16. Dezember 2022 | Sozialversicherungen

Sozialversicherungen 2023 – was wird neu gelten?

Auch im nächsten Jahr wird es Anpassungen im Bereich der Sozialversicherungen geben.

Nachstehend finden Sie eine kurze Übersicht, welche Neuerungen uns 2023 erwarten.

ALV – Wegfall Solidaritätsbeitrag

Der im Jahr 2011 eingeführte Solidaritätsbeitrag auf hohen Einkommen wird per 01.01.2023 wegfallen.
 

Vom massgebenden Jahreslohn in Abzug gebracht wird entsprechend nur noch die ALV I in der Höhe von 2.2% auf Einkommen bis maximal CHF 148'200.00.
 

Der Solidaritätsabzug ALV II von 1.0% auf diesen Betrag übersteigenden Löhnen entfällt.
 

Bei der Einführung des bestehenden Gesetzes wurde festgelegt, dass die ALV II Beiträge wegfallen, sobald ein Eigenkapital von 2.5 Milliarden erreicht wird. Die aktuellen Zahlen zeigen, dass das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende 2022 voraussichtlich die definierte Schwelle übersteigen wird. Das Solidaritätsprozent wird entsprechend von Gesetzes wegen entfallen.
 

Denken Sie daran, die entsprechenden Anpassungen in ihrer Lohnbuchhaltungssoftware rechtzeitig vorzunehmen, damit die Lohnabzüge der ALV ab 01.01.2023 korrekt abgerechnet werden.

AHV

Die AHV- und IV-Renten werden per 01.01.2023 um 2.5% erhöht. Damit werden die Renten der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst.
 

Die minimale AHV- Rente beträgt neu CHF 1'225.00 (vorher: CHF 1'195.00).
 

Die Maximalrente wird auf CHF 2'450.00 angehoben (vorher: CHF 2'390.00).
 

Ehepaare erhalten neu maximal CHF 3'675.00 (vorher: CHF 3'585.00).
 

Die Mindestbeiträge für AHV/IV/EO der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen werden auf CHF 514.00 pro Jahr erhöht und der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV beträgt neu CHF 980.00 pro Jahr.

BVG

Die Anpassung der AHV-/IV-Renten hat auch eine Auswirkung auf die berufliche Vorsorge. Hier gelten in der obligatorischen Versicherung ab 01.01.2023 neu folgende Grenzzahlen:

  • Eintrittsschwelle: neu CHF 22'050.00 (vorher: CHF 21'510.00).

  • Koordinationsabzug: neu CHF 25'725.00 (vorher: CHF 25'095.00).

Säule 3a

Der maximale Steuerabzug mit der Säule 3a beträgt ab dem Steuerjahr 2023 neu CHF 7'056.00 (heute: CHF 6'883.00). Dieser Betrag gilt für Steuerpflichtige mit einer 2. Säule.
 

Personen ohne 2. Säule können neu CHF 35'280.00 (heute: CHF 34'416.00) pro Jahr steuerwirksam in die Säule 3a einzahlen.

EO

Der Höchstbetrag der Entschädigungen (inkl. Kinderzulagen) wird auf CHF 275.00 erhöht (vorher: CHF 245.00).

Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen

Hier wird ab 01.01.2023 der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs wie folgt angepasst:

  • Für Alleinstehende: neu CHF 20'100.00 pro Jahr (bisher: CHF 19’610.00).

  • Für Ehepaare: neu CHF 30’150.00 pro Jahr (bisher: CHF 29’415.00).

  • Für Kinder über 11 Jahre: neu CHF 10'515.00.

  • Für Kinder unter 11 Jahren: neu CHF 7'380.00.

Zum Schluss eine Information von der Homepage der Schweizerischen Eidgenossenschaft (www.admin.ch):

«In den Eidgenössischen Räten sind drei Motionen pendent, welche eine volle Teuerungsanpassung der Renten von AHV und IV sowie der Ergänzungs- und der Überbrückungsleistungen verlangen. Zudem sehen die Motionen eine Senkung der Teuerungsschwelle für eine jährliche Rentenanpassung vor. Die zuständigen Kommissionen der beiden Kammern müssen die Motionen noch beraten. Falls die Motionen in der Wintersession verabschiedet werden, könnten die notwendigen Gesetzesanpassungen für die zusätzliche Erhöhung der erwähnten Leistungen im Dringlichkeitsverfahren voraussichtlich in der Frühjahrssession 2023 vollzogen und die Leistungen rückwirkend auf den 1. Januar 2023 nachbezahlt werden.»

Haben Sie Fragen zu den oben aufgeführten Anpassungen bei den Sozialversicherungen? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

31. Oktober 2022 | Sozialversicherungen

Nach der Annahme der AHV-Reform 21 – die Auswirkungen für Unternehmen

Am 25. September 2022 wurde die Reform AHV 21 mit 50.6 % «Ja»-Stimmen angenommen.
 

Die Reform beinhaltet sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes wie auch den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Diese Vorlagen waren miteinander verknüpft und wurden beide angenommen. Die Reform tritt voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft.
 

Im Infoletter 04/2022 vom 30. August 2022 haben wir Sie ausführlich über den Inhalt dieser Reform orientiert.

Zusammenfassend beinhaltet die Reform folgende Punkte:

  • Vereinheitlichung des Rentenalters (neu: Referenzalter) von Frauen und Männern auf 65 Jahre

  • Flexibler und schrittweiser Rentenbezug in der AHV

  • Möglichkeit zum Verzicht des Rentnerfreibetrags bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65 Jahren

  • Verkürzung der Karenzfrist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung

  • Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer mittels Erhöhung der MWST-Sätze

Für ein Unternehmen bringt diese Reform ebenfalls diverse Veränderungen mit sich.
 

Per Inkrafttreten der Reform muss das neue Referenzalter für Frauen im Lohnprogramm angepasst werden. Angestellte Rentner/innen können wählen, ob sie vom Rentnerfreibetrag Gebrauch machen wollen oder nicht. Dies bedingt ebenfalls eine Anpassung im Lohnsystem.
 

Falls Arbeitsverträge und Personalreglemente bestimmte Angaben zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zu Bestimmungen zu Sozialversicherungen enthalten, müssen diese Dokumente geändert werden.
 

Die Pensionskassen werden ihre Reglemente anpassen müssen. Die Unternehmen müssen ihre Mitarbeitenden entsprechend über diese Anpassungen informieren.
 

Die Erhöhung der MWST-Sätze muss in der Buchhaltung per Inkrafttreten der Reform eingepflegt werden. Denken Sie daran, allfällige Privatanteile ebenfalls mit dem neu geltenden MWST-Satz abzurechnen.

Haben Sie Fragen im Nachgang zur Annahme der AHV Reform vom 25. September 2022? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Martina Kissling, martina.kissling@reoplan.ch

30. August 2022 | Sozialversicherungen

Abstimmung vom 25. September 2022 – die AHV-Reform auf einen Blick

Aufgrund des demografischen Wandels steigt die Zahl der Pensionierten an und dank der steigenden Lebenserwartung beziehen diese länger eine Rente. Die Finanzierung des wichtigsten Sozialwerks der Schweiz ist somit langfristig nicht mehr tragbar. Mit der Reformvorlage AHV 21 soll die Finanzierung der ersten Säule bis ins Jahr 2030 im Gleichgewicht gehalten werden.
 

Die AHV-Reform, welche am 25. September zur Abstimmung kommt, umfasst zwei Vorlagen.

  1. Zum einen über die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

  2. Zum anderen über die Erhöhung der Mehrwertsteuer, welche neben dem Volks- auch das Ständemehr erfordert. (Bundesbeschluss)

Wichtig zu wissen:
Damit die Reform AHV 21 in Kraft treten kann, müssen beide Vorlagen angenommen werden.
Und auch der Bundesbeschluss über die Erhöhung der Mehrwertsteuer wird nur dann umgesetzt, wenn gleichzeitig die Gesetzesänderung der AHV angenommen wird.

Folgende Punkte beinhaltet die AHV 21
 

Vereinheitlichung des Rentenalters (neu: Referenzalter) von Frauen und Männern
 

Das Referenzalter würde neu für alle sowohl in der AHV wie auch in der beruflichen Vorsorge auf 65 Jahre festgelegt.
 

Bei einem Inkrafttreten der AHV 21 im Jahr 2024 würde ab dem Jahr 2028 das einheitliche Referenzalter 65 für Frauen und Männer gelten.
 

In den Jahren 2025 – 2027 würde das Referenzalter schrittweise erhöht, d.h. im Jahr 2025 (Jahrgang 1961) würden die Renten an Frauen 3 Monate später ausbezahlt. Im Jahr 2026 (Jahrgang 1962) würden sie 6 Monate später und im Jahr 2027 (Jahrgang 1963) 9 Monate später fällig. Ab dem Jahr 2028 (Jahrgang 1964) schliesslich, betrüge das Referenzalter für alle 65 Jahre.
 

Zur Übergangsgeneration würden in diesem Fall die Frauen mit den Jahrgängen 1961 – 1969 gehören.
 

Für diese Frauen gäbe es einen lebenslangen Rentenzuschlag, welcher zusätzlich zur Altersrente und auch über die Maximalrente hinaus ausgerichtet würde. Höhe und Abstufung würden aufgrund des Einkommensniveaus und nach Jahrgang individuell berechnet.
 

Bei Frauen der Übergangsgeneration, welche die Altersrente vorbeziehen, würden lebenslang tiefere Kürzungssätze gelten. Berechnet würde der Satz je nach Einkommen und Anzahl der Vorbezugsjahre. Der Vorbezug wäre für Frauen dieser Jahrgänge weiterhin ab 62 Jahren möglich.
 

Flexibler und schrittweiser Rentenbezug in der AHV


Neu hätten alle die Möglichkeit, die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren zu beziehen und zwar ab jedem beliebigen Monat. Zudem würden neu Teilrentenvorbezug und Teilrentenaufschub möglich. Durch diese neue Möglichkeit, nur einen Teil der Rente zu beziehen bzw. aufzuschieben, würde ein schrittweiser Übergang in den Ruhestand vereinfacht.
 

Auch diese Flexibilisierung mit Teilrenten würde gleichzeitig in der beruflichen Vorsorge verankert werden.
 

Die Kürzungssätze bei Rentenvorbezug und die Erhöhungssätze bei Rentenaufschub würden gesenkt, allerdings frühestens im Jahr 2027.
 

Bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65 Jahren


Neu würde es die Möglichkeit geben, auf den Freibetrag von heute CHF 1'400 pro Monat bzw. CHF 16'800 pro Jahr zu verzichten.
 

Die nach dem Referenzalter von 65 Jahren eingezahlten AHV-Beiträge würden neu berücksichtigt und zur Schliessung von Beitragslücken bzw. zur Verbesserung der AHV-Rente (bis höchstens zur Maximalrente) beigezogen.
 

Verkürzung der Karenzfrist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung


Die Karenzfrist für den Anspruch würde von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.
 

Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer
 

Neben den vorgesehenen Einsparungen sollen auch Mehreinnahmen aus der Mehrwertsteuer mithelfen, die Renten der AHV für die nächsten rund 10 Jahre zu sichern.
 

Die Erhöhung würde zu den folgende neuen MWST-Sätzen führen:

Proportionale ErhöhungMWST mit AHV 21
Normalsatz + 0.48.1 %
Reduzierter Satz+ 0.12.6 %
Sondersatz für Beherbergung+ 0.13.8 %

Haben Sie Fragen zur Abstimmung über die AHV Reform vom 25. September 2022?
Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

05. Juli 2022 | Sozialversicherungen

Update Kurzarbeitsentschädigung – Nachzahlungen 2020 und 2021

Im Infoletter vom 25. Februar 2022 haben wir Sie darüber informiert, dass bei den im Monatslohn angestellten Personen ein Anteil für Ferien und Feiertage bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im summarischen Verfahren einzurechnen sei.


Die Formulare für die KAE-Abrechnungen ab Januar 2022 sind zum damaligen Zeitpunkt bereits angepasst worden.


Der Bundesrat hat am 11. März 2022 entschieden, dass die betroffenen Unternehmen ebenfalls für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen beantragen können.
 

Auf Gesuch hin können die Unternehmen mittels separatem Antrag je Abrechnungsperiode den Anspruch auf KAE neu überprüfen lassen. Das SECO wird die betroffenen Betriebe nach Ende der Sommersession des Parlaments über das Vorgehen direkt informieren.
 

Bei Betrieben, welche andere finanzielle Hilfen, wie Covid-Kredite oder Härtefallgelder, erhalten haben, könnte es durch die Nachzahlung der KAE zur Rückforderung bei den anderen Unterstützungsmassnahmen kommen.

Haben Sie Fragen zu den Nachzahlungen 2020 und 2021? Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Martina Kissling, martina.kissling@reoplan.ch

29. April 2022 | Sozialversicherungen

Update – Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus

Der Anspruch auf die Entschädigung für Erwerbsausfall aufgrund des Coronavirus wurde schrittweise aufgehoben:


Arbeitnehmende

03.02.2022: Anspruch erloschen für Erwerbsausfall bei Quarantäne.

17.02.2022: Anspruch erloschen für Erwerbsausfall bei Ausfall Fremdbetreuung.

01.04.2022: Anspruch erloschen für Erwerbsausfall von besonders gefährdeten Personen.
 

Selbständigerwerbende / leitende Angestellte / im Betrieb mitarbeitende Ehegatten

03.02.2022: Anspruch erloschen für Erwerbsausfall bei Quarantäne.

17.02.2022: Anspruch erloschen für Erwerbsausfall bei Ausfall Fremdbetreuung.
17.02.2022: Anspruch erloschen bei Schliessung des Betriebs auf Anordnung Bund oder Kanton.
17.02.2022: Anspruch erloschen bei Umsatzrückgang und Erwerbsausfall für alle Branchen ausser dem Veranstaltungsbereich.

01.04.2022: Anspruch erloschen für Erwerbsausfall von besonders gefährdeten Personen.

 

Frist für Anträge

Gesuche für Corona Erwerbsersatz können noch bis zum 30.06.2022 (für besonders gefährdete Personen) bzw. bis zum 31.05.2022 (für alle übrigen Gründe) geltend gemacht werden.

 

Veranstaltungsbereich

Für Selbständigerwerbende und leitende Angestellte im Veranstaltungsbereich inkl. Ehegatten, die im Betrieb mitarbeiten und einen Lohnausfall haben, besteht der Anspruch auf Corona Erwerbsersatz weiterhin bis zum 30.06.2022.

Die Frist für Anträge endet per 30.09.2022.
 

Voraussetzungen

  • Tätigkeit im Veranstaltungsbereich

  • Umsatzrückgang von über 30% und Erwerbsausfall

  • Das AHV-pflichtige Einkommen betrug im Jahr 2019 mindestens CHF 10'000.00

Haben Sie Fragen zum Anspruch auf die Entschädigung für Erwerbsausfall aufgrund des Coronavirus ?
Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

25. Februar 2022 | Sozialversicherungen

Update Kurzarbeitsentschädigung – Bemessung Ferien- und Feiertage

Im Infoletter vom 30. April 2021 haben wir Sie über das hängige Verfahren zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Luzerner Kantonsgericht bezüglich Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auf Ferien- und Feiertagsentschädigungen von Angestellten im Monatslohn informiert.
 

Das Bundesgericht hat nun im Urteil vom 17. November 2021 (8C_272/2021) bestätigt, dass bei den im Monatslohn angestellten Personen ein Anteil für Ferien und Feiertage bei der Bemessung der KAE im summarischen Verfahren einzurechnen sei. Die zusätzliche Entschädigung wird prozentual abgegolten. Kein Anspruch auf KAE besteht weiterhin während dem Bezug von Ferien und an Feiertagen.
 

Das SECO hat die Formulare für die KAE-Abrechnungen ab Januar 2022 dahingehend angepasst, dass der Ferien- und Feiertaganteil für Angestellte im Monatslohn geltend gemacht werden kann (www.arbeit.swiss).
 

Bezüglich den Abrechnungsperioden 2020 und 2021 wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt über das entsprechende Vorgehen entscheiden.

SECO – Medienmitteilung vom 27. Januar 2022

Haben Sie Fragen zur Kurzarbeitsentschädigung? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Martina Kissling, martina.kissling@reoplan.ch

21. Dezember 2021 | Sozialversicherungen

Kennzahlen zu den Sozialversicherungen 2022 – eine Übersicht

Das Jahr 2021 neigt sich bereits wieder dem Ende zu und die Lohnbuchhalter beginnen mit den Vorbereitungen für das Jahr 2022.

Dabei gilt es insbesondere abzuklären, ob sich die Prämiensätze der relevanten Versicherungen (AHV/IV/EO, FAK, ALV, BU, NBU, KTG) ändern. Zudem müssen die voraussichtlichen Jahreslohnsummen 2022 pro Mitarbeiter bei der Pensionskasse gemeldet werden. So können die neuen Arbeitnehmerabzüge für den ersten Lohn im Januar korrekt angewendet werden.


Untenstehend finden Sie eine Übersicht über die geltenden Kennzahlen der Sozialversicherungen und sonstige Neuerungen per 01.01.2022.
 

Lohnabzüge 2022

1. Säule

Total ArbeitnehmerTotal Arbeitgeber
AHV / IV / EO5.3%5.3%
ALV (bis CHF 148'200 pro Jahr)1.1%1.1%
ALV (ab CHF 148'200 pro Jahr)0.5%0.5%
FAK (Kanton Bern) NEU ab 01.01.2022
Verwaltungskosten Arbeitgeber – je nach Kanton und Lohnsumme.

 
1.5%

Beitragsfreie Einkommen:

  1. Altersrentner:

    AHV: Freigrenze pro Arbeitgeber: CHF 1'400 pro Monat, bzw. CHF 16'800 pro Jahr. ALV: ab 64/65 Jahren ist keine ALV Prämie mehr geschuldet

  2. Geringfügige Einkommen:

    AHV & ALV: Freigrenze ebenfalls pro Arbeitgeber und Jahr: CHF 2'300. (

    Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss die AHV/IV/EO/ALV auch auf tieferen Einkommen abgerechnet werden.)

2. Säule

Eintrittsschwelle (ab 18 Jahren)pro JahrCHF 21’510
Koordinationsabzugpro JahrCHF 25’095
Minimal versicherter Lohnpro JahrCHF 3’585
Maximal versicherter Lohn (im Obligatorium)pro JahrCHF 60’945
Maximal anrechenbarer Lohn
vor Abzug des Koordinationsabzuges
pro JahrCHF 86’040
Maximal versicherbar nach BVGpro JahrCHF 860’400

Prämien / Finanzierung gemäss jeweiligem Reglement des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber muss mindestens 50% des Prämientotals übernehmen.

Unfallversicherung

Total ArbeitnehmerTotal Arbeitgeber
Berufsunfälle (BU)0%100%
Nichtberufsunfälle (NB)Bis zu 100%Je nach Vertrag / Reglement

Maximal versicherbarer Lohn pro Jahr: CHF 148'200.

Darüberhinausgehende Löhne können mit einer Zusatzversicherung abgedeckt werden

Achtung

Für Praktikanten, Volontäre und Schnupperlehrlinge gelten Mindestbeiträge als versicherter Lohn. Das heisst, es müssen bei der Deklaration am Jahresende mindestens die folgenden Tagesansätze deklariert werden (auch dann, wenn effektiv weniger verdient wurde):

Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: CHF 41.00 / Tag bzw. CHF 1'140 x 13

Ab vollendetem 20. Altersjahr: CHF 82.00 / Tag bzw. CHF 2'280 x 13

Krankentaggeldversicherung (falls vorhanden)

Total ArbeitnehmerTotal Arbeitgeber
Krankentaggeldversicherung (KTG)
Allenfalls unterschiedliche Prämien für Frauen / Männer
Je nach PoliceJe nach Police
Empfehlung: mind. 50% (Siehe unten)

Damit die Lohnfortzahlung durch Auszahlung von Taggeldern mindestens gleichwertig ist wie in Art. 324a Abs. 4 OR vorgeschrieben, muss die Police folgende Merkmale ausweisen:

  • Mindestens 80% Lohnfortzahlung während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen

  • Mindestens 50% der Prämien werden vom Arbeitgeber getragen

  • Maximal 3 Karenztage (= Tage ohne Lohnfortzahlung)

Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge

Der Privatanteil wird per 01.01.2022 von 0.80% pro Monat auf neu 0.90% pro Monat (bzw. 10.80% pro Jahr) erhöht.
Der Mindestansatz pro Monat bleibt unverändert bei CHF 150.00.

 

Gleichzeitig entfällt per 01.01.2022 die Pflicht des Arbeitgebers, den Anteil Aussendienst im Lohnausweis zu deklarieren.
Dieser Ausweis muss also für das Jahr 2021 ein letztes Mal gemacht werden.


Sonstige Kennzahlen und Neuerungen 2022

Freiwillige gebundene Vorsorge Säule 3a

Erwerbstätige mit 2. Säulepro Jahr CHF 6’883
Erwerbstätige ohne 2. Säule
(max. 20% vom Erwerbseinkommen)
pro JahrCHF 34’416

AHV / IV / EO von Selbständigerwerbenden

Mindestbeitrag
Bei einem jährlichen Einkommen von weniger als CHF 9'600
CHF 503
Untere Einkommensgrenze
Für Einkommen zwischen CHF 9'600 und CHF 57’400 kommt die sinkende Beitragsskala zur Anwendung
(Siehe AHV Merkblatt Nr. 2.02.).
CHF 9’600
Maximalsatz
(ab einem Jahreseinkommen von CHF 57'400)
10.00%
Jährliche Obergrenze für Beiträge an die FamilienausgleichskasseCHF 148’200
Beitragsfreies Einkommen für Altersrentner pro JahrCHF 16’800

AHV / IV / EO von Nichterwerbstätigen

Mindestbeitrag pro JahrCHF 503
Maximalbeitrag pro JahrCHF 25’150

AHV / IV / EO Renten

Minimale einfache Rente pro MonatCHF 1’195
Maximale einfache Rente pro MonatCHF 2’390
Maximale Ehepaar Rente pro MonatCHF 3’585

EO – Entschädigungen für Mütter und Väter

Mutterschaftsurlaub14 Wochen
Vaterschaftsurlaub2 Wochen

Teuerungsausgleich auf Renten der 2. Säule

Per 01.01.2022 werden gewisse Hinterlassenen- und Invalidenrenten aus der obligatorischen 2. Säule an die Preisentwicklung angepasst. Renten, welche seit 2012 ausgerichtet werden, steigen um 0.1% und bei solchen die seit 2018 ausgerichtet werden, steigt der Betrag um 0.3%. Bei Renten ohne vorgeschriebenen Teuerungsausgleich werden die Beträge individuell – je nach den finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung – angepasst.

IV-Stufenloses Rentensystem 01.01.2022

Die Gesetzesrevision «Weiterentwicklung der IV» tritt per 01.01.2022 in Kraft. Insbesondere soll durch das neue stufenlose System für die Rentenberechnung ein grösserer Anreiz geschaffen werden, die Erwerbstätigkeit wenn möglich zu erhöhen. Neu wird es deshalb prozentgenaue Renten geben anstelle der bisherigen ¼ - Rentenstufen.

Haben Sie Fragen zu den geltenden Kennzahlen der Sozialversicherungen und sonstigen Neuerungen per 01.01.2022?
Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

29. Oktober 2021 | Sozialversicherungen

Unfall – Taggeldanspruch auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitnehmende sind über ihren Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfälle versichert. Wie verhält es sich, wenn ein Mitarbeitender während der Anstellung verunfallt und über das Austrittsdatum hinaus arbeitsunfähig bleibt?

Grundsätzlich:
Angestellte haben einen obligatorischen Anspruch auf ein Unfalltaggeld, solange sie aufgrund eines Unfalls ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind. Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit mindestens 80% des versicherten Lohnes und wird ab dem dritten Tag nach dem Unfallereignis ausgerichtet.
 

Falls ein Arbeitnehmender zum Zeitpunkt des Austritts noch an den Folgen eines während der Anstellung erlittenen Unfalles leidet, erhält er die Leistungen der Unfallversicherung weiterhin ausbezahlt, bis der Fall abgeschlossen ist.
 

Dies lässt sich ableiten aus dem Artikel 16 Absatz 2 UVG; «Er (der Taggeldanspruch) erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod eines Versicherten. »
 

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt also nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Taggelder.
 

Bisheriger Arbeitgeber:
Zuständig für die Auszahlung der Taggelder bleibt die Versicherung des Arbeitgebers, bei welchem der Verunfallte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses angestellt war.
 

In einem solchen Fall empfiehlt sich, dass der Versicherte direkt mit der zuständigen Versicherung Kontakt aufnimmt, um die Auszahlungsmodalitäten nach dem Austritt festzulegen. In den meisten Fällen zahlt die Versicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die restlichen Taggelder direkt an den Versicherten aus, und nicht mehr an den Arbeitgeber. Folglich wird der bisherige Arbeitgeber von den administrativen Pflichten und der Weiterleitung der Taggelder entbunden.
 

Neuer Arbeitgeber:
Falls nach dem Austritt nahtlos eine neue Stelle angetreten wird, ist der Arbeitnehmende ab dem Eintrittsdatum beim neuen Arbeitgeber versichert. Die Versicherung des neuen Arbeitgebers ist allerdings für Ereignisse, welche sich vor dem Eintrittsdatum ereignet haben, nicht zahlungspflichtig und kommt nur bei künftigen Ereignissen zum Tragen.
 

Falls nicht direkt im Anschluss an den Austritt eine neue Stelle angetreten wird, sind austretende Arbeitnehmende noch 31 Tage lang in der bisherigen Versicherung obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert (bei einem Pensum von mindestens 8 Wochenstunden). Wenn auch nach dem 31. Tag nach dem Austrittsdatum keine neue Stelle angetreten wird, empfiehlt es sich, bei der bisherigen Versicherung eine Abredeversicherung für höchstens 6 aufeinanderfolgende Monate abzuschliessen. Anschliessend sollte der Einschluss der Unfalldeckung bei der Krankenkasse veranlasst werden.
 

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass durch einen Unfall (oder einen Krankheitsfall) während der Kündigungsfrist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allenfalls aufgeschoben wird. Dies allerdings nur dann, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer verlängert sich die Frist nicht.

Haben Sie Fragen zum Thema Taggeldanspruch? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

27. August 2021 | Sozialversicherungen

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit oder Homeoffice aus dem Ausland – was gilt es bezüglich den Sozialversicherungen zu beachten?

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit gehört heute weltweit zum beruflichen Alltag. In der Schweiz sind mehr als 30 % der Erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer. Ein Fünftel davon sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den Nachbarstaaten. Verschiedene Abkommen regeln den Sozialversicherungsschutz unter den Ländern.
 

1. Welche Personen werden vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit erfasst?

Wenn Sie in der Schweiz erwerbstätig sind und somit die Arbeit auf dem Gebiet der Schweiz verrichten, unterstehen Sie in der Regel dem schweizerischen Sozialversicherungssystem. Dies auch, wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder im Ausland (Grenzgänger) wohnen.
 

2. Sind Sie Arbeitnehmer und erbringen die Arbeitsleistung im Ausland?

In diesem Fall müssen Sie, respektive Ihr Arbeitgeber, die bestehenden internationalen Koordinationsregeln mit dem entsprechenden Land beachten.

Wenn Sie dauerhaft in einem anderen Land als der Schweiz erwerbstätig sind, sind Sie nicht mehr in der schweizerischen Sozialversicherung, also gegen Alter, Tod, Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit und Invalidität versichert. Ihre Versicherungspflicht geht auf dem Beschäftigungsland über. Ihr Arbeitgeber muss sich in einem solchen Fall im entsprechenden Land als Arbeitgeber registrieren und für Sie Sozialversicherungsbeiträge leisten.

Wenn Sie nur teileweise, Beispielsweise während des Homeoffice, aus dem Ausland arbeiten, so könnte die 25% - Regel zur Geltung gelangen. Diese besagt, dass der Staat für die Sozialversicherung verantwortlich ist, in welchem mehr als 25% der Arbeitsleistung erbracht werden.

Sie können in der Regel auch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, dass Sie selbst die Lohnbeiträge beim zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger abrechnen. Ihr Arbeitgeber bleibt jedoch Ihnen gegenüber für die Zahlung der Beiträge haftbar, wenn Sie der Vereinbarung nicht nachkommen.
 

3. Arbeiten Sie befristet ausserhalb der Schweiz?

Sind Sie für Ihr Arbeitgeber befristet ausserhalb der Schweiz tätig, bleiben sie in der Regel in der Schweiz versichert. In diesem Fall spricht man von einer Entsendung. Dabei müssen mehrere Kriterien erfüllt werden.


Sie sehen, die grenzüberschreitende Versicherungsunterstellung hat viele Facetten und kann sehr schnell komplex werden.
Wir empfehlen Ihnen sich bei Fragen diesbezüglich fachlich beraten zu lassen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

25. Juni 2021 | Sozialversicherungen

Mehrere Arbeitgeber – das gilt es bei der Pensionkasse zu beachten

Im Obligatorium der 2. Säule beginnt die Versicherungspflicht erst mit der sogenannten BVG Eintrittsschwelle (Stand 2021: Jahreslohn von CHF 21'510.–). Hat ein Berufstätiger mehrere Arbeitsverhältnisse, kann es passieren, dass er nur bei einem Arbeitgeber oder bei gar keinem seiner Arbeitsverhältnisse diesen BVG-Mindestlohn erreicht. Dies hat zur Folge, dass er gar nicht, oder nicht für das gesamte Einkommen, obligatorisch BVG versichert ist.


Um trotzdem in die 2. Säule einzahlen zu können, gibt es zwei Möglichkeiten:
 

1. Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist vom Bund beauftragt und nimmt alle anschlusswilligen Arbeitgeber und Einzelpersonen in die Vorsorgeeinrichtung auf, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Wenn also sämtliche AHV-pflichtigen Jahreseinkommen zusammen die BVG Eintrittsschwelle übersteigen, kann sich eine Person auch ohne Mitwirken der Arbeitgeber freiwillig bei dieser Pensionskasse versichern lassen. Auch bei einer freiwilligen Versicherung müssen sich die Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an den Pensionskassenbeiträgen beteiligen. Der Arbeitnehmer muss allerdings seine Arbeitgeber vorgängig darüber informieren. (Art. 46 BVG)


2. Die Pensionskasse eines Arbeitgebers wird zur BVG-Stelle

Diese Lösung ist je nach Vorsorgeplan für den Arbeitnehmenden interessanter, weil die Vorsorgeeinrichtung eines Arbeitgebers allenfalls bessere Leistungen vorsieht, als das gesetzliche Minimum. Hier stellt sich allerdings in erster Linie die Frage, ob das Reglement der jeweiligen Pensionskasse eine solche Möglichkeit überhaupt vorsieht. Wenn ja, kann der gesamte Jahreslohn aller Arbeitgeber über ein- und dieselbe Pensionskasse versichert werden. Die anderen Arbeitgeber verpflichten sich dabei, dem für die Versicherung zuständigen Arbeitgebenden die auf ihren Anteil am Jahreslohn anfallenden Prämien zurück zu erstatten.
 

Übrigens: diese 2. Möglichkeit sollte auch dann in Betracht gezogen werden, wenn für zwei verschiedene Arbeitgeber gearbeitet und bei beiden der gesetzliche BVG- Mindestlohn erreicht wird. In einem solchen Fall verliert der Versicherte nämlich einen Teil seines versicherten Lohnes, weil bei beiden Arbeitgebern der Koordinationsabzug vom Jahreslohn in Abzug gebracht wird. Das heisst, dass der Versicherte unter dem Strich weniger Lohn versichert hat, als wenn er dasselbe Einkommen bei nur einem Arbeitgeber erzielen würde.
 

Es empfiehlt sich also bei Teilzeitanstellungen immer, die eigene Vorsorgesituation im Detail zu analysieren und allenfalls Anpassungen vorzunehmen.


Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. 

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

30. April 2021 | Sozialversicherungen

Information bezüglich Bemessung der KAE (Ferien- und Feiertage)

Gestützt auf das Notrecht setzte der Bundesrat im Frühjahr 2020 in der Covid19-Verordnung ein vereinfachtes, summarisches Abrechnungsverfahren bei der Kurzarbeitsentscheidung um. Dies mit dem bekannten Ziel, dass die in Not geratenen Arbeitgeber schnell und unkompliziert zu ihrer Entschädigung kommen können.
 

Die Arbeitslosenkassen interpretierten die Covid19-Verordnung so, dass anders als bei der «normalen» Kurzarbeitsentschädigung, Ferien- und Feiertagsentschädigung von Angestellten im Monatslohn nicht zu berücksichtigen ist. Dabei beriefen Sie sich auf die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dem entsprechend erfolgte auch die Abrechnung der Kurzarbeit in den letzten Monaten.
 

Das Luzerner Kantonsgericht hat mit Ihrem Urteil vom 26. Februar (Link zum Urteil) nun aber entschieden, dass diese Handhabung rechtswidrig ist, und bezüglich den gesetzlichen Lohnbestandteilen für Angestellte im Monatslohn keine Abweichung gerechtfertigt ist.
 

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) teilt diese Position nicht und wird in Zusammenarbeit der betroffenen Ausgleichskasse dagegen rekurrieren. Entsprechend ist der Entscheid des Luzerner Kantonsgericht noch nicht rechtskräftig.
 

Als Sofortmassnahme können betroffene Unternehmen, für bereits erhaltene Kurzarbeitsentschädigungen von der zuständigen Arbeitslosenkasse eine anfechtbare Verfügung verlangen oder, falls bereits eine Verfügung vorliegt, ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Gleichzeitig kann die Arbeitslosenkasse gebeten werden, das Verfahren um Erlass einer Verfügung bzw. das Gesuch um Wiedererwägung zu sistieren, bis die Rechtslage geklärt ist und ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
 

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bittet betroffene Unternehmen jedoch keine entsprechenden Anträge einzureichen, bis der Entscheid rechtskräftig ist. Denn bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in dieser Frage bleibt die derzeitige Regelung zur Berechnung der KAE für im Monatslohn Beschäftigte unverändert, und es besteht aktuell kein entsprechender Anspruch auf KAE für Ferien- und Feiertage.
 

Es entspricht dem üblichen Vorgehen, bei unterschiedlichen Auslegungen gesetzlicher Grundlagen durch Bund und Kantone eine Klärung auf höchstrichterlicher Ebene herbeizuführen. Da das Verfahren damit noch laufend ist, wird sich das SECO nicht weiter dazu äussern (Link zur Stellungnahme des SECO).


Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. 

Autor:
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

26. Februar 2021 | Sozialversicherungen

Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach dem 58. Altersjahr

Wenn Sie nach Vollendung des 58. Altersjahr von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden gibt es neu die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung. Die Vorteile? Sie sind weiter gegen die Risiken Tod und Invalidität geschützt, können bei Bedarf weiter Sparbeiträge leisten und Ihr Alterskapital aufbessern und profitieren von einer durchschnittlich höheren Verzinsung.
 

Als versicherte Person haben Sie die Möglichkeit, mindestens die Risikoversicherung (Invalidität und Tod) oder auch zusätzlich die Altersvorsorge (Sparprozess) weiterzuführen. Die gesamten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) werden vollumfänglich von Ihnen als versicherte Person getragen. Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:

  • Risikobeitrag

  • Verwaltungskosten

  • Sparbeitrag (bei Weiterführung der Altersvorsorge)

  • Allfällige Sanierungsbeiträge gemäss Art. 50, Ziff. 3 des Kassenreglements (nur Arbeitnehmerbeiträge).


Um eine Übersicht über die jährlich anfallenden Kosten zu erhalten, konsultieren Sie bitte Ihren aktuellen Vorsorgeausweis. Unter den Rubriken Risikobeitrag, Sparbeitrag und Verwaltungskosten finden Sie die relevanten Beträge aufgelistet.
 

Formalitäten und Fristen

Konsultieren Sie das Vorsorgereglement Ihrer Pensionskasse, denn die Fristen und das Anmeldeverfahren für die Beantragung der freiwilligen Versicherung sind unterschiedlich.
 

Wann endet die freiwillige Versicherung?

  • Die Versicherung endet im Todesfall, bei Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rentenalters.

  • Grundsätzlich endet die Versicherung, wenn die versicherte Person eine neue Stelle antritt und ihr Altersguthaben in eine neue Pensionskasse überführt. Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Teil der Austrittsleitung in der bisherigen PK belassen werden.

  • Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das nächste Monatsende gekündigt werden.

  • Die Vorsorgeeinrichtung kann die freiwillige Versicherung kündigen, wenn Beitragsausstände nicht innert gesetzter Frist beglichen werden.


Welcher Lohn kann weiterversichert werden?

Grundsätzlich wird der letzte gültige Lohn während des bisherigen Angestelltenverhältnisses berücksichtigt. Auf Verlangen der versicherten Person kann für die gesamte Vorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn, mindestens muss aber der minimale koordinierte BVG-Lohn, versichert werden. Ein höherer Jahreslohn, als beim letzten Arbeitgeber versichert war, ist nicht möglich. Der versicherte Lohn kann zudem nicht auf CHF 0.– gesetzt werden (pausieren der Versicherung).
 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei Stellenverlust aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber nach Alter 58, können Betroffene ab 1. Januar 2021 freiwillig mit unveränderten Vorsorgeleistungen in der Pensionskasse versichert bleiben.

  • Versicherte haben mehr Gestaltungsspielraum in der Planung ihrer Vorsorge und können bei Erreichen des Rentenalters ihr Alterskapital auch als Rente beziehen.

  • Die freiwillige Weiterversicherung kann jederzeit beendet werden und endet spätestens beim Erreichen des Rentenalters oder beim Antritt einer neuen Stelle.

  •  Die Beiträge müssen zu 100 % von den freiwillig Versicherten finanziert werden.


Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. 

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

18. Dezember 2020 | Sozialversicherungen

Änderungen per 01.01.2021 bei den Grenzbeiträgen der 2. und 3. Säule sowie den Beitragssätzen der AHV / IV / EO

Berufliche Vorsorge BVG
Die Eintrittsschwelle bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt auf CHF 21'510 und der Koordinationsabzug wird auf CHF 25'095 erhöht. Das führt zu einem neuen minimalen koordinierten Jahreslohn von CHF 3'585 und die obere Limite beträgt neu CHF 86'040.

Der Mindestzinssatz im BVG Obligatorium bleibt bei 1%.

Gebundene Selbstvorsorge Säule 3a
Der maximal erlaubte Steuerabzug beträgt neu CHF 6'883 für Personen mit einem Anschluss in der 2. Säule und CHF 34'416 für Personen ohne 2. Säule.

AHV / IV / EO
Die minimale AHV/IV-Rente bei voller Beitragsdauer steigt auf neu CHF 1'195 pro Monat und die maximale Rente auf CHF 2'390.

Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige wird von CHF 496 auf CHF 503 erhöht und der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV beträgt neu CHF 958.

Durch die Einführung des Vaterschaftsurlaubs per 1. Januar 2021 wird der EO-Beitragssatz von 0.45% auf neu 0.50 % erhöht.
 

  • AHV: 8.7 %

  • IV: 1.4 %

  • EO: 0.5 %

  • Total: 10.6 % (Arbeitnehmer & Arbeitgeber je 5.3 %)


Familienzulagen
Anspruch auf Familienzulagen haben Erwerbstätige mit einem Mindesteinkommen von CHF 7'170 pro Jahr bzw. CHF 597 pro Monat.
Der Anspruch auf Ausbildungszulagen erlischt, wenn das Kind ein Einkommen von mehr als CHF 28'680 pro Jahr erzielt.
 
Quellensteuer
Am 1. Januar 2021 tritt die Revision der Quellensteuerverordnung in Kraft. In unserem letzten Infoletter haben wir bereits zwei Artikel dazu publiziert, diese finden Sie zum Nachlesen hier:
Revision der Quellenbesteuerung – die Steuersicht
Revision der Quellenbesteuerung – die HR-Sicht

     


Haben Sie weitergehende Fragen? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

23. September 2020 | Sozialversicherungen

Haftung der Verwaltungsräte für rückständige AHV-Beiträge

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil an AHV, IV, EO und ALV vom Bruttolohn abzuziehen und zusammen mit seinen Arbeitgeberbeiträgen, den Verwaltungskosten sowie den FAK-Beiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen und mit ihr über Löhne und Beiträge abzurechnen. Die Ausgleichskasse macht nicht bezahlte AHV-Beiträge zunächst auf dem Inkassoweg geltend. Ist der Arbeitgeber nicht mehr zahlungsfähig, tritt an die Stelle der Beitragsforderung eine Schadenersatzforderung. Die Haftung der Organe für ausstehende AHV Beiträge setzt eine grobe Fahrlässigkeit oder Absicht voraus.

Subsidiäre Organhaftung
Die Organe sind gemäss AHVG 52 subsidiär haftbar, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zahlungsfähig ist. Unerheblich ist, dass das VR – Mitglied nicht geschäftsführend war, keine Zahlungen ausführen konnte, als Konzernorgan auf Weisung der Konzernleitung handeln musste oder als blosser Strohmann für das verdeckte Aktionariat tätig war. Die Ausgleichskasse kann nach freier Wahl alle Organmitglieder, bloss einzelne oder nur ein Mitglied in Anspruch nehmen; gegenüber nicht in Anspruch genommenen Personen bleibt der Regress möglich.


Faktische Organe
Nicht im HR eingetragene Personen haften wie formelle Organe, wenn sie das Alltagsgeschäft übersteigende und das Geschäftsergebnis beeinflussende Entscheide selbständig treffen konnten.   

CEO / Geschäftsführer
Ein nicht dem VR angehörender AG-Geschäftsführer mit limitierter Zuständigkeit (sog. CEO) gilt nicht als Organ nach AHVG 52.
Hingegen gilt als solcher der GmbH-Geschäftsführer, welcher somit ebenfalls für ausstehende AHV Beiträge haftet.

Massnahmen der Organe vor einer Überschuldungsanzeige

  1. Die (letzten) Lohnzahlungen sollten nur so hoch sein, dass aus dem verfügbaren Betrag nebst den Nettolöhnen auch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge gleichzeitig bezahlt werden können (für Lohnschulden besteht keine persönliche Haftung der Organe).

  2. AHV-Revision veranlassen. Aufrechnungsbeträge und allfällige Verzugszinsen sofort nachzahlen.

  3. Schriftliche AK-Bestätigung verlangen, wonach die Lohnbuchhaltung geprüft, alle Beiträge deklariert und bezahlt sind. Bilanz wenn möglich nach Vorliegen der Bestätigung deponieren.

  4. Rücktritt als VR erwägen. Sorgfältige Evaluation des Exits unter Beachtung des Verlusts an Einflussnahme bei Reduktion der Risiken und beim Vorgehen.


Haben Sie weitergehende Fragen? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

29. Juni 2020 | Sozialversicherungen

Einzahlungen in die 3. Säule sowohl als Selbständiger wie auch als Angestellter

In der Steuerperiode, in welcher die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis aufgenommen wird, sind beide Voraussetzungen erfüllt. In diesem Kalenderjahr kann deshalb sowohl als Selbständiger wie auch als Angestellter in die Säule 3a einbezahlt werden.
 

Das heisst konkret, dass im gegenwärtigen Steuerjahr weiterhin 20% des Nettoeinkommens aus der selbständigen Tätigkeit abgezogen werden können. Zusätzlich dürfen aus dem Angestelltenverhältnis mit Anschluss an eine Pensionskasse CHF 6'826 (Stand 2020) eingezahlt werden.


Die gesamten Abzüge dürfen jedoch das Maximum von aktuell CHF 34'128 (Stand 2020) nicht übersteigen.


Wichtig:
Bei gleichbleibendem Arbeitsverhältnis, bzw. wenn die Person in den Folgejahren das ganze Jahr über bei einer Pensionskasse angeschlossen ist, darf nur noch der definierte maximale Betrag für Angestellte mit Pensionskasse (aktuell CHF 6'826) vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Teilzeit Selbständigkeit ist für diese Steuerperioden nicht mehr relevant, weil durch den Anschluss an eine Pensionskasse bereits Sparbeiträge in der 2. Säule geleistet werden.


Übrigens:
Auch Selbständige haben die Möglichkeit, freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung beizutreten und sich in der 2. Säule gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Und auch hier gilt natürlich; sobald der Anschluss an die Pensionskasse das ganze Kalenderjahr andauert, darf in die Säule 3a nur noch der maximale «kleine» Beitrag von aktuell CHF 6'826 einbezahlt werden.
 

Haben Sie weitergehende Fragen? Wir stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

18. März 2020 | Sozialversicherungen

Kurzarbeit – Ausweitung und Erleichterung wegen Coronavirus

UPDATE vom 23. März 2020 
 

Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 weitergehende Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit beschlossen.

Insbesondere wurde der Kreis der Berechtigten auf weitere Gruppen ausgeweitet:

  • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.

  • Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden.  

  • Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.
     

  • Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.

  • Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

  • Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit wurden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via KAE möglich.


 

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige

Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

  • Schulschliessungen

  • Ärztlich verordnete Quarantäne

  • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes


Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.


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Brauchen Sie Unterstützung?

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns – auch wenn Sie noch nicht Kunde der reoplan Gruppe sind.
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Infoletter vom 19. März 2020
 

Die aktuelle Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wirft viele Fragen auf. Insbesondere Unternehmen stehen vor grossen wirtschaftlichen Herausforderungen. Aus diesem Grund prüfen zahlreiche Unternehmen die Einführung der Kurzarbeit.
 

Was ist Kurzarbeit?

Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Als Kurzarbeit gelten auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin nicht zu vertretende Umstände, zurückzuführen sind.
 

Was bezweckt die Kurzarbeit?

Die Einführung von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und die Arbeitsplätze erhalten. Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bietet die Versicherung dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Alternative zu drohenden Entlassungen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin spart damit die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how) und behält die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte.
 

Können Unternehmen wegen des Coronavirus Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beantragen?

Grundsätzlich ja, unter zwei Voraussetzungen: Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf die Abriegelung der Städte (behördliche Massnahme) oder auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen ist.
 

a) Behördliche Massnahmen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV)
 

Mit KAE werden Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B. Abriegelung von Städten) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.
 

b) Wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG)
 

Mit KAE können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben.
 

Können nun alle Unternehmen mit Verweis auf den Coronavirus KAE beantragen?

Nein. Der generelle Verweis auf den neuen Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf KAE zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber weiterhin glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.
 

Wo beantragen Unternehmen die KAE?

Die Anmeldung von Kurzarbeit ist nicht ganz einfach. Insbesondere für Unternehmen, die dieses Instrument nicht kennen, ist das Verfahren komplex. Die Einhaltung aller Bestimmungen ist Voraussetzung dafür, eine Entschädigung zu erhalten.

Voranmeldungen von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich dem Anspruch auf KAE beantworten. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet (Kontakte KAST nach Kanton).
 

Wie hoch fällt die KAE aus?

Die Entschädigung richtet sich nach der Höhe des reduzierten Pensums des Arbeitgebers. Wird eine Vollzeitstelle auf 50 Prozent reduziert, dann beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 80 Prozent des wegfallenden Lohns. Die AHV/IV/ALV/EO-Beiträge werden weiterhin hälftig auf der Basis des normalen Lohnes vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Dabei ist der versicherte Lohn massgebend. Die Anteile der Arbeitgeber für die Ausfallzeiten werden von der Arbeitslosenkasse zurückerstattet.
 

Was ist bei Überstunden-Saldi oder Vorholzeiten zu beachten?

Allfällige Überstunden müssen grundsätzlich zuerst bezogen werden, bevor KAE bezogen werden kann. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertragen.
 

Wer erhält keine KAE?

Folgende Personen sind von der Ausrichtung einer KAE ausgeschlossen:

  • Arbeitnehmende in gekündigtem Arbeitsverhältnis, mit befristetem Arbeitsvertrag oder die von Dritten verliehen wurden (da der Zweck der Erhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben ist).

  • Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimm- oder ausreichend kontrollierbar ist (setzt eine betriebliche Arbeitszeiterfassung und -kontrolle voraus).

  • Personen, die einen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmung haben (Gesellschafter, finanziell Beteiligte, Geschäftsführungsmitglieder und höheres Kader) sowie deren Ehegatten/eingetragene Partner.

  • Lernende (da der Lehrvertrag nicht hauptsächlich die Ausführung der Arbeit, sondern das Erlernen eines Berufs bezweckt).


Kann die Kurzarbeitsentschädigung rückwirkend beantragt werden?

Nein. Die Kurzarbeitsentschädigung kann nicht rückwirkend beantragt werden. Betroffene Arbeitgeber müssen sich darum beeilen und umgehend die nötigen Schritte einleiten. Dazu muss zwingend das amtliche Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» (Formular 716.300) verwendet werden:

Wie lange dauert die Voranmeldefrist?
Die Voranmeldefrist beträgt bei einer Voranmeldung mit der Begründung Coronavirus 3 Tage. In allen anderen Fällen 10 Tage.
 

Wie lange dauert die Karenzfrist?    

Die Karenzfrist für die Kurzarbeit wird ab sofort bis 30. September 2020 auf einen Tag pro Abrechnungsperiode reduziert. Die Unternehmen haben so nur den Arbeitsausfall von einem Tag selbständig zu tragen, bevor ihnen die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung zusteht.
 

Kann das Unternehmen Betriebsferien anordnen?

Nein, dies ist grundsätzlich nicht möglich, obwohl gemäss Gesetz der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmen kann. Er hat dabei aber den Arbeitnehmer anzuhören und auf seine Wünsche Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat zudem ein Recht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien (im Allgemeinen drei Monate im Voraus).
 

Brauchen Sie Unterstützung?

Sind Sie unsicher, ob Ihr Unternehmen Kurzarbeit anmelden soll? Oder brauchen Sie Unterstützung bei der korrekten Anmeldung bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST)? Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen Ihre konkrete Situation und beraten Sie persönlich, umsichtig und effizient.
 

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns – auch wenn Sie noch nicht Kunde der reoplan Gruppe sind.
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Standort Bern: +41 31 370 13 13

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Autoren:
Hans Rudolf Haefeli, hansrudolf.haefeli@reoplan.ch
Marc Zahnd, marc.zahnd@reoplan.ch
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch
Thomas Schleiffer, thomas.schleiffer@reoplan.ch

20. Februar 2020 | Sozialversicherungen

Übertritt von der Kollektiv-Krankenlohnausfallversicherung in die Einzelversicherung

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Versicherungsdeckung aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers. Ausscheidende Arbeitnehmer können die bisher gewährleistete Versicherungsdeckung ohne Gesundheitsprüfung durch Übertritt in eine private Einzelversicherung übernehmen. Das Übertrittsrecht ist innert 90 Tage nach dem Austritt aus der Kollektiv-Krankenlohnausfallversicherung bzw. nach dem Ende des Leistungsbezuges geltend zu machen.
 

Der Versicherer ist verpflichtet, den Arbeitnehmer schriftlich auf das Übertrittsrecht hinzuweisen. In der Praxis versuchen die Versicherer diese Informationspflicht immer wieder dem Arbeitgeber zuzuschieben, indem sie diesen vertraglich verpflichten, die Mitarbeitenden bei einem Austritt zu informieren. Dies entbindet jedoch den Versicherer nicht von seiner Informationspflicht. Dennoch empfehlen wir, austretende Mitarbeitende schriftlich über das Übertrittsrecht zu informieren.
 

Nachleistung bei Arbeitsunfähigkeit

Wird das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit beendet, bevor die Leistungspflicht der Taggeldversicherung erschöpft ist, ist bei Verträgen nach VVG ein Wechsel von der Kollektiv- in die Einzelversicherung erforderlich, damit die Leistungen weiterhin erbracht werden.
 

Wird während einer Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis beendet und vom Übertrittsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, weigern sich Versicherungen nach VVG, weiterhin Taggeldleistungen zu erbringen. Wir empfehlen, die betroffenen Mitarbeitenden deutlich auf dieses Problem hinzuweisen.
 

Versicherungsdeckung bei Arbeitslosigkeit

Das gleiche Übertrittsrecht gilt, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter seine Stelle verliert und als arbeitslose Person weiterhin versichert bleiben möchte. Der Unterschied zum obigen Fall ist, dass keine Arbeitsunfähigkeit besteht und somit zum Zeitpunkt des Übertritts keine Taggelder geleistet werden.
 

Möchten Sie mehr über dieses Thema erfahren? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

20. Dezember 2019 | Sozialversicherungen

Behandlung von agogischen Mahlzeiten im Betreuungssektor

Deklaration bei der Ausgleichskasse

Gemäss Merkblatt 2.01 der AHV/IV ist eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit ein Naturalbezug und stellt massgebenden Lohn dar. Dies hat zur Folge, dass zusätzlich zum Geld Lohn pro Mittagessen ein Ansatz von CHF 10.00 als Naturallohn aufgerechnet wird und auf diesem Betrag folglich ebenfalls Sozialversicherungsabzüge geschuldet sind.
 

Gehört das gemeinsame Essen jedoch zum Betreuungsauftrag und wird während der Betreuungszeit eingenommen, so kann unter Umständen auf diese Aufrechnung verzichtet werden. In diesen Fällen ist die eingenommene Mahlzeit nicht freiwillig und man spricht von sogenanntem agogischen Essen, welches von der Deklarationspflicht befreit ist.
 

Es empfiehlt sich jedoch, jeden konkreten Einzelfall von der zuständigen Ausgleichskasse beurteilen zu lassen. Die Auslegung und Anwendung des AHVG in Bezug auf agogische Mahlzeiten variiert kantonal stark. Vorstellbar ist beispielsweise, dass zwar eine Aufrechnung erfolgt, allerdings zu einem tieferen Ansatz als den obengenannten CHF 10.00. Möglich ist auch, dass zwischen der Ausgleichskasse und dem Arbeitgeber eine monatliche Pauschale vereinbart wird.
 

Deklaration im Lohnausweis

Naturalbezüge stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar und müssen im Lohnausweis unter Ziffer 2.1 deklariert werden. Der zu deklarierende Wert kann bei den vergünstigt abgegebenen Mahlzeiten auch lediglich die Differenz zwischen den geltenden Ansätzen für Naturalbezüge und dem Betrag, welcher den Mitarbeitenden vom Lohn abgezogen wird, sein.
 

Bezieht ein Mitarbeiter kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten, muss zudem immer der Buchstabe «G» im Lohnausweis angekreuzt werden.  
 

Auch hier empfiehlt es sich wiederum, im konkreten Einzelfall mit der zuständigen Steuerverwaltung in Kontakt zu treten. Möglicherweise kann auf eine Aufrechnung verzichtet werden, sofern die Mahlzeiten aus zwingenden beruflichen Gründen nicht in der Pause, sondern während der Arbeitszeit eingenommen werden müssen.
 

Bei weitergehenden Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

20. Dezember 2019 | Sozialversicherungen

Umverteilung in der zweiten Säule – wie kann diese reduziert und ins Gleichgewicht gebracht werden?

Die Rahmenbedingungen für Pensionskassen haben sich in den letzten 25 Jahren durch das Absinken des Zinsniveaus fundamental verändert. Die aktuelle Umverteilung in der zweiten Säule stellt die Verantwortlichen vor grosse Herausforderungen. Wie kann die Umverteilung reduziert werden?
 

1985, als das BVG eingeführt wurde, herrschte eine Hochzinsphase. Der Umwandlungssatz im Alter 65 Jahre (Männer) und 62 Jahre (Frauen) wurde mit 7.2% vorsichtig festgelegt. Dabei wurde ein technischer Zinssatz (Verzinsung der Rentnersparguthaben) von 3.5% eingerechnet. Der Umwandlungssatz hängt einerseits von der Lebenserwartung ab und andererseits von dem, bei der Pensionierung festgelegten, technischen Zins ab. Je länger wir leben, desto länger muss die Rente bezahlt werden. Je höher der Zins auf dem angelegten Kapital ist, desto höher fällt die Rente aus. Da in den Jahren seit der Einführung des BVG die Lebenserwartung zunahm, war ein immer höherer Zins notwendig, um die Leistungen trotzdem bezahlen zu können. Die Rentner selbst tragen kein finanzielles Risiko. Die Höhe der einmal zugesprochenen Rente, welche mit einem höheren Zins berechnet wird, ist garantiert und kann nicht reduziert werden. Entsprechend findet keine Gleichbehandlung bezogen auf den Zins von aktiven Versicherten und Rentnern statt, da die Rentner mehr Zins erhalten.
 

Die Rendite, welche die Pensionskassen auf dem Guthaben der aktiven Versicherten, respektive dem Vorsorgekapital der Rentner erzielen, wird mehr für die Rentner verwendet. Diese Umverteilung ist für den Versicherten kaum sichtbar, beträgt aber in den letzten Jahren rund CHF 6.7 Mrd. pro Jahr. Zudem tragen die aktiven Versicherten ein Sanierungsrisiko. Im Falle einer Unterdeckung wird auf ihrem Altersguthaben häufig kein Zins gutgeschrieben und es werden allenfalls Sanierungsbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erhoben.  
 

Wie kann die Umverteilung reduziert werden?
 

Mögliche Lösungsansätze sind:
 

  1. Anpassung Umwandlungssatz und technischer Zins: Für eine langfristige Reduzierung der Umverteilung ist eine Anpassung des Umwandlungssatzes mit der Reduktion des technischen Zinssatzes angezeigt.

  2. Beschränkung der Altersrente: Festlegung eines maximalen Altersguthabens, welches mit der AHV Rente koordiniert wird, für den Bezug der Altersrente. Der übersteigende Teil wird als Kapital bezogen.

  3. Gestaffelte Umwandlungssätze: höhere Altersguthaben sollen mit einem tieferen Umwandlungssatz in Rente umgewandelt werden.

  4. Variable Rente: Aufteilung der Rente in einen garantierten und einen variablen Teil. Der variable Teil kann bei einer Unterdeckung reduziert werden oder fällt sogar ganz weg. Jährliche Modifikation des variablen Rententeils.

  5. Wahl der Anlagestrategie: 1e Vorsorgepläne für Lohnteile über CHF 127'980. Die betroffenen Angestellten können die Anlagestrategie selbst wählen.


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Kontakt:
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28. August 2019 | Sozialversicherungen

Früh- oder Teilpensionierung – Inputs zum BVG

Die Pensionskasse und die AHV müssen nach der Pensionierung die Fortführung des gewohnten Lebensstandards sichern. Das BVG regelt die berufliche Vorsorge, die sogenannte 2. Säule. Die Arbeitnehmenden und Arbeitgeber äufnen während der Erwerbsphase, typischerweise zwischen Alter 25 und 65, gemeinsam und paritätisch das Sparkapital. Das angesparte BVG Kapital wird bei der Pensionierung entweder als Kapital, Rente oder eine Mischung der beiden bezogen. Die Rente wird dabei mittels aktuellem Umwandlungssatz vom angesparten Kapital aus berechnet.
 

BVG Rente bei Teilpensionierung und/oder vorzeitige Pensionierung

Viele Personen geben heute die Erwerbstätigkeit sukzessive auf und sie wollen in den letzten Jahren vor der Pensionierung weniger arbeiten. Das BVG sieht keine Pensionierung in Raten vor. Der Arbeitgeber kann die Bestimmungen in der Pensionskasse im BVG-Reglement jedoch entsprechend anpassen lassen.
 

Beispielsweise könnte das BVG-Reglement vorsehen, dass ein Arbeitnehmender, der nach Vollendung des 58. Altersjahres das Arbeitsverhältnis teilweise oder vollständig auflöst, Anspruch auf die entsprechend anteilsmässigen Altersleistungen hat. Die Altersrente wird aufgrund des im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Sparguthabens nach der gleichen Methode berechnet wie die ordentliche Altersrente, wobei der Umwandlungssatz entsprechend dem (vorzeitigen) Rücktrittsalter reduziert wird.
 

Ein Teil-Altersrücktritt ist regelmässig an gewisse Voraussetzungen geknüpft und unterliegt insbesondere kantonalen Unterschieden in der steuerlichen Behandlung. Verlangt wird oft eine nachgewiesene Reduktion des Beschäftigungsgrades um mindestens 30 Prozent, verbunden mit einer Resterwerbstätigkeit von mindestens noch 30 Prozent und eine Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform in höchstens zwei Tranchen.

Kein Anspruch auf einen Vorbezug von anteilsmässigen Altersleistungen besteht, wenn im Falle einer Lohn- bzw. Beschäftigungsreduktion um beispielsweise höchstens 50 Prozent nach vollendetem 58. Altersjahr die Vorsorge im bisherigen Umfang weitergeführt werden soll.


Option bei Lohn- bzw. Beschäftigungsgradreduktion ab Alter 58

Wollen Erwerbstätige in den letzten Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter das Arbeitspensum verringern, jedoch die Vorsorge unverändert auf dem aktuellen Lohn belassen und keine Leistungsreduktion in Kauf nehmen, so kann der Arbeitgeber diesem Wunsch nachkommen. Mittels reglementarischer Ausgestaltung der Pensionskasse kann der Arbeitgeber mithelfen, dass der betreffende Mitarbeiter keine Leistungseinbussen bei der Altersvorsorge erfährt, ohne dass dadurch Kosten für das Unternehmen entstehen. Eine mögliche Formulierung im Pensionskassenreglement könnte wie folgt lauten:
 

«Bei einer Lohn- bzw. Beschäftigungsgradreduktion um höchstens 50 Prozent kann nach vollendetem 58. Altersjahr auf Verlangen des Versicherten die Vorsorge bis zum Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters im bisherigen Umfang weitergeführt werden. Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes sind vom Versicherten zu tragen. Die Weiterführung der Vorsorge schliesst einen Anspruch auf den Vorbezug der Altersleistung im entsprechenden Umfang aus.»
 

Option Vorfinanzierung vorzeitige Pensionierung

Aus vorsorgetechnischer Sicht handelt es sich um die Ausfinanzierung der Zukunftslücke zwischen vorzeitiger Pensionierung und ordentlichem Pensionierungstermin. Wenn die Vorfinanzierung einer vorzeiten Pensionierung im BVG-Reglement vorgesehen ist, können Mitarbeitende, welche keine Beitragslücke mehr aufweisen und sich vorzeitig pensionieren wollen, darüber hinaus weitere Einkaufsbeträge leisten, um das Vorsorgekapital zu erhöhen. Maximal möglich ist der Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen per reglementarischem Schlussalter respektive ordentlichem Pensionierungstermin. Durch diese Option entstehen dem Arbeitgeber keine Kosten.
 

Für Personen, welche eine vorzeitige Pensionierung planen, ist das eine sehr attraktive Option, da die Einkaufsbeiträge in der Regel vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Allerdings muss dann der Plan auch wirklich verfolgt und die Erwerbstätigkeit zum geplanten Zeitpunkt aufgegeben werden, andernfalls sind Leistungskürzungen möglich.
 

Sie haben konkrete Fragen? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

26. Juni 2019 | Sozialversicherungen

Unfallversicherungsgesetz – besondere Beziehung zum Arbeitgeber?

Wenn Sie in einer besonderen Beziehung zum Arbeitgeber stehen, arbeiten Sie allenfalls nicht immer zu dem Lohn, welchen Sie in einem anderen Betrieb verdienen würden. Um angemessene Versiche­rungsleistungen und Prämien sicherzustellen, muss bei der Unfallversicherung mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn versichert werden – auch wenn die effektive Auszahlung tiefer ist.
 

Als berufs- und ortsüblicher Lohn ist der Verdienst massgebend, den die versicherte Person in einem anderen Betrieb bei gleicher Funktion, Leistung und Arbeitszeit erzielen könnte. Eine Möglichkeit, um den Lohn in einer bestimmten Branche, Region oder Funktion einfach herauszufinden, ist das Salarium der Schweizerischen Eidgenossenschaft: www.lohnrechner.bfs.admin.ch.
 

Ein berufs- und ortsüblicher Lohn ist zum Beispiel denkbar bei:
 

  • GmbH (Mitarbeitende Inhaber – quasi Betriebsinhaber)

  • Klein AG (Mitarbeitende Aktionäre – quasi Betriebsinhaber)

  • Genossenschaften (Mitarbeitende Genossenschafter – die eigentlichen Inhaber)

  • Einzelfirmen für die mitarbeitenden Familienmitglieder mit AHV-Lohn


Die gesetzliche Grundlage dazu finden Sie der Verordnung über die Unfallversicherung (Art. 22 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. c).

In der Praxis bedeutet dies, dass für die Berechnung der Unfallversicherungsprämien mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn eingesetzt wird. Prämienfreie Drittleistungen wie Taggelder der Unfall-, Kranken-, Invaliden- und Militär-/ Mutterschafsversicherung können hierbei abgezogen werden. Und falls der effektiv ausbezahlte Lohn höher ist, als der berufs- und ortsübliche Lohn, so ist immer der effektive Lohn prämienpflichtig.
 

Auf diese Weise bezahlen Sie zwar mehr Prämien, Sie sind aber in einem Schadenfall auch mit dem höheren Lohn versichert und erhalten folglich höhere Versicherungsleistungen.

Autorin:
Claudia Buri, claudia.buri@reoplan.ch

26. März 2019 | Sozialversicherungen

Keine Familienzulagen bei länger andauernde Krankheit

Ist die bezugsberechtigte Person an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall der rechtmässige Anspruch auf diese Familienzulagen.
 

Nach Ablauf dieser Zeitspanne besteht nur noch Anspruch auf Familienzulagen, wenn weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 592 pro Monat (bei Selbständigerwerbenden CHF 7'110 pro Jahr) erzielt wird. Versicherungsleistungen in Form von Kranken- oder Unfalltaggeldern stellen kein AHV-pflichtiges Einkommen dar.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

11. Februar 2019 | Sozialversicherungen

Sozialversicherungen: Was sich 2019 ändert

1. Säule

Die ordentlichen AHV- und IV-Renten werden an die Preisentwicklung angepasst. Die minimale Altersrente wird von 1'175 auf 1'185 Franken pro Monat angehoben, die Maximalrente (bei voller Beitragsdauer) von 2'350 auf 2'370 Franken. Bei den Ergänzungsleistungen (EL) wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 19'290 auf 19'450 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28'935 auf 29'175 Franken für Ehepaare und von 10'080 auf 10'170 Franken für Waisen erhöht. Auch die Hilflosenentschädigungen werden angepasst. Beitragsseitig wird der Mindestbeitrag von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO von 478 auf 482 Franken pro Jahr erhöht. Der Mindestbeitrag in der freiwilligen AHV/IV erhöht sich von 914 auf 922 Franken. Die AHV/IV-Renten wurden im Jahr 2015 letztmals erhöht. Grundsätzlich prüft der Bundesrat alle zwei Jahre, ob eine Anpassung notwendig ist.
 

2. Säule, Berufliche Vorsorge

Mindestzinssatz: Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) bleibt 2019 unverändert bei 1 Prozent. Der Bundesrat folgt damit nicht der BVG-Kommission, die eine Senkung des Mindestzinssatzes auf 0,75 Prozent empfohlen hatte. Allerdings hat er, wie die Kommission, ein neues Berechnungsmodell für die Mindestverzinsung des Altersguthabens im BVG-Obligatorium verwendet. Die neue Berechnungsformel basiert im Wesentlichen auf dem gleichen Prinzip wie die vorherige, jedoch wird der aktuellen Entwicklung ein stärkeres Gewicht beigemessen. Künftig ist der jeweilige Stand der zehnjährigen Bundesobligationen massgebend und nicht mehr deren langfristiger Durchschnitt über sieben Jahre. Zudem wird der Entwicklung der anderen Anlagemöglichkeiten – Aktien, Obligationen, Immobilien – etwas besser Rechnung getragen. Diese Formel ergab Ende September 2018 einen Satz von 1,03 Prozent. Der Mindestzinssatz betrifft nur die Guthaben der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Im Überobligatorium steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, eine andere Verzinsung festzulegen. Der seit 2017 geltende Satz von 1 Prozent ist der tiefste Wert in der Geschichte der beruflichen Vorsorge.

 

Anpassung der Grenzbeträge:
Der Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird von 24'675 auf 24'885 Franken, die Eintrittsschwelle von 21'150 auf 21'330  Franken angehoben.
 

3. Säule, 3a

Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben angepasst. Neu beträgt er 6'826 Franken (aktuell 6'768) für Personen, die der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, bzw. 34'128 Franken (aktuell 33'840) für Personen ohne 2. Säule.
 

ALV Leistungen

Beiträge arbeitsloser Personen:
Der BVG-Beitrag für Arbeitslose wird von 1,5 auf 0,25 Prozent gesenkt. Aufgrund des Rückgangs der Schadensumme in den vergangenen Jahren und des entsprechend soliden Deckungsgrads kann der Beitragssatz auf dem koordinierten Tageslohn von Arbeitslosen gesenkt werden. Mit dieser Änderung der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen werden der Fonds der Arbeitslosenversicherung und die Betroffenen um rund 20 Millionen Franken entlastet. Versicherte Arbeitslose sind über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert.
 

Anpassung der Renten von 2015:
Die seit 2015 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule (BVG) werden erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 1,5 Prozent. Die bereits vor 2015 laufenden Renten bleiben hingegen unverändert.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch