16. Dezember 2022 | Steuern

Steuererklärung 2022 – die Checkliste

In diesen Tagen werden die Steuererklärungen 2022 verschickt. Eine optimale Vorbereitung unterstützt Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung, hierbei ist es hilfreich, die notwendigen Unterlagen bereits im Verlauf des Jahres zu sammeln und in einem Dossier abzulegen.

Folgende Formulare benötigen Sie für Ihre Steuererklärung:

  • Steuererklärung Originalformulare inkl. Deckblatt

  • Kopie der letzten Steuererklärung

  • Definitive Veranlagungsverfügung des Vorjahres

Einkommen

  • Sämtliche Lohnausweise inkl. Nebenerwerb

  • Rentenbescheinigungen (AHV, IV, PK etc.)

  • Taggeldabrechnungen oder Belege über Ersatzeinkünfte (ALV, EO, MSE etc.)

  • Bilanz und Erfolgsrechnung resp. Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Konten und Wertschriften

  • Bescheinigungen Bank- und Postkonten per 31.12. inkl. Zinsbescheinigungen

  • Saldierungsbestätigungen der Konten, welche während des vergangenen Jahres aufgelöst wurden

  • Depotverzeichnis mit Dividendenabrechnungen, Kaufs- und Verkaufsabrechnungen von Wertschriften. Je nach Grössenordnung empfiehlt sich, bei der Bank ein Steuerverzeichnis zu bestellen, damit erübrigt sich das Aufführen sämtlicher Positionen in der Steuererklärung

  • Angaben zu Dividenden und Guthaben gegenüber eigener AG/GmbH, einschliesslich Kontokorrent

  • Lotteriegewinne

  • Bescheinigungen von Schulden per 31.12 sowie Zinsbescheinigungen (Hypotheken, Darlehen, Krediten, Kreditkarten etc.)

Weitere Vermögenswerte

  • Angaben über private Motorfahrzeuge (Kaufpreis, Jahrgang)

  • Übrige Vermögenswerte (Bargeld, Edelmetalle, Kunst, Sammlungen, Boote etc.)

  • Unverteilte Erbschaften inkl. Erträge

Versicherungen

  • Rückkaufsbescheinigungen von Lebens- und Rentenversicherungen

  • Belege zu laufenden Lebensversicherungen

Diverse Abzüge

  • Bescheinigungen Einzahlungen in die Säule 3a

  • Bescheinigungen über Einkäufe in die 2. Säule (Pensionskasse)

  • Belege über die Kinderbetreuungskosten/Ausbildungskosten der Kinder

  • AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge

  • Belege für selbst bezahlte Krankheitskosten

  • Belege zu Krankenkassenbeiträgen

  • Spendenbescheinigungen

  • Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

  • Alimente an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie an minderjährige Kinder

  • Zahlungen an unterstützungsbedürftige Personen

Berufsauslagen

  • Nachweise zu den Arbeitswegkosten und für die auswärtige Verpflegung

  • Belege zu Kosten für die Weiterbildungen

Liegenschaften

  • Grundstückblätter mit Angaben zum amtlichen Wert sowie Eigenmietwert

  • Aufstellung zu Mietzinseinnahmen exkl. Nebenkosten

  • Rechnungen über Unterhalts-, Versicherungs- und Verwaltungskosten

  • Belege zu Umbauten

  • Verwaltungsabrechnung bei Mehrfamilienhäusern

Weitere Angaben

  • Erhaltene oder ausgerichtete Schenkungen/Erbschaften oder Erbvorbezüge

  • Ausbezahlte Kapitalleistungen aus Vorsorge

  • Einkommens- und Vermögenswerte im Ausland

Benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung oder ist Ihnen dies zu kompliziert? Wir unterstützen Sie gerne dabei.

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Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

31. Oktober 2022 | Steuern

Mehrwertsteuer – Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Am 25. September hat das Stimmvolk die Vorlage «AHV 21» angenommen und damit auch einer Erhöhung der Mehrwertsteuersätze zugestimmt. Damit das erwartete Defizit der AHV gedeckt werden kann, werden die Steuersätze wie folgt angehoben:

BisherAnpassungNeuer Steuersatz
Normalsatz7.7%+0.4%8.1%
Reduzierter Satz2.5%+0.1%2.6%
Sondersatz Beherbergung3.7%+0.1%3.8%

Die Erhöhung tritt per 1. Januar 2024 in Kraft. Vor Inkrafttreten wird die Eidgenössische Steuerverwaltung voraussichtlich eine Publikation veröffentlichen, wie die Steuersätze bei periodenübergreifendender Leistungserbringung und Rechnungsstellung anzuwenden sind.
 

Es empfiehlt sich frühzeitig die entsprechenden Anpassungen zu planen und vorzunehmen, da sich die Umstellungen der Systeme auf die neuen Mehrwertsteuersätze und die korrekte Rechnungsstellung oft komplexer und zeitintensiver gestalten als erwartet.

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Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

30. August 2022 | Steuern

Verrechnungssteuer – Änderungen beim Meldeverfahren im Konzern

Das Meldeverfahren im Konzern kann das Vorgehen mit Ablieferung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer ersetzen. Im nationalen Verhältnis wird die erforderliche Beteiligungsquote von bislang 20% auf neu 10% für das Meldeverfahren gesenkt und wird ausserdem erweitert auf alle juristischen Personen, welche eine solche qualifizierte Beteiligung halten. Dies ermöglicht neu beispielsweise Stiftungen das Meldeverfahren anzuwenden statt wie bisher nur Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, kollektive Kapitalanlagen und Gemeinwesen.
 

Im internationalen Verhältnis sind die Bestimmungen vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen abhängig. Falls in diesen Abkommen keine Mindestbeteiligung festgelegt ist, wird auch hier neu eine Mindestbeteiligungsquote von 10% statt wie bis anhin 20% zur Anwendung kommen. Weiter ist das Meldeverfahren ebenfalls nicht mehr beschränkt auf Kapitalgesellschaften, sondern kann von allen Gesellschaften im Sinne des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens angewandt werden. Weiterhin ist eine Bewilligung bei der ESTV einzuholen, für die Anwendung des Meldeverfahrens im internationalen Verhältnis. Neu ist die Bewilligung fünf Jahre gültig statt wie bislang drei Jahre.
 

Die beschlossenen Änderungen bringt für die Unternehmen bedeutende Erleichterungen mit sich, da dadurch die Entrichtung und die Rückforderung der Verrechnungssteuer entfällt. Für Gesuche, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind, gilt das bisherige Recht.

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Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

05. Juli 2022 | Steuern

Wertpapieren ohne Kurswert – Änderungen in der Bewertung für die Vermögenssteuer

Wertpapiere ohne Kurswert, insbesondere beispielsweise Aktien oder Stammanteile von KMU, werden gemäss Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, bewertet. Vorbehalten anderer Regelungen, erfolgt die Bewertung nach der sogenannten Praktikermethode, d. h. der Unternehmenswert berechnet sich aus der doppelten Gewichtung des Ertragswertes und einmaligen Gewichtung des Substanzwertes. Für die Berechnung des Ertragswertes wird der Gewinn der Gesellschaft durch einen Kapitalisierungszinssatz dividiert. Dabei führt ein hoher Kapitalisierungszinssatz zu einem tieferen Ertragswert.
 

Bisher setzte sich dieser Kapitalisierungszinssatz aus dem Zinssatz von risikolosen Anlagen und einer festen Risikoprämie zusammen und belief sich auf 7%. Gestützt auf ein Gutachten der Universität Zürich hat die SSK neu festgelegt, dass für den risikolosen Zinssatz auf jenen Zinssatz abgestellt wird, zu welchem Anteilsinhaber Geld anlegen oder Kredite aufnehmen könnten. Die jährlich ermittelte Risikoprämie leitet sich neu aus der Risikoprämie von kotierten Unternehmen ab, unter Berücksichtigung des spezifischen Risikos von nicht kotierten Unternehmen sowie der Illiquidität.
 

Diese Änderungen werden bereits ab der Steuerperiode 2021 gelten und die ESTV hat am 17. Januar 2022 den neu anwendbaren Kapitalisierungszinssatz auf 9.5% festgelegt. Dieser wirkt sich wie folgt aus:

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Für Steuerpflichtige, welche Wertpapiere ohne Kurswert besitzen, gibt es im Kanton Bern auch in zeitlicher Hinsicht Änderungen. Um das Einschätzungsverfahren nicht zu verzögern, hat die Steuerverwaltung Bern bis anhin jeweils auf den Steuerwert des Vorjahres abgestellt. Ab der Steuerperiode 2021 wird dieses System aufgegeben und neu wird stets auf den aktuellen Steuerwert der massgebenden Steuerperiode abgestellt.

Mit diesem Systemwechsel können die neuen Kapitalisierungszinssätze bereits in der Steuerperiode 2021 angewendet werden. Auch können allfällige Auswirkungen der Covid 19-Pandemie auf die Unternehmensgewinne bei der Bewertung zeitnahe berücksichtigt werden. Die Praxisänderung dürfte sich in den meisten Fällen zu Gunsten der Steuerpflichtigen auswirken.

Der Systemwechsel wird auch in anderen Kantonen, welche bisher den Vorjahressteuerwert herangezogen haben, vollzogen, z.B. im Kanton Zürich.

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Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

29. April 2022 | Steuern

Gemeinnützige Institutionen – Erhöhung der Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht

Ab 1. Januar 2023 wird die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht von nicht-gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen und gemeinnützigen Institutionen von bisher CHF 150'000 auf neu CHF 250'000 erhöht. Die Abmeldung von der Steuerpflicht bedeutet für einige dieser Institutionen einerseits eine wertvolle administrative Erleichterung, andererseits eine finanzielle Unterstützung. Es empfiehlt sich jedoch genau zu prüfen, ob eine Abmeldung tatsächlich sinnvoll ist oder ob eine freiwillige Mehrwertsteuerpflicht nicht vorteilhafter ist. Betroffen von der Neuregelung sind nicht nur Freizeitvereine sondern insbesondere auch viele Alters-, Pflege-, Wohn- und Behindertenheime.
 

Gemäss einer groben Schätzung können sich rund 180 Vereine und gemeinnützige Organisationen aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen, weil sie die Umsatzgrenze nicht erreichen.
 

Massgebend für die Beurteilung, ob eine Steuerpflicht ab 1. Januar 2023 gegeben ist, ist der Umsatz 2022 (ohne die von der Steuer ausgenommenen Umsätze). Eine allfällige schriftliche Abmeldung von der Steuerpflicht muss bis Ende Februar 2023 vorgenommen werden. Wird die Abmeldung nicht fristgerecht eigereicht, besteht die Steuerpflicht weiterhin, im Sinne einer freiwilligen Steuerpflicht.

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Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

25. Februar 2022 | Steuern

Kinderdrittbetreuung – höherer Abzug per 2023

Auf den 1. Januar 2023 setzt der Bundesrat den höheren Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten in Kraft. Die Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer beinhaltet, dass bei der direkten Bundessteuer die nachgewiesenen Drittbetreuungskosten von Kindern künftig im Umfang von maximal 25'000 Franken pro Kind und Jahr abgezogen werden können. Bislang betrug der Maximalabzug 10'000 Franken pro Kind und Jahr.
 

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugs bleiben unverändert und zwar wie folgt (kumulativ):

  • das Kind hat das 14. Altersjahr noch nicht vollendet

  • das Kind mit demjenigen Elternteil, welcher für seinen Unterhalt sorgt im gleichen Haushalt liebt

  • die Kosten in direktem kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen

  • die Kosten müssen selbst getragen und belegt werden können

Kinderdrittbetreuungskosten sind Ausgaben für bspw. KITA, Tagesschule, Tagesmütter. Dieser Abzug ist für erwerbstätige Eltern von grosser Tragweite und soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf vereinfachen. Die Bestimmungen variieren von Kanton zu Kanton.

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Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

21. Dezember 2021 | Steuern

Im Fokus: Steuerberatung für juristische und natürliche Personen – ein komplexes Thema

Das Steuerrecht der Schweiz unterscheidet grundsätzlich zwischen natürlichen und juristischen Personen. Während die Besteuerung der natürlichen Personen auch für Laien weitestgehend verständlich ist, stellen die Steuer für juristische Personen eine durchwegs komplexe Thematik dar. Neben der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht wird zusätzlich zwischen verschiedenen Hauptkategorien juristischer Personen und unterschiedlichen Besteuerungsmethoden differenziert.

Unterteilung der juristischen Personen
 

Das Schweizer Steuerrecht unterteilt juristische Personen in drei Hauptkategorien.
Diese sogenannten Steuersubjekte gliedern sich in folgende Kategorien.

  • Kapitalgesellschaften

  • Genossenschaften

  • Vereine, Stiftungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und andere


Abhängig von der jeweiligen Kategorie kommen die entsprechenden Besteuerungsmethoden zum Einsatz. Kapitalgesellschaften entrichten beispielsweise eine Gewinnsteuer sowie ausschliesslich im Kanton ihres Hauptstandortes eine individuell durch den Kanton festgelegte Steuer auf das Kapital. Genossenschaften hingegen versteuern den Reingewinn sowie das Kapital durch eine kantonal festgelegte Kapitalsteuer. Sofern Vereine, Stiftungen, Kirchen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften steuerpflichtig sind, sind Steuern nach kantonalem Recht sowie eine Gewinnsteuer fällig.
 

Diese kurze Auslegeordnung macht deutlich, dass für die gesetzeskonforme Umsetzung des Schweizer Steuerrechts Expertenwissen nötig ist. Darum sind Sie mit all Ihren Fragen rund um Steuern bei der reoplan an der richtigen Adresse. Unsere Experten kennen das Steuerrecht im Detail und sorgen dafür, dass Ihre Steuerbelastung so niedrig wie möglich und trotzdem gesetzeskonform ist. Welche Einsprache- und Rekurs-Möglichkeiten existieren? Wie kann der Jahresabschluss aus steuerrechtlicher Sicht optimiert werden? Ist die eigene Unternehmung unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig? Und welche Eigenheiten müssen bei kantons- und landesübergreifende Steuerteilungsfragen berücksichtigt werden? Wir kennen die jeweiligen Antworten auf diese Fragen und beraten Sie persönlich und umsichtig in den folgenden Themen:

  • Erstellen der Steuererklärung

  • Überprüfen von Veranlagungen

  • Einsprache- und Rekurs-Möglichkeiten

  • Steuerrechtsfragen allgemein

  • vollständige Vertretung in sämtlichen Steuerangelegenheiten
     

  • Steuerplanung

  • Erarbeitung von mittel- und langfristigen Steueroptimierungskonzepten

  • Optimierung des Jahresabschlusses aus steuerrechtlicher Sicht

  • kantons- und landesübergreifende Steuerteilungsfragen

  • Verbindliche Abklärungen mit den jeweils zuständigen Steuerbehörden (Rulings)

  • Mwst-Veranlagungen, Deklarationen und Jahresabstimmungen

  • Beratung und Abklärungen bei spezifischen Fragestellungen des MwstG

Wünschen Sie sich Beratung und Unterstützung in Steuerfragen?

Kontaktieren Sie die Steuerspezialisten der reoplan Gruppe für ein unverbindliches Beratungsgespräch.
Wir unterstützen Sie dabei, das Steuerrecht für juristische Personen gesetzeskonform und zu Ihrem Vorteil umzusetzen und sind gerne für Sie da.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

21. Dezember 2021 | Steuern

Lohnausweis – neues Formular ab dem Steuerjahr 2021

Ab dem Steuerjahr 2021 muss das neue Formular für den Lohnausweis verwendet werden. Das Feld für die alte AHV-Nummer wurde entfernt, anstelle dessen wurde ein Feld für das Geburtsdatum des Arbeitnehmenden hinzugefügt, welches auszufüllen ist. Die Deklaration der 13-stelligen AHV-Nummer wird dadurch selbstverständlich nicht ersetzt. Für die Rentenbescheinigung dagegen ist auch nur die Verwendung des Geburtsdatums möglich.

Die Formulare finden Sie auf der Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.
 

Gültiges Formular für den Lohnausweis ab 2021

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Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Lohnausweis

Die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit Corona haben auch Auswirkungen auf den Lohnausweis. Grundsätzlich gelten die gleichen Vorgaben für den Lohnausweis 2021 wie im Vorjahr.
 

Kurzarbeitsentschädigung
Kurzarbeitsentschädigungen sind im Lohnausweis in Ziffer 7 zu deklarieren, auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit weiterhin den vollen Lohn auszahlt. Ist die Deklaration in Ziffer 7 nicht möglich (z.B. weil die Lohnsoftware die Zuordnung nicht ermöglicht), kann auf die Deklaration in Ziffer 7 verzichtet werden, sofern in den Bemerkungen von Ziffer 15 ein Hinweis auf die Kurzarbeit angebracht wird.
 

Vergünstigung Mahlzeiten
Die vorübergehende Schliessung eines Personalrestaurants, welches den Mitarbeitenden vergünstigte Mahlzeiten abgibt, hat keinen Einfluss auf den Lohnausweis. Das Kreuz in Feld G ist weiterhin anzubringen. Sofern aufgrund der vorübergehenden Schliessung über mehrere Wochen Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung anfallen, kann der Steuerpflichtige diese im Veranlagungsverfahren mittels entsprechender Belege geltend machen.
 

Geschäftsauto
Die Corona-Krise führt nicht zu einer besonderen Praxis. Wie gewohnt ist für die private Nutzung des Geschäftswagens dem Arbeitnehmenden ein Privatanteil zu belasten und in Ziffer 2.2 im Lohnausweis zu deklarieren. Der Privatanteil entschädigt die private Nutzung, dementsprechend haben Home-Office und Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Höhe des Privatanteils. Ebenfalls ist wie bisher das Kreuz in Feld F zu setzen.
Home-Office-Tage und Kurzarbeitstage sind zum Aussendienst dazu zu zählen, da kein Arbeitsweg anfällt. Folglich sind allfällige solche Tage bei der Angabe der Aussendiensttätigkeit in den Bemerkungen in Ziffer 15 zu berücksichtigen (Bspw. «Anteil Aussendiensttätigkeit 60% (Aussendienst, Home-Office, Kurzarbeit)»)
 

Spesenvergütungen
Auch während der coronabedingten Home-Office Tätigkeit werden pauschale Spesenvergütungen, welche aufgrund bereits genehmigten Spesenreglementen erstattet werden, als Spesenersatz akzeptiert. Erfolgt jedoch eine vorübergehende Pensumsreduktion aufgrund von Kurzarbeit von über 3 Monaten, sind die Pauschalspesen im Umfang der Kurzarbeitszeit prozentual zu kürzen. Kurzarbeit unter 3 Monaten hat keine Kürzung zur Folge.
Zusätzliche Spesenentschädigungen für die coronabedingte Home-Office Tätigkeit (Bspw. für die Nutzung der privaten Infrastruktur) werden bis zu einem jährlichen Pauschalbetrag von CHF 600.00 auch ohne genehmigtes Spesenreglement steuerlich akzeptiert (Regelung Kanton Bern). In diesem Fall ist die Abrechnung von zusätzlich angefallenen effektiven Kosten steuerlich ausgeschlossen. Der Pauschalbetrag ist im Lohnausweis in Ziffer 13.2.3 mit dem Hinweis «Entschädigung Kosten Corona-Krise» betragsmässig zu deklarieren. Ausserdem ist in Ziffer 15 des Lohnausweises eine Bemerkung über die Art der Entschädigung anzubringen (z.B. «Entschädigung coronabedingtes Home-Office für 3 Monate»).

Haben Sie Fragen zum neuen Lohnausweis ab dem Steuerjahr 2021? Melden Sie sich bei uns – wir sind gerne für Sie da.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

29. Oktober 2021 | Steuern

Verrechnungssteuer auf Dividenden – und was Sie dazu wissen müssen

Bei Dividendenzahlungen auf Beteiligungen von natürlichen Personen ist die Verrechnungssteuer zu entrichten und durch den Aktionär zurückzufordern. Das Meldeverfahren ist nicht möglich. Dazu ist das Formular 103 für Aktiengesellschaften resp. Formular 110 für GmbHs innert 30 Tagen nach Dividendenfälligkeit auszufüllen und einzureichen. Die Verrechnungssteuer ist ebenfalls innert 30 Tagen nach Dividendenfälligkeit zu überweisen. Nach Ablauf der Zahlungsfirst ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Wird für die Dividende kein Fälligkeitstermin bestimmt, wird diese sofort fällig, weshalb in diesem Fall die Verrechnungssteuer innert 30 Tagen nach Dividendenbeschluss geschuldet ist, auch wenn die Dividende erst später ausbezahlt wird.

Der Aktionär kann die Verrechnungssteuer, sofern die Erträge in der Steuererklärung ordnungsgemäss deklariert wurden, zurückfordern. Dafür ist jedem Aktionär für die Rückforderung mittels Steuererklärung eine Dividendenabrechnung auszustellen.
 

Verrechnungssteuer auf Dividenden bei Beteiligungen von juristischen Personen / Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer in Konzernverhältnissen


Bei Dividendenzahlungen auf Beteiligungen von juristischen Personen ist ebenfalls das entsprechende Meldeformular (Formular 103 für Aktiengesellschaften und Formular 110 bei GmbHs) einzureichen.

Handelt es sich beim Aktionär um eine Kapitalgesellschaft, welche eine wesentliche Beteiligung (mindestens 20%) an der Dividenden zahlenden schweizerischen Gesellschaft hält, so kann die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung erfüllt werden (Meldeverfahren). Die Anwendung des Meldeverfahrens ist innerhalb von 30 Tagen nach Dividendenfälligkeit mit dem Formular 106 zu beatragen. Nebst dem Antrag auf Meldung statt Entrichtung muss gleichzeitig das ordentliche Meldeformular 103 oder 110 eingereicht werden. Insbesondere für Dividendenausschüttungen zwischen Konzerngesellschaften ist dies eine grosse Erleichterung.
 

Zudem muss das Meldeformular 103 oder 110 ebenfalls unter folgenden Bedingungen innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung  unaufgefordert eingereicht werden (Art. 21 VStV):
 

  • Die Bilanzsumme beträgt mehr als fünf Millionen Franken

  • Im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung gemäss VStG vorliegt (geldwerte Leistung)

  • die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird

  • die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat


Wir empfehlen Ihnen im Rahmen der Generalversammlung immer auch die Deklaration der Verrechnungssteuer zu regeln. Müssen wir das Formular 103 resp. 110 einreichen? Bis wann? Kann möglicherweise das Meldeverfahren beantragt werden? Wie ist die Dividendenfälligkeit zu bestimmen, damit die Verrechnungssteuer rasch möglichst zurückgefordert werden kann.
 

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Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

27. August 2021 | Steuern

Geschäftsfahrzeug – Erhöhung des Privatanteils ab 1. Januar 2022

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, das dieser auch privat benutzen kann, wird diesem Umstand in Form des Privatanteils am Geschäftsfahrzeug Rechnung getragen. Das heisst die Kosten für den privaten Gebrauch werden dem Arbeitnehmer belastet. Der Privatanteil wird prozentual am Fahrzeugkaufpreis exkl. MWST bemessen. Bisher betrug der Anteil 0.8% pro Monat resp. 9.6% im Jahr. Der Privatanteil wird im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 aufgeführt und unterliegt damit den Einkommenssteuern. Des Weiteren ist der Privatanteil mit den Sozialversicherungen abzurechnen.
 

Seit dem 1. Januar 2016 (FABI-Regelung) werden zudem die Arbeitswegkosten beschränkt. Als Berufskosten können auf Bundesebene jährlich nur noch bis CHF 3'000 in Abzug gebracht werden. Für Aussendienstmitarbeiter reduziert sich die Aufrechnung der Arbeitswegkosten um den prozentualen Anteil der Aussendiensttätigkeit am Gesamtpensum. Der Arbeitgeber hat den prozentualen Anteil an Aussendiensttätigkeit im Lohnausweis anzugeben.
 

Änderungen per 1. Januar 2022

Neu wird am 1. Januar 2022 der Arbeitsweg pauschal im Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs berücksichtigt. Dafür wird der Privatanteil von aktuell 0.8% pro Monat auf 0.9% pro Monat resp. 10.8% im Jahr erhöht. Folglich entfällt somit die Aufrechnung des Arbeitsweges als Einkommen in der Steuererklärung. Für den Arbeitgeber mit Aussendienstmitarbeitern bedeutet die Praxisänderung primär eine administrative Vereinfachung, da die Berechnung und Bescheinigung des Anteils an Aussendiensttätigkeit entfällt.
 

Von den Änderungen profitieren in erster Linie Arbeitnehmer mit einem langen Arbeitsweg (mehr als rund 4'300 km pro Jahr) oder mit niedrigem Aussendienstanteil. Dem gegenüber führen die Anpassungen für Arbeitnehmer mit einem kurzen Arbeitsweg oder hohen Aussendienstanteil zu einer steuerlichen Mehrbelastung. Diese haben jedoch weiterhin die Möglichkeit die effektive Berechnungsmethode anzuwenden und ein Bordbuch (Fahrtenbuch) zu führen. Dabei ist jeder gefahrene Kilometer aufzuführen und festzuhalten, ob die Fahrt privaten oder geschäftlichen Zweck hat. Für die geschäftlichen Fahrten ist zudem noch zu notieren, wohin und aus welchen Grund die Fahrt unternommen wurde.

 

Es empfiehlt sich für Unternehmen, welche ihren Mitarbeitern Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung stellen, die betroffenen Mitarbeiter frühzeitig über diese Änderungen zur informieren.

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Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

30. April 2021 | Steuern

Liegenschaftsunterhaltskosten planen – Steuern optimieren

Wie können Eigenheimbesitzer Unterhaltskosten ihrer Liegenschaft vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen? Und wie können Steuern gespart werden, wenn die Unterhaltskosten gestaffelt ausgeführt werden? Wir zeigen Ihnen dies gerne auf.

Die Liegenschaftsunterhaltskosten können entweder mit einer Pauschale oder effektiv vom Einkommen abgezogen werden. Je nach Kanton und Alter der Liegenschaft beträgt die Pauschale 10% bis 20% vom Bruttomietertrag respektive vom Eigenmietwert.
Bei den abziehbaren Liegenschaftsunterhaltskosten handelt es sich um Unterhaltskosten (werterhaltende Kosten), die Versicherungsprämien, die Kosten für die Verwaltung durch Dritte sowie die Kosten für die Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften. Weiter können auch Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Seit 01.01.2020 können zudem auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau abgezogen werden. Nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten gelten die sogenannten Lebensunterhaltskosten. Darunter fallen Kosten wie Strom, Heizöl, Wasser etc.

 

Steuern optimieren

Wer grössere Investitionen in den Unterhalt seiner Liegenschaft plant, sollte diese wenn möglich auf mehrere Jahre verteilen. So kann die Progression der Einkommenssteuer gebrochen werden, was zu erheblichen Steuerersparnissen führt. Auch ist es ratsam, kleinere Investitionen zusammen zu legen und im gleichen Jahr vorzunehmen, damit der Pauschalabzug überschritten wird, anstatt diese auf mehrere Jahre zu verteilen. Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, dass die Sanierungsarbeiten nicht höher ausfallen, als das gesamte Einkommen in der betroffenen Steuerperiode. Zwar bezahlt der Steuerpflichtige in diesem Fall in der entsprechenden Steuerperiode keine Einkommenssteuer, jedoch entgeht ihm ein möglicher Abzug, da die das Einkommen übersteigenden Abzüge beziehungsweise Unterhaltskosten nicht auf die nächste Steuerperiode übertragen werden können. Einzig Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau können seit dem 01.01.2020 in den zwei nachfolgenden Steuerperioden in Abzug gebracht werden, sofern sie in der Steuerperiode, in der sie angefallen sind, nicht vollständig berücksichtig werden konnten.

 

Rechnungs- oder Zahlungsdatum?

Im Kanton Bern können Unterhaltskosten in dem Steuerjahr geltend gemacht werden, in dem die Rechnung dafür gestellt wurde, sprich es gilt das Rechnungsdatum. Liegt für bereits abgeschlossene und klar abgrenzbare Arbeiten eine Teilrechnung mit detaillierten Angaben vor, kann der Teilrechnungsbetrag abgezogen werden. Nicht abziehbar sind dagegen Akontozahlungen.
 

Gut dokumentieren

Alle Aufwendungen sollten gut dokumentiert werden. Investitionen, welche als wertvermehrend taxiert werden, können bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden. Dies führt zu einer tieferen Steuerbelastung.

 

Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

26. Februar 2021 | Steuern

Corona-Pandemie – Auswirkungen auf die Steuererklärung

Die Corona Pandemie und der Ausbau von Homeoffice führen zu diversen steuerrechtlichen Fragen, welche nachfolgend beantwortet werden. Dazu ist zu bemerken, dass es in den Kantonen individuelle Regelungen gibt. Wir beziehen uns in diesem Bericht auf den Kanton Bern.

 

Entschädigung für Kurzarbeit, Taggelder und Erwerbsausfall

Im Normalfall werden diese Entschädigungen direkt vom Arbeitgeber ausbezahlt und sind folglich im Lohnausweis enthalten. Falls die Entschädigung nicht direkt vom Arbeitgeber ausgerichtet wurde, ist sie in der Steuererklärung unter Ziffer 2.23 zu deklarieren. In diesem Fall hat die Ausgleichskasse eine entsprechende Bestätigung ausgestellt.

 

Abzugsfähige Fahrkosten

  • Fahrkosten Öffentlicher Verkehr:
    Steuerpflichtige, die für Ihren Arbeitsweg den ÖV nutzen, können die dafür entstandenen Kosten in Abzug bringen. Wurde ein Jahresabonnement für den ÖV gekauft, können diese Kosten geltend gemacht werden, auch wenn das Abo beispielsweise wegen unplanmässigem Homeoffice nicht das ganze Jahre genutzt wurde. Auch kann das Jahresabonnement neben den Autofahrkosten, welche wegen Unzumutbarkeit der Nutzung des ÖV entstanden sind, geltend gemacht werden. Wurde aufgrund der unsicheren Situation vorerst auf den Kauf eines Jahresabonnements verzichtet und erst später eines gekauft, können sowohl die Einzelfahrkosten für den Arbeitsweg als auch die Kosten für das Jahresabonnement in Abzug gebracht werden.


  • Fahrkosten für die Benutzung des Autos:
    Steuerpflichtige, welche in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 mit dem Auto an den Arbeitsplatz gefahren sind, können für den Arbeitsweg die entsprechenden Kosten geltend machen. Ausnahmsweise muss für diese Zeit aufgrund der Corona Krise der Steuerverwaltung keinen Nachweis erbracht werden, dass die Nutzung des ÖV nicht zumutbar ist.

    Der Abzug für die Fahrkosten ist bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3'000 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 6'700 unverändert beschränkt.

 

Abzug für auswärtige Verpflegung

Der Abzug für auswärtige Verpflegung kann nur vorgenommen werden, wenn ganztags gearbeitet wird und die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zu gross ist, um sich zuhause zu verpflegen. Bei Homeoffice oder allgemein bei Kurzarbeit ist der Abzug um diese Anzahl Tage zu reduzieren.

 

Abzug für das Arbeitszimmer bei Homeoffice

Für diesen Abzug gibt es im Kanton Bern keine Praxisänderung, das heisst, dieser wird gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Steuerpflichtige Person arbeitet regelmässig und für einen wesentlichen Teil zu Hause

  • In der privaten Wohnung steht für die Berufsarbeiten ein Arbeitszimmer zur Verfügung

  • Das Arbeitszimmer dient hauptsächlich beruflichen und nicht privaten Zwecken

  • Vom Arbeitgeber wird kein zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt


Aufgrund der Corona Krise geht die Steuerverwaltung für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 davon aus, dass die Voraussetzung «kein zumutbarer Arbeitsplatz» erfüllt ist. Ausnahmsweise muss für diese Zeit kein Nachweis erbracht werden, dass eine Tätigkeit am Arbeitsort nicht möglich war.

Wenn jemand also im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer arbeitet, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Weiter gilt zu beachten, dass wenn ein Abzug für das Arbeitszimmer vorgenommen wird, im Gegenzug keine sonstigen Beträge (Fahrkosten, Verpflegungskosten, Pauschalabzug für übrige Berufskosten) abgezogen werden können.


Entschädigung Homeoffice

Spesenentschädigungen wegen der Corona Krise beispielsweise für die Nutzung des Homeoffice werden im Steuerjahr 2020 bis zu einem Betrag von CHF 600 als steuerfreier Unkostenersatz akzeptiert und müssen folglich nicht als Einkommen deklariert werden.

 

Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

18. Dezember 2020 | Steuern

Steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit Abspaltungen von Liegenschaften

Im Beitrag Infoletter Treuhand geht es um die Nachfolgeproblematik von Gesellschaften mit Liegenschaften und derer Abspaltung aus dem Betrieb. Solche Abspaltungen lösen auch immer Steuerfolgen aus, was unter Umständen teuer werden kann.
 

Durch jahrelange Abschreibungen auf Liegenschaften einer Betriebsgesellschaft ergeben sich grosse Differenzen zwischen Buchwert und Verkehrswert im Zeitpunkt der Nachfolgeplanung. Diese «stillen Reserven» sind durch hohe latente Steuern belastet, welche z.B. bei einem Verkauf an einen Dritten besteuert werden.
 

Das Fusionsgesetz lässt es zu, dass Liegenschaften durch Abspaltung auf eine andere Gesellschaft übertragen werden können. Das Steuergesetz wiederum knüpft eine steuerneutrale Abspaltung an diverse Bedingungen, welche im Zusammenhang mit Liegenschaften noch erschwert werden.
 

Die im Zusammenhang mit einer Abspaltung übertragenen stillen Reserven werden nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht, die massgeblichen Buchwerte übernommen werden und nach der Spaltung ein Betrieb oder Teilbetrieb weitergeführt wird. Dabei muss nicht nur das übertragene Vermögen einen eigenständigen Betrieb darstellen, sondern auch zurückbleibende Vermögenswerte. Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt nach geltender Praxis dann vor, wenn ein Unternehmen auf dem Markt Leistungen erbringt und über Personal verfügt, sowie eine relativ unabhängige, organische Einheit darstellt.
 

Im Zusammenhang mit Liegenschaften wird dieses «doppelte Betriebserfordernis» natürlich erschwert, da das blosse Halten und Verwalten von Liegenschaften keinen Betrieb darstellt. Im schlechtesten Fall werden die stillen Reserven auf der Liegenschaft besteuert, was unter Umständen teuer kommen kann.
 

Eine steuerneutrale Spaltung ist somit nicht immer möglich und eine Besteuerung unumgänglich. Aber auch in diesem Fall ist es wichtig, die Folgen zu kennen und einzuplanen. Es ist also unerlässlich, bei einer Spaltung vorgängig Abklärungen zu treffend und die steuerliche Beurteilung durch die Steuerverwaltung vorgängig mit einem Steuerruling festzuhalten.

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reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

23. September 2020 | Steuern

Revision der Quellenbesteuerung – die Steuersicht

Das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurde von der Bundesversammlung am 16. Dezember 2016 beschlossen und tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Am 12. Juni 2019 hat die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Kreisschreiben Nr. 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern veröffentlicht, welches umfassende Ausführungen und detaillierte Anhänge enthält. Die Reform bezweckt den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Ausserdem wurden die Kantone verpflichtet, die Berechnung der Quellensteuern (QST) schweizweit zu vereinheitlichen.

Nachfolgend erfahren Sie mehr zu wichtigen Änderungen in der Quellenbesteuerung ab 1. Januar 2021:
 

Abrechnung mit dem anspruchsberechtigten Kanton

Die geschuldeten Quellensteuern muss der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) direkt mit dem anspruchsberechtigen Kanton nach dessen Weisungen und Tarife abrechnen. Als anspruchsberechtigter Kanton gilt der Wohn- oder Wochenaufenthaltskanton der quellensteuerpflichtigen Person (qsP). Ist diese im Ausland ansässig und hat keinen Wochenaufenthaltsort in der Schweiz, ist der Kanton anspruchsberechtigt, in welchem der SSL seinen Sitz, seine tatsächliche Verwaltung oder seine Betriebsstätte hat. Bei Künstlern, Sportlern und Referenten ist wie bisher der Kanton anspruchsberechtigt, in welchem der Auftritt stattfindet. Es ist nicht mehr zulässig, sämtliche qsP im Sitzkanton des SSL abzurechnen.
 

Berechnungsmodelle

Die ESTV hat mit den Kantonen zusammen zwei Berechnungsmodelle ausgearbeitet und vereinheitlicht. Die Kantone Genf, Waadt, Fribourg, Wallis und Tessin wenden das Jahresmodell an, alle anderen das Monatsmodell. Bei der Berechnung der QST nach dem Monatsmodell gilt der Monat als Steuerperiode und es kann davon ausgegangen werden, dass in der Regel die monatlichen Bruttoeinkünfte dem satzbestimmenden Bruttolohn entsprechen. Dem Gegenüber werden beim Jahresmodell die monatlich ausbezahlten Bruttoeinkünfte nach dem Satz quellenbesteuert, welcher dem Jahreseinkommen der qsP entspricht. Welche Leistungen in welchem Umfang steuerbar sind und welcher Tarifcode unter welchen Voraussetzungen angewendet wird umschreibt das Kreisschreiben im Detail. Eine erhebliche Neuerung betrifft die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens bei nicht monatlicher Auszahlung eines allfälligen 13. Monatslohnes im Monatsmodell. Der 13. Monatslohn gilt grundsätzlich als periodische Leistung, ist jedoch bei einem untermonatigen Ein- oder Austritt nur bezogen auf die Periode umzurechnen, für welche er bezahlt wird. Im Jahresmodell kann der 13. Monatslohn für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens auf zwölf Monate verteilt werden. Dadurch wird eine Glättung des satzbestimmenden Einkommens erzielt, welche im Monatsmodell nicht erlaubt ist.
 

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

In der Schweiz ansässig qsP werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn deren Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr CHF 120'000 erreicht oder übersteigt, oder wenn sie über Einkünfte oder Vermögen verfügen, welche nicht der QST unterliegen. Der NOV unterliegen auch die Ehegatten dieser Personen, sofern sie mit ihnen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Die NOV gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht, selbst wenn das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter CHF 120'000 fällt oder die Ehe geschieden oder getrennt werden sollte. Ausserdem haben in der Schweiz ansässige qsP die Möglichkeit, bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag auf NOV zu stellen. Der Antrag gilt auch für den Ehegatten des Antragstellers. Die NOV gilt in diesem Fall ebenfalls bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. Im Ausland ansässige qsP können für jede Steuerperiode bis am 31. März des Folgejahres eine NOV beantragen, wenn der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar sind (einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten), ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften Person vergleichbar ist oder eine NOV erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, welche in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind. Für jedes nachfolgende Jahr ist ein neuer Antrag einzureichen. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage können Personen, welche keinen Antrag auf NOV stellen, ab 1. Januar 2021 keine zusätzlichen Abzüge mehr geltend machen, insbesondere im Zusammenhang mit Einzahlungen in die Säule 3a.


Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Besteuerung

Erlangt eine qsP die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder heiratet eine Person, die im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung ist, ist sie ab dem nachfolgenden Monat nicht mehr quellensteuerpflichtig und wird für die gesamte Steuerperiode ordentlich veranlagt. Die bereits bezahlten QST werden angerechnet.
 

Verwirkungsfrist

Die Frist zur Vornahme von Korrekturen des Quellensteuerabzugs wurde ebenso vereinheitlicht. Wurden Fehler bei der Festlegung des quellensteuerpflichtigen Bruttolohns oder bei der Tarifanwendung festgestellt, können die erforderlichen Korrekturen durch den SSL selber vorgenommen werden, sofern er diese bis am 31. März des Folgejahres der Steuerverwaltung übermitteln kann.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns - wir beantworten gerne Ihre konkreten Anfragen.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

29. Juni 2020 | Steuern

Steuerliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Ihre Steuererklärung 2020

Das Corona Virus hat die Weltwirtschaft seit Beginn dieses Jahres stark verlangsamt, wenn nicht sogar in gewissen Teilen komplett zum Stillstand gebracht. Die aktuelle COVID-19-Pandemie wirkt sich auf alle Lebensbereiche aus – es sind sowohl Privatpersonen, wie auch Unternehmen stark betroffen. Zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen, haben der Bundesrat und die Kantone verschiedenste Massnahmen zur grösstmöglichen Abschwächung des wirtschaftlichen Schadens beschlossen. Viele dieser Beschlüsse und Massnahmen haben auch Auswirkungen auf steuerliche Fragestellungen. Nachfolgend orientieren wir Sie über ausgewählte Themen der COVID-19-Pandemie, welche Auswirkungen auf die Steuererklärung 2020 haben könnten.


Homeoffice
 

Abzug Arbeitszimmer
Bisher wurde der Abzug in der Steuererklärung für ein Arbeitszimmer nur restriktiv gewährt. Daran wird sich auch durch die aktuelle Situation nichts ändern. Die steuerpflichtige Person muss einerseits einen wesentlichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit zu Hause erledigen und andererseits über einen separaten Raum als Büro verfügen. Die erste Voraussetzung dürfte in aller Regel erfüllt sein. Wird die Arbeit im Homeoffice beispielsweise im Wohnzimmer erledigt, so dürfte jedoch die zweite Voraussetzung unter Umständen nicht erfüllt sein, da es am dazu notwendigen Raum fehlt.


Verpflegungsabzug
Während der Homeoffice Zeit ist der Verpflegungskostenabzug entsprechend zu kürzen.


Fahrkostenabzug

Während der Zeit des Lockdowns haben viele Pendler ihr Generalabonnement (GA) der SBB hinterlegt und somit eine Gutschrift für maximal vier Wochen erhalten. Wurde das GA hinterlegt, muss der entsprechende Abzug um die Dauer der Hinterlegung gekürzt werden. Da der Bundesrat vom Gebrauch des öffentlichen Verkehrs abgeraten hat, darf im Gegenzug eine grosszügige Handhabung des Fahrkostenabzugs erwartet werden.


Tipp:
Sammeln und erstellen Sie Belege für Ihre Homeoffice Tage und über Ihre Mobilität und lassen Sie sich diese von Ihrem Arbeitgeber bestätigen.


Corona-Taggelder

Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, welche ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, Selbständigerwerbende, welche aufgrund der Verordnung des Bundesrates ihren Betrieb schliessen mussten und Personen in Quarantäne, haben Anspruch auf Taggelder aus der Erwerbsersatzordnung («Corona-Taggelder»). Diese sind gemäss bundesrätlicher Präzisierung vom 6. April 2020 steuerpflichtig.


Unternehmenssteuern

Liquiditätsmassnahmen
«Liquidität – für Unternehmen so wichtig wie die Luft zum Atmen». Aktuell stehen viele Instrumente zur Verfügung, damit den Unternehmen die Luft zum Atmen nicht ausgeht:

  • Rückforderungen zu hoher Akontozahlungen 2019. Dafür bedarf es als Beweis der Steuererklärung 2019. Diese ist somit zeitnah zu erstellen;

  • Verzugszinsfreies Nichtbezahlen in Rechnung gestellter Steuern (kantonal unterschiedliche Vorgaben; Bund: bei Fälligkeit zwischen 01.03.-31.12.2020);

  • Ausschöpfen der ordentlichen Kreditlimiten;

  • Gesuch für geringere Akontozahlungen 2020. Als Beleg kann beispielsweise ein Zwischenabschluss per 31.03.2020 ausreichen;

  • Beantragung des COVID-19-Kredits des Bundes. Dieser ist auf 10% des Umsatzes begrenzt und mit diversen Einschränkungen bezüglich Mittelverwendung verbunden;

  • Dividendenverzicht;

  • Stundung: Maximale Geltungsdauer 24 Monate. Zudem gilt für Verwaltungsräte und Liquidatoren eine solidarische Haftung für die Steuern des Unternehmens bis zur Höhe des Reinvermögens der Gesellschaft. Dies gilt auch für gestundete Steuern.


Sonderrückstellungen

Die Bildung von handelsrechtskonformen Rückstellungen setzt voraus, dass die künftigen Ergebnisse auf einem in der Vergangenheit liegenden Ereignis beruhen sowie zu einem wahrscheinlichen Mittelabfluss, Minderzufluss oder einer Wertverminderung führen.
 

Die sich primär stellende Frage ist, ob in Bezug auf das Corona Virus von einem «in der Vergangenheit liegenden Ereignis» gesprochen werden kann. Der Dachverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse) vertritt in seinem Update vom 20. März 2020 die Auffassung, dass es sich beim Corona Virus um ein Ereignis handelt, welches erst nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten ist. Demzufolge wäre eine buchhalterische Berücksichtigung in der Jahresrechnung 2019 nicht nötig, hingegen ist im Anhang zur Jahresrechnung auf mögliche Auswirkungen hinzuweisen. Diese Ansicht basiert auf der Feststellung, dass das Corona Virus erst im Jahr 2020 ausserhalb von China erste Auswirkungen gezeigt hat und sich die Lage in der Schweiz seit dem Entscheid des Bundesrates vom 28. Februar 2020, die Situation als besondere Lage einzustufen, markant verschärft hat.  Dessen ungeachtet ist es aufgrund der ausserordentlichen Situation durchaus denkbar, im Rahmen der Möglichkeiten des Obligationenrechts zum Beispiel die Bildung von Rückstellungen als Instrument zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens zu prüfen (i.S.v. Art. 960a Abs. 4 sowie Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 OR).


Dieser Meinung stehen die Massnahmenpakete der Kantone Zug, Wallis und Aargau entgegen, welche die steuerliche Abzugsfähigkeit zusätzlicher Rückstellungen anerkennen. Dadurch wird zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, dass die Frage des Eintrittsdatums nicht unumstritten ist.
 

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reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

20. Februar 2020 | Steuern

Steuertipp: Einkommenssteuern bei Zweitwohnungen oder aus Mieterträgen

Wer eine Ferienwohnung besitzt und diese selber nutzt, muss den darauf anfallenden Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Ferienwohnung tatsächlich nur 2 bis 4 Wochen pro Jahr selbst genutzt wird und die restliche Zeit leer steht.
 

Anders verhält es sich dagegen bei Vermietung der Ferienwohnung. Wird die Ferienwohnung vermietet, müssen die Mietzinseinnahmen als Einkommen versteuert werden. Dementsprechend kann dafür der Eigenmietwert um den vermieteten Zeitraum gekürzt werden.
 

Auch Erträge aus Vermietung von Zimmern oder Wohnungen über eine Internetplattform müssen versteuert werden. Dabei muss unterschieden werden, ob das Wohneigentum vermietet oder die Mietwohnung untervermietet wird.
 

Die Vermietung des Wohneigentums über eine Internetplattform wird genau gleich wie die Vermietung von Ferienwohnungen gehandhabt. Die Mietzinseinnahmen müssen als Einkommen versteuert werden, dem gegenüber kann der Eigenmietwert um den vermieteten Zeitraum gekürzt werden.
 

Wird die Mietliegenschaft untervermietet, müssen auch diese Mietzinseinnahmen als Einkommen versteuert werden. Gleichzeitig dürfen die eigenen Kosten abgezogen werden. Als Kosten gelten nebst dem Mietzins auch die Nebenkosten. Selbstverständlich können bei der Untervermietung eines einzelnen Zimmers die Kosten nur anteilmässig in Abzug gebracht werden. Diese Nettoeinnahmen sind in der Steuererklärung als weitere steuerbare Einkünfte zu deklarieren.
 

Im Normalfall werden Ferienwohnungen oder über Plattformen vermietete Wohnungen und Zimmer möbliert vermietet. Dafür kann für die bei der Vermietung auftretenden Abnützungen der Wohnungseinrichtung in der Regel ein Pauschalabzug von 20 % des Bruttomietertrags geltend gemacht werden.
 

Im Übrigen fallen allenfalls Kurtaxen an. Diese sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und sollten direkt bei der entsprechenden Gemeinde in Erfahrung gebracht werden.

Möchten Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

20. Dezember 2019 | Steuern

Steuerreform – Übergangsregelungen zur Abwendung einer Überbesteuerung von Holdinggesellschaften

Holdinggesellschaften sind bis anhin von der kantonalen Gewinnsteuer befreit und unterliegen lediglich auf Bundesebene der Gewinnbesteuerung. Als Holdinggesellschaft gemäss Art. 28 Abs. 2 StHG qualifizieren sich unter dem geltenden Recht Gesellschaften, deren Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Des Weiteren profitieren Holdinggesellschaften bislang in den meisten Kantonen von einem reduzierten Kapitalsteuersatz. Der Wegfall des kantonalen Steuerstatus infolge Inkrafttreten der Steuerreform führt zu einer Erhöhung des anwendbaren Steuersatzes bei bis dahin privilegiert besteuerten Unternehmen. Dies ist insbesondere für die vorhandenen stillen Reserven, welche beim Statuswechsel noch nicht versteuert waren, relevant. Die Übergangsregelungen dienen der Abwendung einer Überbesteuerung solcher stillen Reserven.
 

Stille Reserven und selbst geschaffene Mehrwerte, die unter dem Holdingstatus gebildet worden oder entstanden sind, unterliegen im Falle ihrer Realisation und ohne entsprechende Massnahmen nach dem Systemwechsel der ordentlichen Besteuerung. Dies ist steuersystematisch nicht gerechtfertigt. Um dieser Problematik entgegenzuwirken, können gemäss geltender Praxis der Mehrheit der Kantone bzw. gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage der STAF zwei Varianten von Übergangsmassnahmen angewendet werden.
 

Aufdeckungslösung (altrechtlicher Step-up)

Der altrechtliche Step-up dient der effektiven Aufdeckung der unter der privilegierten Besteuerung gebildeten stillen Reserven bzw. des selbst geschaffenen Mehrwerts in der Steuerbilanz unmittelbar vor Aufgabe des Holdingstatus. In der Praxis wird für die Zwecke des Statuswechsels nach der Aufdeckungslösung i. d. R. keine Zuteilung der stillen Reserven auf einzelne Bilanzpositionen verlangt. Dazu wird eine versteuerte stille Reserve in der Steuerbilanz angesetzt, ohne dass eine entsprechende handelsrechtliche Verbuchung vorgenommen werden muss. Die versteuerte stille Reserve kann in den darauffolgenden Steuerperioden – unter Beachtung der Entlastungsbegrenzung – steuerwirksam abgeschrieben werden. Die Dauer der Abschreibung erfolgt gemäss den kantonalen Regelungen bzw. den allgemein gültigen Abschreibungssätzen.
 

Sondersteuersatzlösung

Bei der Sondersteuersatzlösung werden stille Reserven, welche unter dem Holdingstatus gebildet worden sind, bei ihrer Realisation auf kantonaler Ebene vom steuerbaren Reingewinn separiert und einem reduzierten Sondersteuersatz unterstellt. Der Maximalbetrag entspricht den vorhandenen stillen Reserven zum Zeitpunkt des Statuswechsels und ist mit einer Feststellungsverfügung verbindlich zu fixieren. Die Möglichkeit zur Anwendung der Besteuerung zum Sondersteuersatz besteht in den nachfolgenden fünf Jahren. Im Gegensatz zur altrechtlichen Praxis kommt es bei der Sondersteuersatzlösung nicht zu einer steuerbilanziellen Aufdeckung von stillen Reserven, wodurch die Problematik der Ansetzung von latenten Steueraktiven entfällt.
 

Latente Steuerbelastung durch Statuswechsel

Bei langfristigen Finanzanlagen wie beispielsweise langfristigen Darlehen oder Wertschriften bestehen i. d. R. nur stille Zwangsreserven, weil diese meist zu Anschaffungskosten bilanziert werden. Solche Zwangsreserven können handelsrechtlich nicht aufgelöst werden und werden bei einem Statuswechsel deshalb einzig steuerbilanziell aufgedeckt. Bei den betroffenen Holdinggesellschaften kann sich folglich durch den Statuswechsel eine latente Steuerbelastung ergeben. Weder die Aufdeckungs- noch die Sondersteuersatzlösung zeigen hier Wirkung. Ohne eine Realisation innerhalb des beschränkten Anwendungszeitraums der Übergangsregelungen entsteht somit eine latente Steuerbelastung in vollem Umfang der bereits vor dem Statuswechsel vorhanden stillen Reserven. Diese Problematik ist für Holdinggesellschaften unter Umständen von signifikanter Bedeutung.
 

Bewertung der stillen Reserven und des Goodwills

Sowohl bei der Sondersteuersatzlösung, wie auch der Aufdeckungslösung sind die beim Statuswechsel vorhandenen stillen Reserven bzw. der selbstgeschaffene Mehrwert (Goodwill) zu bewerten. Unter dem Begriff des Goodwills versteht man beispielsweise eine überdurchschnittliche Ertragskraft, den Kundenstamm, Know-how, positive Zukunftserwartungen oder den Ruf der Unternehmung. Ein selbst geschaffener Mehrwert liegt vor, wenn der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte Unternehmenswert (Marktwert) das buchwertige Eigenkapital inklusive stille Reserven übersteigt. Stille Reserven dagegen entstehen aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert (Verkehrswert) und dem steuerlichen Buchwert eines Aktivums oder einer Verbindlichkeit. Zu beachten sind zudem stille Reserven auf Vermögenspositionen – relevant hierbei sind insbesondere stille Reserven auf Immaterialgüterrechten. Hingegen sind stille Reserven auf Liegenschaften nicht zu berücksichtigen, da deren Erträge bereits unter dem Holdingprivileg ordentlich besteuert worden sind. Ebenfalls nicht relevant sind die stillen Reserven auf qualifizierten Beteiligungen im Umfang der Differenz zwischen dem höheren Verkehrswert und den steuerlich massgeblichen Gestehungskosten. Denn diese bleiben auch nach dem Statuswechsel aufgrund des kantonal anwendbaren Beteiligungsabzugs weitgehend steuerbefreit.
 

Grundsätzlich müssen die stillen Reserven nach einer anerkannten bzw. objektiv nachvollziehbaren Bewertungsmethode ermittelt werden. Es ist darauf zu achten, dass die angewandte Methode das Geschäftsmodell der Unternehmung angemessen berücksichtigt und die Annahmen nachvollziehbar und realistisch sind. 
 

Fazit

Es kann nicht grundsätzlich gesagt werden, ob die Sondersteuersatzlösung oder die Aufdeckungslösung für die Holdinggesellschaft zu einem steuerlich besseren Ergebnis führt. Auf den ersten Blick scheint der altrechtliche Step-up attraktiver zu sein, da die aufgedeckten stillen Reserven je nach Kanton über bis zu zehn Jahre abgeschrieben werden können. Bei dieser Variante darf allerdings die Entlastungsbegrenzung gem. Art. 25 b nStHG nicht ausser Acht gelassen werden. Bei der Sondersteuersatzlösung existiert dagegen keine Entlastungsbegrenzung, allerdings ist diese Methode gem. Art. 78 g Abs. 1 nStHG auf fünf Jahre beschränkt.
 

Weiter ist die Kapitalsteuer für Holdinggesellschaften ein Kostenfaktor, welcher nicht vernachlässigt werden sollte. Als wesentlicher Unterschied für die Kapitalsteuer in Bezug auf die beiden Methoden zum Statuswechsel kann gesagt werden, dass die aufgedeckten stillen Reserven beim altrechtlichen Step-up in den meisten Kantonen zum steuerbaren Eigenkapital hinzugerechnet werden. Dies wiederum ist bei der Sondersatzlösung nicht der Fall.
 

Für Ihr Unternehmen ist es deshalb wichtig, dass alle stillen Reserven identifiziert und quantifiziert werden. Danach kann anhand einer präzisen Prüfung aller relevanten Elemente und bezogen auf den Einzelfall entschieden werden, ob für Ihre Gesellschaft die Aufdeckungslösung oder die Sondersatzbesteuerung vorteilhafter ist.

Rufen Sie uns an, wenn Sie weiterführende Fragen haben. Wir beraten Sie gerne!

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reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

7. November 2019 | Steuern

Bitcoin, Ether & Co – Geldwäschereibekämpfung im Blockchain-Bereich

Kryptowährungen, wie beispielsweise Bitcoin oder Ether, sind längst mehr als eine technische Spielerei und werden weltweit zu privaten oder kommerziellen Zwecken eingesetzt. Auf der Blockchain basierende Bezahlsysteme bieten international tätigen Unternehmen die Möglichkeit schnell und sicher globale Geldtransaktionen abzuwickeln. Allerdings weisen Kryptowährungen und die damit einhergehenden neuen Technologien auch eine erhöhte Gefahr der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf. Insbesondere die Anonymität im Blockchain-Bereich bringt ein erhöhtes Risiko mit sich.
 

Infolgedessen hat auch die Financial Action Task Force (FATF) Standardsetzungsarbeiten zu Virtual Assets vorgenommen und diese im Sommer 2019 abgeschlossen. Die publizierten Regeln verlangen im Wesentlichen, dass beispielsweise für Wallet-Anbieter, Wechsler und Handelsplattformen die bestehenden Normen zur Geldwäschereibekämpfung auf solche Dienstleister Anwendung finden.
 

Art. 10 GwV-FINMA statuiert die Pflicht, bei einem Zahlungsauftrag die Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu übermitteln. So hat der empfangende Finanzintermediär die Möglichkeit den Namen des Absenders gegen Sanktionslisten oder die Korrektheit der Angaben zum Begünstigten zu prüfen. FINMA-Beaufsichtigte dürfen keine Token von Kunden anderer Institute empfangen oder zu Kunden von anderen Instituten senden. Diese etablierte Praxis der FINMA gilt anders als der FATF-Standard ausnahmslos und ist somit eine der strengsten weltweit.
 

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28. August 2019 | Steuern

Bald vereinfachte Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen?

In der Änderung der Berufskostenordnung schlägt das EFD vor, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs neu pro Monat mit 0.9 % des Fahrzeugkaufpreises besteuert werden soll, statt wie bisher mit 0.8 %. Im Gegenzug entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug. Ebenfalls entfällt für den Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren.
 

Die Vorlage regelt das Vorgehen bei der direkten Bundessteuer und ist so ausgestaltet, dass sie für den Inhaber eines Geschäftsfahrzeugs bei einem Fahrzeugkaufpreis von CHF 50'000, einem täglichen Arbeitsweg von 30 Kilometern und rund 50 % Aussendienstanteil aufkommensneutral ausfällt.
 

Die Kantone entscheiden autonom, wie sie die leicht erhöhte Pauschale bei den kantonalen Steuern umsetzen. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Kantone die Erhöhung auf 0.9 % aufgrund der einheitlichen Lohnausweise übernehmen werden.
 

Die administrative Vereinfachung fordert eine Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen, die von den Räten angenommen worden ist. Es bleibt weiterhin möglich, trotz der Änderung, effektiv abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch

26. Juni 2019 | Steuern

Abschaffung Eigenmietwert – ist der Systemwechsel auf der Zielgeraden?

Der Begriff Eigenmietwert stammt aus dem Schweizer Steuerrecht und bedeutet so viel wie «Mietwert für selbstgenutzte Liegenschaften». Es werden Miet- oder Pachteinnahmen angenommen, welche theoretisch erzielt würden, würde die Immobilie extern vermietet oder verpachtet, anstatt selbst bewohnt. Wer heute ein Haus oder eine Wohnung besitzt, bezahlt auf diesen angenommenen Einnahmen Einkommenssteuern – im Gegenzug können dafür Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten für Wohneigentum steuerlich in Abzug gebracht werden. Nun präsentierte die zuständige Ständeratskommission für Wirtschaft und Abgaben am 14. Februar 2019 einen Vorentwurf zur Änderung der Wohneigentumsbesteuerung mit folgenden Eckpunkten:
 

  • Der Eigenmietwert am selbstbewohnten Hauptwohnsitz soll nicht mehr der Einkommenssteuer unterliegen. Die Besteuerung des Eigenmietwertes von Zweitliegenschaften soll dagegen beibehalten werden.

  • Versicherungsprämien, Unterhaltskosten und Verwaltungskosten von Dritten sollen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können.

  • Auslagen im Bereich Energieeffizienz oder Unterhalt sowie Abzüge für denkmalpflegerische Arbeiten sollen auf Bundesebene nicht mehr zulässig sein. Die Kantone hingegen sollen solche Abzüge in ihrer Steuergesetzgebung weiterhin vorsehen können.


Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat die Verwaltung zudem beauftragt, verschiedene Varianten zum Schuldzinsenabzug auszuarbeiten. Die Einführung eines begrenzten und befristeten Schuldzinsabzugs für Ersterwerber soll das Wohneigentum fördern. Vorgesehen sind maximal CHF 10`000.- für Ehepaare und CHF 5`000.- für Alleinstehende im ersten Steuerjahr – danach soll eine lineare Abnahme über 10 Jahre hinweg stattfinden.
 

Im Bereich des privaten Schuldzinsabzugs stellt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben fünf unterschiedliche Varianten zur Diskussion, welche sich jedoch lediglich in der Höhe des zukünftigen Schuldzinsabzugs unterscheiden.
 

Zurzeit zeichnet sich tendenziell ein Trend zur Abschaffung des Eigenmietwertes ab. Allerdings ist nicht zu vergessen, dass in den letzten Jahren bereits verschiedene Anläufe zur Ablösung des Eigenmietwertes gescheitert sind.
 

Haben Sie spezifische Fragen zu dieser Thematik? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Kontakt:
reoplan Treuhand , treuhand@reoplan.ch

26. März 2019 | Steuern

MWST-Problematik bei Praxisgemeinschaften im Bereich der Heil- und Pflegeberufe

Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Arzt resp. im Bereich der Heil- und Pflegeberufe bedeutet für Personen, welche sich zu einer Praxisgemeinschaft zusammenschliessen nicht gleichzeitig, dass sie alle Leistungen an sich als nicht mehrwertsteuerpflichtig betrachten können. Die steuerrechtlichen Folgen in Bezug auf die Mehrwertsteuer sollten daher bei der Gründung einer Praxisgemeinschaft und insbesondere bei der Frage, in welcher Gesellschafts- bzw. Organisationsform die Kooperation erfolgen soll, berücksichtigt werden.
 

Seit Jahren nehmen in der Schweiz die Gemeinschaftspraxen von Hausärzten und anderen Heil- und Pflegeberufen zu. Die synergetischen Vorteile einer Gemeinschaftspraxis sind eindeutig. Räumlichkeiten können gemeinsam gemietet, verschiedene Gerätschaften gemeinschaftlich genutzt oder das Sekretariat praxisübergreifend geführt werden. Die Kosten werden anteilmässig unter den Ärzten aufgeteilt, während die Heilbehandlungen sowie die Medikamentenabgaben an die Patienten durch die Einzelunternehmungen der Ärzte in Rechnung gestellt werden.
 

Bei dieser Konstellation ist allerdings zu bedenken, dass dennoch die Voraussetzungen einer obligatorischen MWST-Pflicht erfüllt sein können. Denn bei einer Praxisgemeinschaft müssen nicht nur die Leistungen nach aussen an Dritte betrachtet werden, sondern auch die Verrechnungen der Praxisgemeinschaft an die beteiligten Ärzte. Die Praxisgemeinschaft erbringt demnach mit dem Medikamentenverkauf an die Ärzte steuerbare Leistungen, welche ab einem Jahresumsatz von CHF 100`000.00 steuerpflichtig sind (Art. 10 MWSTG). Infolgedessen werden zwar nicht die natürlichen Personen bzw. die Ärzte MWST-pflichtig, jedoch deren Praxisgemeinschaft.
 

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11. Februar 2019 | Steuern

Verrechnungssteuer – Gesetzesänderung per 01.01.2019

Steuerpflichtige können sich freuen, da der Missstand bei der Verrechnungssteuer endlich behoben werden konnte. Die Vorlage zum Verrechnungssteuergesetz, welche aufgrund einer Motion zustande gekommen ist, wurde, nachdem der Nationalrat in der Herbstsession die letzten Differenzen bereinigt hat, angenommen. Damit konnte das revidierte Gesetzt am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
 

Ab 1. Januar 2019 wird der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Nichtdeklaration einer verrechnungssteuerbelasteten Leistung in der Steuererklärung nicht mehr verwirken, sofern eine Nachdeklaration erfolgt oder die Steuerbehörde die Leistung aufrechnet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Nachdeklaration oder Aufrechnung vor Ablauf der Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung erfolgt und die jeweiligen Einkünfte oder Vermögen nicht vorsätzlich verschwiegen wurden. Die Neuregelung gilt rückwirkend für Ansprüche, welche seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind. Natürlich können auch diese Ansprüche nur auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zurückgefordert werden.
 

Mit dieser Gesetzesänderung soll vermieden werden, dass es bei fahrlässiger Nichtdeklaration zu einer Doppelbesteuerung durch die Einkommenssteuer und die Verrechnungssteuer kommt.

Autorin:
Natalie Bühler, natalie.buehler@reoplan.ch