuersatz zu erhalten, der die Auswirkungen der Abschaffung abfedert.
Wichtig für die Kantone Bern und Solothurn: Aufgrund der negativen Volksentscheide zu den kantonalen Steuervorlagen werden ab dem 1.1.2020 die Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften gleich wie die anderen Gesellschaften besteuert. Rein hypothetisch besteht in beiden Kantonen die Möglichkeit, dass mittels Notrecht eine übergangsmässige Regelung eingeführt wird, bis die neuen Steuervorlagen erarbeitet und allenfalls vom Volk befürwortet werden.
Finanzierung der Altersvorsorge (AHV)
Erstmals seit 40 Jahren werden wieder die AHV Beiträge angehoben, insgesamt um 0,3% (je 0,15% für Arbeitgeber und Arbeitnehmer).
Patentbox (obligatorisch auf kantonaler Ebene)
Einführung einer verbindlichen Patentbox auf kantonaler Ebene nach dem OECD-Standard. Nach diesem System werden Nettogewinne, die sich aus Patenten und vergleichbaren Rechten ergeben, mit einem Abschlag von höchstens 90% besteuert. Der Begriff "vergleichbare Rechte" umfasst ergänzende Schutzzertifikate und deren Verlängerung, Topographien, Pflanzensorten nach dem Sortenschutzgesetz geschützt, Datenschutz gemäss Heilmittelgesetz und die entsprechenden ausländischen Rechte.
Nicht in der Patentbox enthalten sind Erfindungen von KMUs, die nicht durch ein Patent geschützt sind, sowie urheberrechtlich geschützte Software.
Abzüge für Forschung und Entwicklung (optional auf kantonaler Ebene)
Die Kantone können einen zusätzlichen Abzug für F&E-Kosten einführen. Die Gesamtabzüge dürfen 150% der tatsächlich angefallenen Kosten nicht überschreiten und werden auf die Personalkosten zuzüglich einer Pauschale angerechnet. Die Maßnahme gilt nur für inländische Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.
Abzug bei der Eigenkapitalfinanzierung (fiktiver Zinsabzug, optional auf kantonaler Ebene)
Hochsteuerkantone haben die Möglichkeit, einen Abzug für die Eigenkapitalfinanzierung einzuführen. Ein Kanton gilt als Hochsteuerkanton, wenn der (kantonale und kommunale) Steuersatz mindestens 13,50% beträgt. Derzeit gilt nur der Kanton Zürich als Hochsteuerkanton. Dieser plant von der Möglichkeit des fiktiven Zinsabzugs Gebrauch zu machen.
Maximale Steuererleichterung (auf kantonaler Ebene)
Die Steuerentlastung des Gewinns aus den drei vorgenannten Privilegien (Patentbox, F&E-Abzüge, fiktiver Zinsabzug) ist auf 70% begrenzt. In die Berechnung sind Abschreibungen aufgrund der früheren Besteuerung als privilegierte Gesellschaft einbezogen (Step-up nach altem Recht).
Teilbesteuerung von Dividenden (obligatorisch auf kantonaler Ebene)
Die Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (ab 10% des Kapitals) werden auf Bundesebene auf 70% (vorher: 60% im Privatvermögen, 50% im Geschäftsvermögen) und auf Kantons- und Gemeindeebene auf mindestens 50% (vorher: keine Untergrenze) festgelegt.
Begrenzung des Kapitaleinlageprinzips
Die steuerfreien Rückzahlungen von Kapitaleinzahlungsrücklagen (KER) durch in der Schweiz kotierte Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden begrenzt. Diese können nur dann steuerfreie KER- Zahlungen leisten, wenn sie auch mindestens einen entsprechenden Betrag an (steuerbaren) Dividenden aus handelsüblichen anderen Reserven (falls vorhanden) ausschütten. Eine Ausnahme gilt für die Rückzahlung der KER innerhalb einer Gesellschaft und für die KER, die nach dem 24. Februar 2008 im Rahmen einer Verlegung in die Schweiz oder einer Vermögensübertragung aus dem Ausland anfällt.
Ausgleich zwischen Bund und Kantonen
Der kantonale Anteil der erhobenen direkten Bundessteuer erhöht sich von 17% auf 21,2%. Dieser finanzielle Beitrag dient als Kompensation für den Wegfall von Unternehmenssteuern, der durch die Verlagerung von bisher steuerbegünstigten Unternehmen entsteht. Der allgemeine Trend deutet auf eine Senkung der Unternehmenssteuersätze von heute durchschnittlich 19,6% auf rund 14,5% hin. Innerhalb der Kantone müssen die Gemeinden für die Auswirkungen der Steuerreform angemessen entschädigt werden.
Anpassungen der Kapitalsteuer (optional auf kantonaler Ebene)
Die Kantone können den steuerpflichtigen Teil des Eigenkapitals, der auf Beteiligungen, Intercompany- Darlehen und Patente entfällt, bei der Berechnung der Kapitalsteuer senken.
Aufdeckung stiller Reserven
Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können ihre aufgedeckten stillen Reserven für einen Zeitraum von 10 Jahren abschreiben. Dies reduziert die Ertragssteuerbelastung. Verlegen sie ihren Sitz ins Ausland, so gilt weiterhin die derzeit geltende Wegzugssteuer.
Anpassungen an steuerfreie Veräusserungsgewinne (Transponierung)
Wer heute mind. 5% einer privatgehaltenen Beteiligung an eine selbstbeherrschte Kapitalgesellschaft (> 50% Kapitalbeteiligung) über dem Nennwert veräussert, realisiert steuerbaren Vermögensertrag. Neu fällt die 5% Schwelle weg, womit der Gewinn aus dem Verkauf von privatgehaltenen Aktien an die selber beherrschte Gesellschaft, immer steuerbar ist.
Erweiterung der pauschalen Steuergutschrift
Neu wird auch für schweizerische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften eine pauschale Steuergutschrift gewährt.
Finanzausgleich
Die Steuerreform passt auch den interkantonalen Finanzausgleich an. Nach der neuen Regelung werden die Gewinne aller juristischen Personen geringer gewichtet als die sonstigen Erträge. Zudem erhalten finanzschwache Kantone für einen Zeitraum von sieben Jahren eine Entschädigung des Bundes von insgesamt CHF 180 Mio.
Inkraftsetzung und Implementierung des STAF
Der Hauptteil der Reform tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es liegt nun an den Kantonen, die Steuerreform umzusetzen. Die obligatorischen Elemente der Reform werden ab dem 1. Januar 2020 im kantonalen Recht wirksam, unabhängig vom Stand der Umsetzung. Die optionalen Elemente erfordern eine Gesetzesänderung auf kantonaler Ebene, sodass die Kantone auch über die jeweiligen kantonalen Anpassungen und Unternehmenssteuersenkungen mitbestimmen können.
Der Kanton Bern plant die Abstimmung zur Steuergesetzrevision erst im Jahr 2021. Die Unternehmen und auch Privatpersonen müssen somit noch auf eine Steuersatzsenkung warten.
In Solothurn wird die Politik schnell handeln müssen, sonst bleiben aus der nun auf Bundesebene angenommenen Vorlage Mehrbelastungen für Private (z.B. Dividendenbesteuerung) und bei den Unternehmen die Steuersätze unverhältnismässig und – im kantonalen Vergleich – extrem hoch.
Es bleibt zu hoffen, dass für diese Kantone nicht letztlich, wie schon oft, nur die Nachteile übernommen werden (müssen) und die angepriesenen Vorteile auf der Strecke bleiben.
Wir informieren Sie weiter über die wichtigsten Änderungen und über den Verlauf der Reformumsetzung.
Sie haben konkrete Fragen? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.
Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch
Die Liquiditätsplanung ist ein wichtiges Element der finanziellen Führung eines Unternehmens. Oft wird ein Budget für das kommende Jahr erstellt, auf eine Liquiditätsplanung jedoch verzichtet. Und das obwohl der Grossteil der Konkurse in der Schweiz aus einem Liquiditätsengpass entstehen.
Es ist von zentraler Bedeutung, dass sich gerade die kleineren und mittelgrossen Unternehmen um die Planung ihrer Liquidität (Cashflow) kümmern – dies am besten bereits vor der Firmengründung. Nur so wird man mit der Liquiditätsplanung vertraut und begreift deren Wichtigkeit. Und nur so kann man frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe erkennen und die notwendigen Vorkehrungen/Massnahmen treffen, damit die Situation bewältigt werden kann.
Bei Startups ist die Liquiditätsplanung neben der Erstellung eines Businessplans eine wichtige Voraussetzung für einen erfolgreichen Start. Denn in den ersten Monaten fliessen noch fast keine Debitorenzahlungen, die Ausgaben fallen hingegen sofort an. Es müssen Sonderausgaben für z.B. Investitionen oder einen Lageraufbau eingeplant werden. Das eingebrachte Kapital ist so schnell aufgebraucht. Nur mit einer Planung hat man die Liquidität im Griff.
Eine Liquiditätsplanung wird meist monatlich über 12 Monaten dargestellt. Einnahmen und Ausgaben werden aufgelistet und die Zahlungsströme entsprechend abgebildet. Wo ein Budget nur Aufwand und Ertrag berücksichtigt, werden bei der Liquiditätsplanung sämtliche Zahlungsein- und ausgänge berücksichtigt, also z.B. auch Investitionen oder Amortisationen von Darlehen. Dabei wird auch der zeitlichen Verschiebung Rechnung getragen, in dem man das Datum des Geldflusses berücksichtigt und nicht das Datum des Belegs.
Ist die Planung einmal erstellt, lässt sie sich wiederkehrend aktualisieren und basierend auf neuen Erkenntnissen verbessern und verfeinern.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und stehen für Fragen zur Verfügung.
Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (Abkürzung: FinfraG, englisch FMIA von Financial Market Infrastructure Act) kennt fast niemand, jedoch betrifft es alle juristischen Personen, welche im Handelsregister eingetragen sind (Art. 77 Finanzmarktinfrastrukturverordnung).
Das FinfraG ist das Schweizer Bundesgesetz zur Regulierung des ausserbörslichen Derivatehandels. Kern der Regulierung ist die Verpflichtung der Marktteilnehmer zum Clearing ihrer ausserbörslichen Standard-Derivatgeschäfte über einen zentralen Kontrahenten, die Meldung von ausserbörslichen Geschäften an ein Transaktionsregister und die Verpflichtung zur Etablierung risikomindernder Geschäftspraktiken. Absicht und Inhalt von FinfraG sind ähnlich der EU-Verordnung Regulierung des ausserbörslichen Derivatehandels („EMIR-Verordnung“) und dem amerikanischen Dodd-Frank-Act, wobei die Auflagen gegenüber Marktteilnehmern ohne Banklizenz (Nichtbanken, englische Abkürzung NFC für non-financial counterparty) weniger streng als bei der EMIR-Verordnung sind. Das Gesetz trat bereits Anfang 2016 in Kraft.
Die Ursache für dieses Gesetz liegt im Kollaps von Lehman Brothers am 15. September 2008, welcher damit die globale Finanzkrise massgeblich verschärfte. Die Staats- und Regierungschefs der führenden Industrienationen beschlossen daraufhin im September 2009, den ausserbörslichen Derivatehandel („OTC-Derivatehandel“) transparenter und sicherer zu machen. Dazu sollten spätestens per Ende 2012 standardisierte OTC-Derivatgeschäfte über zentrale Kontrahenten („Central Counterparty“) abgewickelt werden. Für OTC-Derivatgeschäfte, die nicht durch das zentrale Clearing laufen, sollen dann höhere Kapitalanforderungen zur Kreditsicherung gelten. Alle OTC-Derivatgeschäfte sollen an Transaktionsregister („Trade Repository“) gemeldet werden. Mit der Überwachung der Umsetzung wurde das Financial Stability Board (FSB) betraut.
Gemäss diesem Gesetz müssen ALLE Gesellschaften, welche im Handelsregister eingetragen sind, folgende Punkte erfüllen:
Erstellung von schriftlichen Abläufe zur Umsetzung der Pflichten zur
Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei (Art. 97 FinfraG),
zur Ermittlung der Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG),
zur Meldung an ein Transaktionsregister (Art. 104 FinfraG);
Sowie Regelungen zur Risikominderung (Art. 107 FinfraG) sowie zum Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art. 112 FinfraG) erlassen.
Ein Verstoss gegen das FinfraG muss von der Revisionsstelle im schlimmsten Falle beim eidgenössischen Finanzdepartement gemeldet werden (Art. 117 FinfraG), welche darauf Sanktionierungen vornehmen kann.
Was sind Beispiele, welche unter das FinfraG fallen:
Währungsabsicherungsgeschäfte
Zinsabsicherungsgeschäfte
Futures / Swaps etc.
Achtung auch physische Absicherungsgeschäfte wie Stromabsicherung oder Absicherung für Metallpreise können unter das Gesetz fallen.
Gerne stehen wir Ihnen für die korrekte Umsetzung des Gesetzes und für Ihre Fragen zur Verfügung.
Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch